Zwei an fortschreitender multipler Sklerose leidende Versicherte haben Anspruch auf ein modernes und technisch aufwendiges Fußhebersystem von ihrer Krankenkasse. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen (Az. L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17). Das neue Fußhebersystem sendet drahtlos kleine elektrische Impulse an den Wadenbeinnerv und stimuliert dadurch den vorderen Schienbeinmuskel, auch „Fußheber“ genannt. Als Hilfsmittel diene das System nicht der eigentlichen Krankenbehandlung, sondern dem Ausgleich der Behinderung mit dem Ziel, die Gehfähigkeit und Mobilität der Versicherten zu verbessern. Dafür dürften Versicherte nicht auf kostengünstigere, aber weniger wirksame Hilfsmittel verwiesen werden, erklärten die Richter.
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