Hilfe für Geflüchtete

Tipps für freiwil­lige Helfer

30
Hilfe für Geflüchtete - Die Menschen der Ukraine unterstützen

Ankunfts­zentrum. Eine junge Frau im Hamburger Haupt­bahnhof ist für geflüchtete Menschen aus der Ukraine ansprech­bar, um sie bei ihren nächsten Schritten zu begleiten. © picture alliance

Viele möchte nicht nur Geld spenden, sondern selbst mit anpacken. Das geht vor allem bei Hilfs­initiativen vor Ort. Darauf kommt es jetzt an.

Wohin wende ich mich?

Ehren­amtliche Helfer werden vor allem vor Ort gebraucht: Am Berliner Haupt­bahnhof kümmern sich derzeit viele freiwil­lige Helfer um die tausenden Ukraine­rinnen und Kinder, die jeden Tag dort ankommen. Auch in München und Hamburg sind Helfer im Dauer­einsatz. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden gibt es großes soziales Engagement. Es lohnt sich nach­zufragen oder im Internet zu recherchieren: Gibt es lokale Hilfs­initiativen und kann man sich dort selbst einbringen. Platt­formen können dabei helfen:

Infos zu Transporthilfen und Unterbringung

Infos zu Hilfe in mehreren Bereichen

Registrieren, um zu helfen

Deutsche Stiftung für Ehrenamt

Bundes­arbeits­gemeinschaft der Freiwil­ligen­agenturen

Aber nicht alle sozialen Einrichtungen haben Zeit, neue Leute einzuarbeiten. Darum können sich Helfer auch an eine der sogenannten Freiwil­ligen­agenturen wenden. Dazu stellt die Bundes­arbeits­gemeinschaft der Freiwil­ligen­agenturen (Bagfa) einen Online-Atlas zur Verfügung, mit dessen Hilfe jeder via Post­leitzahlen-Suche Anlauf­stellen in seiner Nähe finden kann. Die Bagfa gibt zudem Tipps, was Freiwil­lige aktuell tun können.

Frei­stellung von der Arbeit

Wer helfen möchte, hat mehrere Möglich­keiten. Er oder sie kann Urlaub nehmen (bezahlt oder unbe­zahlt) oder sich von der Arbeit frei­stellen lassen. Dazu müssen sie ihre Chefin und oft auch die Personal­abteilung um Erlaubnis bitten. Viele Chefs werden gerade jetzt nicht ablehnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Frei­stellung haben Helfer aber nicht. Ausnahmen gelten für die Freiwil­lige Feuerwehr und das Tech­nische Hilfs­werk, wenn es zu Einsätzen während der Arbeits­zeit kommt.

Wichtig: Die Frei­stellung sollte nicht länger als einen Monat dauern. Sonst besteht die Gefahr, aus der Sozial­versicherung zu fallen.

Unfall­versicherung für Ehren­amtliche

Privat unfall­versichert. Wer eine private Unfallversicherung abge­schlossen hat, ist auch bei ehren­amtlichen Tätig­keiten abge­sichert – also auch bei einem Unfall in einer Flücht­lings­unterkunft oder beim Einsammeln von Hilfs­gütern.

Wichtig: Auch wenn Helfer selbst keine private Unfall­versicherung abge­schlossen haben, ist ein Groß­teil der Ehren­amtlichen bei Unfällen abge­sichert – entweder gesetzlich über die Landes-Unfall­kassen oder über private Sammel­versicherungen der Länder. Diese Unterscheidung wirkt sich unter Umständen auch darauf aus, wie Helfer im Ernst­fall behandelt werden – ähnlich wie bei der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung. Um sicher­zugehen, ob und wie sie versichert sind, sollten Ehren­amtliche unbe­dingt beim Organisator nach­fragen, für den sie sich engagieren – am besten schon im Voraus.

Gesetzlich unfall­versichert. Wenn Bürger ehren­amtlich im Auftrag von Bund, Ländern, Städten oder Gemeinden tätig werden, sind sie auto­matisch gesetzlich unfall­versichert. Das gilt etwa für Helfer in den Flücht­lings­unterkünften. Aber auch für Ehren­amtliche, die im Auftrag der Kommune bei Rechts­fragen oder Behördengängen helfen, Sprach­kurse geben, Flücht­linge zum Arzt begleiten oder mit ihnen Fußball spielen. Nimmt der Helfer im Auftrag des Trägers an Besprechungen und Fort­bildungen teil, ist er auch dort abge­sichert. Versichert ist immer die Arbeit selbst, aber auch Hin- und Rückweg dorthin von Zuhause aus – sofern ohne private Abstecher zur Bank oder zum Bäcker. Die Unfall­kasse über­nimmt die Kosten für Behand­lungen und Reha-Maßnahmen, bei geminderter Erwerbs­fähig­keit zahlt sie eine monatliche Rente.

Ähnlich sieht die Lage aus für Ehren­amtliche in Vereinen oder Verbänden, die sich im Auftrag der Kommunen engagieren. Ebenso wie für Freiwil­lige im Gesund­heits­wesen, im Bildungs­wesen und für Ehren­amtliche in der freien Wohl­fahrts­pflege. Hierzu gehören etwa die Caritas, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie, die Arbeiter­wohl­fahrt oder der Paritätische Wohl­fahrts­verband.

Verantwort­liche Ehren­amtliche. Gewählte Ehren­amtliche in verantwort­lichen Positionen, etwa Vorstände in Vereinen oder Organisationen, sind nicht auto­matisch gesetzlich unfall­versichert. Sie können sich allerdings auf Antrag freiwil­lig über die zuständige Unfall­kasse versichern lassen.

Private Sammel­versicherungen der Länder. Und auch wenn keiner dieser Fälle zutrifft, sind die Ehren­amtlichen meist abge­sichert: Gerade für die Kommunen ist das Engagement ihrer Bürger sehr wichtig, weshalb sie sie gut absichern möchten. Viele Bundes­länder haben eine private Unfall-Sammel­versicherung für ihre Ehren­amtlichen abge­schlossen, die im Falle eines Unfalls leistet. Voraus­setzung ist, dass die gesetzliche Unfall­versicherung nicht zuständig ist und der Helfer keine eigene private Unfall­versicherung hat.

Unfälle melden. Unfälle sollten zunächst dem Träger gemeldet werden, für den der Helfer tätig ist – also etwa der Gemeinde, dem Verein oder dem Wohl­fahrts­verband. Dieser muss ihn dann dem zuständigen Versicherer melden, also etwa der Landes-Unfall­kasse oder der privaten Unfall­versicherung des Landes. Der Träger muss im Zweifel nach­weisen können, dass er den Ehren­amtlichen beauftragt hat. Es ist daher ratsam, Helfer­listen zu erstellen.

Haft­pflicht­versicherung für Ehren­amtliche

Die private Haftpflichtversicherung deckt auch Schäden, die freiwil­lige Helfer verursachen. Selbst grob fahr­lässige Schäden sind mitversichert. Grob fahr­lässig handelt ein Helfer, wenn er offensicht­liche Folgen seines Handelns nicht bedenkt, aber nicht gewollt herbeiführt – er etwa versehentlich über eine rote Ampel fährt. Einzig Absicht oder Vorsatz sind über die private Haft­pflicht­versicherung nicht abge­deckt.

Leicht fahr­lässiges Verhalten dagegen wäre, wenn der Helfer ohne die nötige Sorgfalt handelt. Verletzt er dabei einen anderen Menschen oder zerstört etwas, kann er sich von Schaden­ersatz­ansprüchen frei­stellen lassen. Das bedeutet, dass der Träger den Schaden im Endeffekt allein tragen muss. Vereine, Verbände und Stiftungen sollten daher unbe­dingt eine Haft­pflicht­versicherung abschließen.

Haft­pflicht-Sammel­versicherung. Um seine ehren­amtlichen Helfer abzu­sichern, hat jedes Bundes­land eine private Haft­pflicht-Sammel­versicherung für seine Ehren­amtlichen abge­schlossen. Diese leistet im Fall, dass keine anderweitige Haft­pflicht­versicherung greift, ob privat oder über die Träger­organisation. Auch hier gilt: Ehren­amtler sollten sich am besten im Voraus bei den Trägern schlaumachen, wie sie versichert sind.

Spezielle Absicherungen

Berufs­haft­pflicht. Sollte einem Arzt bei der Behand­lung mal ein Fehler unter­laufen, kommt seine private Haft­pflicht­versicherung nicht für den Schaden auf. Normaler­weise muss die Berufs­haft­pflicht­versicherung hierfür zahlen, doch nicht immer deckt sie auch ehren­amtliches Engagement ab, da dies in der Frei­zeit geleistet wird. Einige Versicherer schließen ehren­amtliche Tätig­keiten mit ein, andere bieten Erweiterungen des Versicherungs­schutzes an. Wichtig ist, dass Ärzte früh­zeitig bei ihrem Versicherer nach­fragen, ob sie für ehren­amtliches Engagement versichert sind und es gegebenenfalls mit ihrem Arbeit­geber absprechen.

Ruhe­stands­versicherungen. Ärzte im Ruhe­stand haben meist mehr Zeit, um etwa bei Medizinchecks in den Erst­aufnahme­einrichtungen auszuhelfen oder kranke Flücht­linge zu behandeln. Doch mit dem Ruhe­stand sind viele nicht mehr gegen Behand­lungs­fehler abge­sichert. Ärzte­versicherungen bieten daher auch sogenannte Ruhe­stands­versicherungen an.

Unfall- und Haft­pflicht­versicherung. Ehren­amtliche im Gesund­heits­wesen sind auto­matisch gesetzlich unfall­versichert. Für Schadens­ersatz­ansprüche abseits der ärzt­lichen Behand­lung gelten dieselben Regeln wie für andere Ehren­amtliche auch: Sofern keine grobe Fahr­lässig­keit oder Vorsatz vorliegt, muss zumeist der Träger oder seine Haft­pflicht­versicherung für Schadens­ersatz­ansprüche aufkommen.

Kosten­über­nahme. Ärzte sollten sich auch bei der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung darüber informieren, inwieweit sie Behand­lungen vornehmen dürfen und wer die Kosten hierfür erstattet. Auskunft gibt die Kassen­ärzt­liche Vereinigung auch darüber wie Ärzte vorgehen müssen, wenn sie die Flücht­linge an andere Ärzte über­weisen wollen oder wie sie die Behand­lungs- und Material­kosten abrechnen müssen.

Wohn­gebäude- und Hausrat­versicherung

Wer Geflüchtete vorüber­gehend zu Hause aufnimmt – egal ob in seiner Wohnung oder in seinem Haus – muss weder der Hausrat- noch der Wohngebäudeversicherung Bescheid geben. Wird die Unterbringung doch eher lang­fristig, sollten Helfer aber ihre Versicherer darüber sicher­heits­halber informieren.

Tipp: Der Gesamt­verband der Deutchen Versicherungs­wirt­schaft (GDV) hat eine Über­sicht zu Fragen rund um den Versicherungsschutz Ehrenamtlichen erstellt.

30

Mehr zum Thema

30 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 11.01.2017 um 14:47 Uhr
Fahrtkosten

@lost119: Leider können auch wir Ihnen keine Möglichkeit nennen, Ihre Fahrkosten in diesem Fall steuerlich geltend zu machen. (PH)

lost119 am 09.01.2017 um 20:11 Uhr
ehrenamtlicher Einsatz für Flüchtlinge; Fahrtkoste

Die von uns betreute Familie hat ein schwerstbehindertes Kind, das auf den Rollstuhl angewiesen ist. Bei unseren Einsätzen geht es unter anderem auch darum, das Kind zusammen mit den Eltern zu entsprechenden Arztterminen und anderen gesundheitsrelevanten Anwendungen zu transportieren, da eine Wahrnehmung dieser Termine aus verkehrstechnischen, aber auch zeitlichen/organisatorischen Gründen nicht möglich ist.
Wir fragen uns, warum der Gesetzgeber hier keine steuerliche Anerkennung für Fahrtkosten zulässt. Oder gibt es hier doch eine Ausnahme....?

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.11.2016 um 10:28 Uhr
Drucken ist möglich

@siegbeer: Vielen Dank für die positive Rückmeldung. Ihren Hinweis haben wir überprüft, die Druckerfunktion funktioniert wieder. (spl)

siegbeer am 06.11.2016 um 11:05 Uhr
Artikel zum Ausdrucken bringen!

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich finde Ihren Beitrag hilfreich Deshalb hätte ich ihn mir gern ausgedruckt. Warum ist jedoch der Druck-Button nicht aktiviert?
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Beer

TrueEffendi am 04.11.2016 um 23:27 Uhr
Flüchtlinge?

Welche Flüchtlinge? Was hier über die Grenzen schwappt, hat definitiv keinen Flüchtlingsstatus. Um das zu wissen, muss man kein Völkerrecht studiert haben.