Falsche Angaben zur Immobilie im Exposé des Maklers können den Käufer dazu berechtigen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und Schadenersatz zu verlangen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn im notariellen Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen ist (Az. V ZR 256/16).
Im Exposé hatte der Makler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Keller des in den 50er Jahren errichteten Hauses trocken sei. Tatsächlich war er feucht. Das konnte der Käufer bei der Besichtigung nicht erkennen, weil der Verkäufer die feuchten Wände zuvor mit weißer Farbe übertünchen ließ.
Die Richter werteten die falsche Angabe als arglistige Täuschung. Der Verkäufer muss den Kaufpreis gegen Rückgabe der Immobilie erstatten und dem Käufer die angefallenen Umzugs- und Kaufnebenkosten ersetzen. Dem Verkäufer nutzte es nichts, dass im Kaufvertrag selbst keine Rede mehr von einem trockenen Keller war.