
Hilfe auf Knopfdruck. Unmittelbar und angemessen muss die Hilfe des Notrufanbieters im Notfall erfolgen.
Kunden, die einen Vertrag mit einem Hausnotrufanbieter abschließen, müssen sich darauf verlassen können, dass sie im Notfall angemessene Hilfe erhalten. Geschieht das nicht, verletzt der Anbieter seine Vertragspflicht und kann dafür haftbar gemacht werden, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich gefällten Urteil (Az. III ZR 92/16). Geklagt hatte ein Mann, weil sein Hausnotrufanbieter völlig falsch reagierte, als er hilflos in seiner Wohnung lag.
Statt medizinischer Hilfe kam nur der Sicherheitsdienst
Der damals 78-Jährige hatte nach seinem Sturz auf den Funkknopf gedrückt, den er bei sich trug. Die Notrufzentrale meldete sich, hörte ein Stöhnen und schickte den Sicherheitsdienst, der den Mann aufs Sofa setzte und wieder ging. Zwei Tage später fand ihn der Pflegedienst mit halbseitiger Lähmung und Sprachstörungen. Die Klinik diagnostizierte einen Schlaganfall.
Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht
Die Folgen des Schlaganfalls hätten vermieden werden können, wäre ein Rettungsdienst gerufen worden, so die Richter. Der Notrufdienst habe seine vertragliche Pflicht grob verletzt. Auch kehrte das Gericht die Beweislast um – wie bei Behandlungsfehlern. So kann der Kläger vor dem Kammergericht Berlin auf Schmerzensgeld klagen und muss nicht erst beweisen, dass der Anbieter seine Vertragspflicht verletzt hat.