Ein Verwalter darf die Konten der Eigentümergemeinschaft nicht auf seinen Namen als offenes Treuhandkonto führen. Das verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, entschied das Landgericht Frankfurt/Oder (Az. 16 S 46/14). Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Umstellung auf ein eigenes Konto der Gemeinschaft mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, etwa hohen Zinsverlusten.