Der Vermieter muss beim Heizölkauf den Preis beachten, aber nicht den billigsten Anbieter am Markt nehmen. Lag der Einkaufspreis nur 6 Prozent über dem des günstigsten Lieferanten, darf der Mieter die geforderte Heizkostennachzahlung nicht verweigern, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 65 S 12/14).