Heiraten Was für eine Ehe spricht – und was Unver­heiratete wissen sollten

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Heiraten - Was für eine Ehe spricht – und was Unver­heiratete wissen sollten

Verliebt, verlobt, verheiratet. Sorgt eine Ehe wirk­lich für finanzielle Sicherheit? © Westend61 / caiaimage / Andy Roberts

Eine Hoch­zeit bringt neben recht­lichen und steuerlichen Vorteilen auch Pflichten mit sich. Was dabei zu beachten ist – und wie auch Unver­heiratete Partner und Kinder absichern können.

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Rechte und Pflichten

Es gibt vieles, was für eine Heirat spricht. Denn das Grund­gesetz schützt Ehe und Familie, weshalb Eheleute und in weiten Teilen auch einge­tragene Lebens­partner recht­lich besonders umgarnt werden. Das zeigt sich nicht nur im alltäglichen Leben, zum Beispiel bei der jähr­lichen Einkommensteuererklärung oder bei der Pflicht zum gegen­seitigen Unterhalt. Auch wenn einer der Eheleute stirbt, ist der andere abge­sichert: Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht, Unver­heiratete gehen ohne Testament oder Erbvertrag leer aus.

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Heiraten – unser Rat

Abwägen.
Eine Ehe sichert die Partner finanziell ab, hat steuerliche Vorteile und schafft einen Platz in der gesetzlichen Erbfolge. Sie kann aber auch Nachteile haben – vor allem dann, wenn sie nicht hält. Die Pflicht zum Unterhalt führt nach der Trennung oft zu Streit.
Rechnen.
Wenn Sie auch aus steuerlichen Gründen heiraten, sollten Sie erst einmal rechnen. Erspar­nisse sind dann am größten, wenn einer deutlich weniger verdient als der andere. Eine Heirat kann jähr­lich bis zu 10 000 Euro mehr an verfügbarem Einkommen bringen (bmf-steuerrechner.de).
Regeln.
Mit einem Ehevertrag können Paare zum Beispiel von den gesetzlichen Vorgaben zur Unter­halts­pflicht im Falle einer Trennung abweichen und einen für beide gerechteren Ausgleich vereinbaren.

Heirat – steuerliche, recht­liche, finanzielle Vorteile

Verheiratete können oft erheblich Steuern sparen – dem Ehegatten­splitting sei Dank. Die Eheleute können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. „Dafür werden zunächst die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammenge­rechnet und dann halbiert, also ‚gesplittet‘. Von diesem halben Betrag wird die Einkommensteuer berechnet, die dann wieder verdoppelt wird“, erklärt Sybill Offergeld, Fach­anwältin für Familien­recht in Berlin.

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Grund­frei­beträge voll ausnutzen

Der Tarif bringt echte Vorteile, wenn ein Partner mehr verdient als der andere. Gerade bei Familien, in denen einer Voll­zeit und der andere der Kinder wegen Teil­zeit arbeitet, ist das oft der Fall. „Beide Grund­frei­beträge lassen sich voll ausnutzen und das Paar stößt insgesamt in nicht so hohe Steuersätze vor“, sagt Rechts­anwältin Offergeld. Nur wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen, lohnt sich eine Heirat aus rein einkommensteuerlichen Gründen nicht.

Schenkung- und Erbschaft­steuer

Eine Hoch­zeit ist aber auch für die Schenkung- und die Erbschaft­steuer relevant. Die Steuer wird erhoben, wenn Vermögen ohne Gegen­leistung von einem zum anderen wandert. Verheiratete, die sich gegen­seitig etwas schenken oder vererben, haben den höchst­möglichen steuerlichen Frei­betrag von 500 000 Euro. Das bedeutet, dass Erbschaft- und Schenkung­steuer über­haupt erst fällig werden, wenn dieser Betrag über­schritten wird. Und auch dann haben Ehepartner Vorteile. Die für sie geltenden Steuersätze sind nied­riger als die von Unver­heirateten: Je nach Höhe der Erbschaft oder Schenkung sind es für Verheiratete zwischen 7 und 30 Prozent, für Paare ohne Trau­schein 30 bis 50 Prozent.

Hinterbliebenen­schutz für Ehepartner

Stirbt einer der Eheleute, erhält der andere unter Umständen eine Witwen- beziehungs­weise Witwerrente. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn der verstorbene Partner Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung gezahlt hat. Die Hinterbliebenenrente hängt von der Dauer und der Höhe der geleisteten Beiträge ab und ist meist nicht allzu hoch. Aber immerhin besteht über­haupt ein Anspruch, der unver­heirateten Paaren verwehrt bleibt.

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Kostenfreie Mitversicherung möglich

Wenn einer der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, kann der andere unter Umständen kostenlos mitversichert werden. Das geht, wenn er selbst nur ein geringes Einkommen hat. Wie hoch die Einkommens­grenze ist, hängt von der Art der Beschäftigung ab. Für Familien­mitglieder mit Minijob gilt eine Grenze von 455 Euro monatlich. Statt zwei Versicherungs­beiträge müssen Ehepaare dann nur einen bezahlen. Das spart viel Geld.

Beamte bekommen Gehalts­zuschläge

Das monatliche Einkommen von Beamten kann steigen, wenn sie heiraten – und auch, wenn sie Kinder bekommen. Nach den Vorschriften zur Beamten­besoldung kommt dann nämlich zu ihrem Grund­gehalt ein Familien­zuschlag hinzu. Ob es diesen gibt, hängt vom Bundes­land ab, bei dem der Beamte beschäftigt ist.

Unterhalt: Eheleute unterstützen sich finanziell

„Eheleute sind sich zu gegen­seitigem Unterhalt verpflichtet“, sagt Rechts­anwältin Offergeld. Der spielt nicht erst bei einer Scheidung eine Rolle, sondern auch im Eheall­tag. Verliert der eine Partner zum Beispiel seinen Job oder kann er aus gesundheitlichen Gründen zeit­weise nicht als Selbst­ständiger arbeiten, muss der andere ihn im täglichen Leben finanziell unterstützen, Lebens­mittel oder Kleidung oder die Miete für die gemein­same Wohnung allein zahlen. „Diese Pflicht gilt für alle Lebens­modelle und Rollenverteilungen“, sagt Offergeld. „Der eine kann dem anderen Unterhalt leisten, indem er arbeitet und Geld verdient, aber auch, indem er den Haushalt führt oder die Kinder groß­zieht.“

Bedarfs­gemeinschaft bei Unver­heirateten

Auch Unver­heiratete bilden oft eine Bedarfs­gemeinschaft. Dann müssen sie sich gegen­seitig in finanziellen Notlagen unterstützen und den Lebens­unterhalt gemein­sam bestreiten. Das ist der Fall, wenn das Paar länger als ein Jahr zusammen­wohnt.

Kinder: Vorteile für verheiratete Eltern

Vater von Gesetzes wegen

Eine Eheschließung hat auch familien­recht­liche Folgen. Heiratet ein Paar und bekommt dann ein Kind, gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater – selbst dann, wenn er es biologisch gar nicht ist.

Gemein­sames Sorgerecht

Verheiratete Eltern haben auto­matisch das gemein­same Sorgerecht für das Kind. Bei Unver­heirateten liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter und kann nur durch eine Erklärung der Eltern auf beide übergehen (zu den Details der elterlichen Sorge).

Stiefkind­adoption

Wenn einer der Ehepartner schon ein Kind hat, kann der andere es adoptieren – im Rahmen einer Stiefkind­adoption. Unver­heirateten steht dieser Weg zwar mitt­lerweile auch offen, das Paar muss allerdings seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemein­sames Kind haben, das im selben Haushalt lebt.

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  • Können wir es uns leisten, eine Wohnung zu kaufen?
  • Welche Versicherungen brauchen wir?

Darüber ­hinaus gibt es Muster­briefe, Check­listen und Formulare wie die Patienten­verfügung. Das Familien-Set ist als PDF für 10,90 Euro im test.de-Shop erhältlich.

Krankheit: Ihre Rechte, wenn der Partner erkrankt

Nach der Heirat gehören Eheleute zu den Angehörigen des jeweils anderen. Wird der eine Ehepartner in einen Unfall verwickelt oder erkrankt er schwer, erhält der andere im Kranken­haus daher meist leichter Auskunft über den Gesund­heits­zustand. Ein Arzt hat zwar eine Schwei­gepflicht über alle Belange, die seinen Patienten betreffen. Hat der Patient den Arzt von dieser Pflicht aber ausdrück­lich oder mutmaß­lich entbunden, darf er Auskunft geben. Bei Angehörigen kann der Arzt in der Regel sicher sein, dass der Patient möchte, dass sie über seinen Gesund­heits­zustand informiert werden.

Vorsorgevoll­machten und Patienten­verfügung dennoch wichtig

Das heißt aber nicht, dass ein Partner sämtliche Entscheidungen für den Verunglückten oder Erkrankten treffen darf. Auch Eheleute sind gut damit beraten, sich gegen­seitig Vorsorgevollmachten zu erteilen und jeweils eine Patientenverfügung auszufüllen, um ihre Wünsche fest­zuhalten. Alle Tipps dazu im großen Vorsorge-Set der Stiftung Warentest.

Erben: Eheleute haben Platz in der Erbfolge

Heiraten - Was für eine Ehe spricht – und was Unver­heiratete wissen sollten

Neben dem Ehepartner gibt es viele weitere mögliche Erben – zum Beispiel Kinder oder auch Eltern des Verstorbenen. © Martin Burgdorff

Ehepartner sind nach dem Tod des jeweils anderen erbberechtigt. Das regelt die gesetzliche Erbfolge, die immer dann gilt, wenn es keine letzt­willige Verfügung – etwa ein Testament – gibt. Mit einem Testament kann ein Partner dem anderen auch mehr oder weniger zusprechen, als es das Gesetz vorsieht. Aber auch die gesetzliche Erbfolge allein sichert den länger lebenden Partner ein Stück weit ab. Der Ehepartner erbt die Hälfte des Nach­lasses, wenn das Paar in Zugewinn­gemeinschaft verheiratet war und es Kinder gibt, die ebenfalls erben. Diese bekommen zusammen die andere Hälfte der Erbschaft.

Tipp: Alle Details im Special So regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen.

Zugewinn­gemeinschaft der Eheleute

Zugewinn­gemeinschaft ist der Güter­stand, der für Eheleute von Gesetzes wegen gilt. Davon abweichen können sie durch Erklärung vor einem Notar. Gibt es keine Kinder, erbt der länger lebende Partner beim Güter­stand der Zugewinn­gemeinschaft neben den Eltern des Verstorbenen drei Viertel des Nach­lasses. Bei Unver­heirateten ist der länger lebende Partner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und geht leer aus, wenn der andere stirbt. Die einzige Möglich­keit, das zu verhindern: Die Partner müssen sich in einer letzt­willigen Verfügung gegen­seitig bedenken.

Unver­heiratet: So sichern Sie Partner und Kinder ab

Kinder absichern

Für Unver­heiratete gelten zwei Besonderheiten: Väter müssen für ihre Kinder die Vaterschaft anerkennen, weil sie nicht von Gesetzes wegen als Vater gelten. Eltern müssen klären, ob auch der Vater das Sorgerecht fürs Kind haben soll. Denn bei Unver­heirateten liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter.

Tipp: Als werdender Vater können Sie die Vaterschaft schon während der Schwangerschaft anerkennen. Beim Jugend­amt geht das oft kostenfrei. Dort können Sie auch gleich­zeitig die Sorgerechts­erklärung abgeben. Das müssen beide Partner gemein­sam tun.

Kein Anspruch auf Unterhalt

Wenn sich ein unver­heiratetes Paar trennt, haben die Partner keinen Anspruch auf Unter­halts­zahlungen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Paar ein gemein­sames Kleinkind hat, um das sich der eine Partner zu Hause kümmert und deshalb nicht erwerbs­tätig sein kann. In einem solchen Fall muss ihm der andere Betreuungs­unterhalt zahlen.

Tipp: Die Partner sollten für den Fall der Trennung Ausgleichs­zahlungen vereinbaren, zum Beispiel in einem Part­nerschafts­vertrag.

Unver­heiratete und der Miet­vertrag

Wer in einer Wohnung oder einem Haus lebt, ist nicht unbe­dingt Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Dazu muss er den Miet­vertrag unter­schrieben haben.

Tipp: Wenn das Paar die Wohnung gemein­sam bezieht, sollten beide Partner den Miet­vertrag unterzeichnen.

Vorsorgefragen regeln

Unver­heiratete können es schwer haben, in Notsituationen wie bei Krankheit und Unfall Auskünfte vom Klinik­personal zu bekommen.

Tipp: Damit Sie vertretungs­befugt sind, sollten Sie sich gegen­seitig mit einer Vorsorgevoll­macht bevoll­mächtigen. Halten Sie zusätzlich in einer Patienten­verfügung Ihre Wünsche fest. All das gelingt ganz leicht mit dem Vorsorge-Set der Stiftung Warentest.

Testament

Unver­heiratete haben keinen Platz in der gesetzlichen Erbfolge. Mit einem Testament kann der eine den anderen Partner zum Erben machen und das Gesetz aushebeln.

Tipp: Wenn Sie sich gegen­seitig zum Erben einsetzen wollen, können Sie das per Testament oder notariellem Erbvertrag tun. Ein Testament kann der eine Partner ohne das Wissen des anderen ändern, den Erbvertrag nicht.

Gewusst wie: Heirat anmelden

Heiraten - Was für eine Ehe spricht – und was Unver­heiratete wissen sollten

© Westend61 / Rita Modl

Der Tag der Hoch­zeit will gut vorbereitet sein. Damit Sie und Ihr Partner sich das Ja fürs Leben geben können, müssen Sie die Eheschließung zuvor persönlich beim Standes­amt anmelden. „Das Aufgebot bestellen“ hieß das früher. Das Amt prüft, ob die recht­lichen Voraus­setzungen für Ihre Trauung gegeben sind.

Das benötigen Sie

  • Reisepass oder Personal­ausweis
  • Aufenthalts­bescheinigung mit Angabe des Familien­standes
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburten­register
  • Geld für die Anmeldegebühr (zirka 40 bis 60 Euro)

Schritt 1: Termin finden

Über­legen Sie sich zunächst, wann und wo Sie heiraten wollen. Die Anmeldung der Eheschließung gilt für ein halbes Jahr. Das heißt, frühestens sechs Monate vor Ihrem Wunsch­datum können Sie Ihre Trauung anmelden. Wollen Sie an einem begehrten Termin heiraten, etwa einem 11. November, beeilen Sie sich. Erkundigen Sie sich, ob das Standes­amt auch Reser­vierungen für Termine annimmt.

Schritt 2: Persönlich anmelden

Egal, wo Sie heiraten: Ihre Heirat müssen Sie im Standes­amt Ihres Haupt- oder Neben­wohn­sitzes oder dem Ihres Part­ners persönlich anmelden. Holen Sie sich einen Termin dafür. Falls einer von Ihnen oder Sie beide dann verhindert sind, kann ein Partner den anderen oder beide eine andere Person bevoll­mächtigen. Vordrucke sind im Internet. Verhinderte müssen die Nieder­schrift der Anmeldung aber später beim Standes­amt unterzeichnen.

Schritt 3: Unterlagen klären

Stellen Sie die nötigen Unterlagen zusammen. Als deutsche Staats­angehörige brauchen Sie Ihre Reisepässe oder Personal­ausweise. Erforderlich ist je auch eine Aufenthalts­bescheinigung der Meldebehörde mit Angabe des Familien­standes. Zudem benötigen beide jeweils eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten­register, neu ausgestellt vom jeweiligen Standes­amt des Geburts­ortes. Weitere Papiere sind nötig, wenn einer schon verheiratet war, für Kinder aus einer früheren Ehe sorgeberechtigt ist, einge­bürgert wurde oder im Ausland geboren ist. Einzel­heiten können Sie telefo­nisch oder per E-Mail im Standes­amt erfragen.

Schritt 4: Die Kosten checken

Wenn Sie die Eheschließung anmelden, bespricht der Standes­beamte mit Ihnen auch die Einzel­heiten der Zeremonie. Die Kosten für die Anmeldung der Eheschließung sind nicht einheitlich. Sie betragen in Berlin zum Beispiel 40 Euro, wenn beide Partner die deutsche Staats­angehörig­keit haben. In Hamburg sind es 53,50 Euro und in Dort­mund 61 Euro.

Dieses Special ist erst­mals am 18. April 2017 auf test.de erschienen. Es wurde am 21. Juli 2020 aktualisiert.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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lioninla am 09.01.2021 um 20:03 Uhr
Heutzutage sollte vor der Ehe gewarnt werden

Bei (Finanz-)test werden aus meiner Sicht viel zu sehr die Vorteile der Eheschließung in den Vordergrund gestellt. Wohl kaum jemand weiß wirklich über die finanziellen Folgen einer Scheidung nach mehrjähriger Ehe mit Kindern, Haus etc. Bescheid. Wer weiß schon, dass derjenige, bei dem die Kinder nicht dauernd leben, ganz allein für alle Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommen muss...
Tatsache ist allerdings, dass ein großer Anteil der Ehen heutzutage früher oder später geschieden wird. Dann verkehren sich alle finanziellen Vorteile oft ins Gegenteil. Angesichts der Summen, um die es dann geht, kann man über kleine Steuer- oder Zinsvorteile nur noch lächeln.
Der folgende Bericht gibt einen kleinen Einblick:
https://www.xing.com/news/klartext/die-unterhaltszahlungen-treiben-mich-in-die-armut-2149
Es sollte vor der Eheschließung gewarnt werden - zumindest sollte aber aufgeklärt werden und vorgestellt werden, wie ein Zusammenleben ohne Trauschein finanziell gut gestaltet werden kann

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.05.2017 um 13:52 Uhr
Zu: Irrtümer über die Ehe

@Kohchang: Stirbt bei kinderlosen Ehepaaren ein Partner ohne dass es ein Testament gibt, so sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass neben dem verbliebenen Ehepartner die Eltern des Verstorbenen sowie dessen Geschwister ebenfalls erben. Sind Eltern und Geschwister nicht vorhanden, so werden die Großeltern des/der Verstorbenen Teil der Erbengemeinschaft. (dda)

Kohchang am 04.05.2017 um 09:20 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.04.2017 um 11:18 Uhr
Binationale Ehepaare in Deutschland

@JMYhdrx: Der Wohnsitz des Paares bestimmt, welches Ehe- und Scheidungsrecht für das Paar gilt. Das gilt auch für das Erbrecht, soweit das Paar keine anderslautende Regelung in einem notariellen Ehevertrag trifft und beide aus der EU kommen. Der Ratgeber "Sich trauen" widmet sich in einem Kapitel den Fragen binationaler Ehen: www.test.de/shop/steuern-recht/sich-trauen-sp0428/?ft=download-2001. Unter dem folgenden Link finden Sie einen Artikel zur Harmonisierung des EU-Rechts: www.test.de/Testament-Wie-sich-ein-Wegzug-aus-Deutschland-erbrechtlich-auswirkt-4852816-0. Kommt ein Partner aus einem Nicht-EU-Land wird es komplizierter Da muss man sich für jedes Land konkret anschauen, unter welchen Bedingungen welches Erbrecht Anwendung findet. (maa)

JMYhdrx am 20.04.2017 um 23:05 Uhr
Binationale Ehepaare in Deutschland

Bei rund 2,5 Millionen Ehepaaren in Deutschland ist mindestens ein Partner Ausländer. Wie gestaltet sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (Güterrecht / Erbschaft) für solche Paare? Wird das durch den Wohnsitz bestimmt? Oder durch das Recht des Landes in dem die Eheschließung stattfand? Oder ist die Nationalität der Ehepartner entscheidend?