Nehmen Diebe bei einem Wohnungseinbruch eine teure Rolex-Uhr mit, muss die Hausratversicherung den vollen Neupreis ersetzen, auch wenn der Eigentümer nach dem Diebstahl weder ein Echtheitszertifikat noch eine Originalverpackung vorlegen kann. Es handelt sich um eine Neuwertversicherung, daher komme es nicht auf den Zustand der gestohlenen Sachen an, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 4 U 141/17).
Die Versicherung hatte nicht bestritten, dass der Bestohlene tatsächlich eine Rolex besessen hatte. Sie wollte jedoch wegen des fehlenden Echtheitszertifikats 12,5 Prozent von der Entschädigung abziehen. Ein Uhrmacher, von dem der Kunde die Uhr hatte warten lassen, bestätigte jedoch ihre Echtheit.
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