Zwei Drittel der Heizkostenabrechnungen sind fehlerhaft oder zumindest klärungsbedürftig. Das ergab die Überprüfung von 1 046 Abrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2017 durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Am häufigsten haperte es bei der Berechnung des Warmwasseranteils. In der Regel ist dafür ein Zähler vorgeschrieben, der den Energieaufwand für die Warmwasserbereitung erfasst. Ihrer Pflicht zum Einbau kommen viele Eigentümer nicht nach. Fehler traten auch bei der Abrechnung des Heizölverbrauchs auf. Zum Beispiel wurde bei auf Bestellung geliefertem Heizöl („nicht leitungsgebundener Brennstoff“) der Anfangs- und der Restbestand nicht richtig erfasst und der Verbrauch nicht korrekt berechnet. Eine Checkliste zur Prüfung der eigenen Heizkostenabrechnung gibts online (ssl.marktwaechter.de).

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@BSM_BMPS: Gab es zuvor eine anderslautende Vereinbarung, kann der Vermieter für die Zukunft durch Erklärung in Textform eine anderweitige Abrechnung durchführen. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. www.test.de/Nebenkostenabrechnung-So-pruefen-Mieter-die-Betriebskostenabrechnung-4234442-0/
Unser Vermieter hat mündlich angekündigt, die Heizkosten künftig im Verhältnis 30 (Grundkosten) zu 70 (Verbrauch) abzurechnen. Bisher hat er 50:50 abgerechnet. An der Heizanlage etc. sind keine Veränderungen vorgenommen worden. Es handelt sich um ein dreistöckiges Haus mit drei Mietwohnungen, die jeweils ein Stockwerk belegen. Die Änderung geht auf die Mieterin im mittleren Stockwerk zurück.
Frage: Geht das überhaupt? Was ist zu beachten?
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