Patientenverfügung: Der eigene Wille zählt

Der Patientenwille hat oberste Priorität. Seit 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich verankert. Seither kann jeder Erwachsene festlegen, welche Behandlung er ablehnt oder wünscht – für den Fall, dass er sich einmal nicht mehr äußern kann.
Die Form. Das Gesetz schreibt keine Form vor. Wer selbst die Verfügung schreibt, kann individueller texten als in einer Mustervorlage.
Der Inhalt. Die Verfügung kann konkrete medizinische Anweisungen geben – zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen, aber lindernde wie Schmerzmittel befürworten. In der Verfügung soll-te stehen, wann sie gilt, etwa bei Demenz. Auch Sätze über Wertvor-stellungen können helfen, dass im Sinne des Patienten gehandelt wird.
Der mutmaßliche Wille. Er zählt, wenn die Verfügung den konkreten Fall nicht trifft oder kein Papier vorliegt. Dann kommt es darauf an, wie sich der Patient früher geäußert hat.
Die Vorsorgevollmacht. So kann jeder einen Vertrauten beauftragen, um ihn am Lebensende etwa gegenüber Ärzten zu vertreten. Mit der Patientenverfügung kombinierbar.
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