Verpasst ein Mieter drei Mal den Ablesetermin für die Heizung, muss er damit rechnen, dass der Vermieter seinen Verbrauch für die Heizkostenabrechnung schätzt. Das hat das Amtsgericht Brandenburg für zulässig erklärt (Az. 32 (33) C 110/04).
Als Maßstab für die Schätzung dienten dem Vermieter die Heizkostenrechnungen aus früheren Jahren. Zulässig als Grundlage für die Verbrauchsschätzung wären auch die Heizkosten für vergleichbare andere Räume im Haus. Der Vermieter hat die Wahl zwischen den Schätzverfahren.
Ein Ablesetermin muss in der Regel wenigstens zehn Tage vorher persönlich oder zum Beispiel deutlich im Hausflur angekündigt werden. Der Mieter muss den Messdienst in die Wohnung lassen. Zudem trägt er die Ablesekosten über die Betriebskostenabrechnung. Der Messdienst darf kein Geld vom Mieter direkt verlangen.
Tipp: Vereinbaren Sie mit der Ablesefirma einen neuen Termin, wenn Sie merken, dass Sie aus beruflichen Gründen oder wegen eines Urlaubs einen Ablesetermin nicht einhalten können.
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