
Wer als Tierbesitzer Betreuer engagiert, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen – so hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), bereits im Jahr 2015 geurteilt. Doch einige Finanzämter stellen sich immer noch quer. test.de sagt, was Tierhalter jetzt tun können.
Tierbetreuung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung
Tierbesitzer können einen Teil ihrer Ausgaben auf der Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Nach einem BFH-Urteil von 2015 (Az. VI R 13/15) gehören dazu die Kosten für Fütterung, Fellpflege oder Betreuung. Allerdings akzeptieren es nicht alle Finanzämter, wenn Hundehalter die Kosten für Hundesitting absetzen wollen.
In eigener Sache: Tierhalter als Interviewpartner gesucht
Ob Hundefutter, Katzenfutter oder Tierhalterhaftpflicht – unsere Artikel und Untersuchungen zu Themen rund ums Tier finden bei unseren Lesern und Onlinenutzern viel Zuspruch. Darum wollen wir in Kürze einen Artikel zum Thema „Ihr Recht beim Tierkauf“ veröffentlichen. Hier sind Sie gefragt: Welche Erfahrungen haben Sie beim Kauf von Hund, Katze, Pferd oder Papagei gemacht? Uns interessiert dabei auch die Sicht von Verkäufern wie zum Beispiel Hobbyzüchtern. Schreiben Sie uns an tierkauf@stiftung-warentest.de und schildern Sie uns bis zum 6. Oktober 2017 Ihre Erlebnisse und Eindrücke. Alle Zuschriften werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Falls Sie bereit sind, mit Ihrem Namen und einem Foto in Finanztest zu erscheinen, geben Sie uns bitte einen entsprechenden Hinweis. Wenn Sie über die Veröffentlichung des Artikels informiert werden wollen, bestellen Sie unseren test.de-Newsletter!
Finanzgericht gibt Hundehalterin Recht
Vor dem Finanzgericht Hessen wurde kürzlich der folgende Fall verhandelt: Eine Frau hatte einen Hundeservice engagiert, der ihre Tiere regelmäßig ausführte. Die Kosten dafür machte die Frau als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Posten auf der Steuererklärung ab. Die Begründung: Die Hunde werden außerhalb der Grundstücksgrenzen ausgeführt, deshalb sind es keine steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dem widersprach das Finanzgericht: Entscheidend ist nicht, wo die Dienstleistungen erbracht werden, sondern ob sie im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen (Az. 12 K 902/16).
Hundehalter sollten Steuerbescheid widersprechen
Das zuständige Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Hessen Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hundehalter sollten dennoch unbedingt die Kosten für die Hundebetreuung auf ihrer Steuererklärung angeben: Wenn das Finanzamt die Kosten für das Hundeausführen ablehnt, könnten sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahren beantragen. Als Begründung für den Einspruch kann auf das BFH-Urteil aus dem Jahr 2015 und auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. Entscheidet der BFH im Sinne der Hundehalter, dann gibt es Geld zurück.
Tipp: Antworten auf häufige Leserfragen zum Thema Hund finden Sie in unseren FAQ Hunde und Recht, Hunde und Steuern sowie Hunde und Futter.