Wird in einem Unternehmen ein neuer Haustarif abgeschlossen, der bei vollem Lohnausgleich die Wochenarbeitszeit von 34 auf 38 Stunden erhöht, müssen Beschäftigte das hinnehmen. Die neue Regelung ist wegen des Lohnausgleichs nicht zwangsläufig ungünstiger als die bisherige, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 4 AZR 587/13).