Ein privater Krankenversicherer darf die Erstattung für Hörgeräte nicht mit der Begründung kürzen, im Vertrag seien nur Hörgeräte „in angemessener Ausführung“ enthalten. Das Amtsgericht München verurteilte eine Versicherungsgesellschaft, einem schwerhörigen Mann die Kosten für zwei Hörgeräte für insgesamt rund 4 100 Euro zu erstatten (Az. 159 C 26871/10).
Ursprünglich wollte der Versicherer nur etwa die Hälfte zahlen. Seine Begründung: „Angemessene Ausführung“ heiße, dass nur Hörgeräte bezahlt würden, die durchschnittlichen Anforderungen genügen. Individuelle Bedürfnisse Einzelner seien nicht maßgeblich.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Klausel sei nicht klar und verständlich und benachteilige damit den Versicherten unangemessen. Wenn ein Versicherer Preisgrenzen festlegen wolle, müsse er dies ausdrücklich tun.
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Meine private KV (Gothaer) erstattet 100 % der sog. erstattungsfähigen Aufwendungen = €1.500 pro Ohr nur dann, wenn ich die Geräte bei Kind erwerbe. Kaufe ich bei irgendeinem anderen Hörakustiker reduziert sich die Erstattung auf 80%, d.h. also nur €1.200 pro Ohr, oder insgesamt €600 weniger als bei Kind.
Frage: Ist das rechtens?