73.081,28 Mark forderte ein Versicherter von seiner Hausratversicherung nach einem Einbruch. Der Versicherer weigerte sich und das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 112/99) gab ihm Recht. Denn der Versicherte hatte zwar sofort dem Versicherer eine Liste der gestohlenen Gegenstände geschickt, nicht aber der Polizei.
Der Polizei schickte er erst drei Wochen später eine Kopie der Schadensanzeige einschließlich Liste. Der Versicherte hat damit seine vertragliche Pflicht verletzt. Der Versicherer muss nicht zahlen.
Tipp: Informieren Sie sich in den Versicherungsbedingungen, welche so genannten Obliegenheiten Ihnen auferlegt sind. Wenn Sie diese verletzen, wird Ihr Versicherer im Schadensfall unter Umständen leistungsfrei.
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