Die Kosten für einen Hausnotrufdienst verringern als haushaltsnahe Dienstleistung die Steuerschuld. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH, Az. VI R 18/14).
Geklagt hatte ein Ruheständler, der im Rahmen des Betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz lebt. Neben der Miete zahlt er eine Betreuungspauschale, die Kosten für ein Notrufsystem enthält. Damit kann er per Knopfdruck rund um die Uhr Hilfe rufen. In seiner Steuererklärung machte er neben den Aufwendungen für Reinigung und Hausmeister die Kosten für den Notruf geltend. Das Finanzamt erkannte Hausmeister- und Reinigungskosten an, strich aber die Kosten für den Notrufdienst.
Der Bundesfinanzhof gab jetzt dem Ruheständler recht. Begründung: Bei dem Notrufsystem handele es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten sonst typischerweise in einem Haushalt zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen so sicher, dass kranke oder alte Menschen Hilfe erhalten.