Wer als Tierbesitzer Betreuer engagiert, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen – so hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), bereits im Jahr 2015 geurteilt. Doch einige Finanzämter stellen sich immer noch quer. test.de sagt, was Tierhalter jetzt tun können.
Tierbetreuung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung
Tierbesitzer können einen Teil ihrer Ausgaben auf der Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Nach einem BFH-Urteil von 2015 (Az. VI R 13/15) gehören dazu die Kosten für Fütterung, Fellpflege oder Betreuung. Allerdings akzeptieren es nicht alle Finanzämter, wenn Hundehalter die Kosten für Hundesitting absetzen wollen.
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Finanzgericht gibt Hundehalterin Recht
Vor dem Finanzgericht Hessen wurde kürzlich der folgende Fall verhandelt: Eine Frau hatte einen Hundeservice engagiert, der ihre Tiere regelmäßig ausführte. Die Kosten dafür machte die Frau als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Posten auf der Steuererklärung ab. Die Begründung: Die Hunde werden außerhalb der Grundstücksgrenzen ausgeführt, deshalb sind es keine steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dem widersprach das Finanzgericht: Entscheidend ist nicht, wo die Dienstleistungen erbracht werden, sondern ob sie im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen (Az. 12 K 902/16).
Hundehalter sollten Steuerbescheid widersprechen
Das zuständige Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Hessen Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hundehalter sollten dennoch unbedingt die Kosten für die Hundebetreuung auf ihrer Steuererklärung angeben: Wenn das Finanzamt die Kosten für das Hundeausführen ablehnt, könnten sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahren beantragen. Als Begründung für den Einspruch kann auf das BFH-Urteil aus dem Jahr 2015 und auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. Entscheidet der BFH im Sinne der Hundehalter, dann gibt es Geld zurück.
Tipp: Antworten auf häufige Leserfragen zum Thema Hund finden Sie in unseren FAQ Hunde und Recht, Hunde und Steuern sowie Hunde und Futter.
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@mako48: Zu dieser Frage bezieht das FG Hessen keine Stellung. Im Urteil des BFH geht es nur um die Kosten für Fütterung, Fellpflege oder Betreuung. Gegen eine Absetzbarkeit spricht, dass eine tierärztliche Behandlung in den Räumlichkeiten des Arztes stattfindet und diese gehören nicht zum Haushalt des Tierhalters. Hinzu tritt, dass eine ärztliche Behandlung auch nicht zum Tätigkeitskreis eines Haushaltes gehört. (maa)
Es ist schon sonderbar, wenn ein Finanzamt als untere F-Behörde ein bestehendes Urteil einer weit übergeordneten Instanz die Anerkennung verweigert und zu Lasten der Steuerzahler den Streit aus Prinzip weiterführt. Das FA begibt sich damit auf das Niveau von zahlungsunwilligen Versicherungen.
Es gibt inzwischen aus dem Bereich "haushaltnahe DL" genügend Urteile mit vergleichbarem Hintergrund.
Offensichtlich war es ein Systemfehler, dass Beamte für die Folgen ihrer Sturheit und Ignoranz nicht haften. Daraus ergibt sich leider die Notwendigkeit, nicht nur in der Sache rechtlich zu widersprechen, sondern auch gegen den jeweiligen Beamten ein Verfahren wegen Pflichtverletzung im Amt anzustrengen, was nur mit --bezahltem -- Rechtsbeistand sinnvoll möglich ist. Und das kann wohl auch nur ein "Besseverdiener" !!!
Wie sieht es denn mit OP und Behandlungskosten für einen Hund aus? Lassen sich diese von der Steuer absetzen? mfg mako48