Ein neuer energiesparender Heizkessel kann als energetische Modernisierung eines Mietshauses gelten. Die Kosten des Austauschs darf der Vermieter dann auf die Mieter umlegen.
Allerdings gilt das nicht automatisch, wie eine Vermieterin in Berlin feststellen musste. Sie tauschte einen 28 Jahre alten Heizkessel aus, den sie zwei Jahre später hätte stilllegen müssen. Eine Modernisierung kündigte sie den Mietern nicht an – anders als vorgeschrieben.
Die Maßnahme hätte als energetische Modernisierung durchgehen können, befand das Landgericht Berlin. Das Gericht sah in diesem Fall aber das Alter und die Unzuverlässigkeit des Heizkessels, der zuvor mehrfach ausgefallen war, als Indizien dafür an, dass unter diesen Umständen ohne Austausch eine Instandhaltung fällig gewesen wäre. Die Vermieterin hätte zumindest die Instandhaltungskosten von denen der Modernisierung abziehen müssen (Az. 64 S 73/17). Die Mieterhöhung sei daher unwirksam.
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