Haus­halts­hilfen Legal beschäftigen – und dennoch sparen

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Haus­halts­hilfen - Legal beschäftigen – und dennoch sparen

Haus­halts­hilfe. Nur wer sie legal beschäftigt, behält alles im Griff. © Fotolia / shotsstudio

Steuerzahler sparen Geld, wenn die Putz­hilfe schwarz arbeitet? Ein Irrtum. Oft ist es sogar güns­tiger, sie ordentlich anzu­melden. Weniger riskant ist es sowieso. test.de sagt, was Sie wissen müssen, wenn Sie eine Haus­halts­hilfe beschäftigen und dabei sauber bleiben wollen.

Alle machen es doch so

Die beste Freundin hat die ältere Frau empfohlen, die gerade auf dem Sofa sitzt. Alles blitz­blank, wenn sie geputzt hat. Eine Perle. Nicht so schlampig wie die Haus­halts­hilfen, über die andere klagen. Einen Termin pro Woche hat sie noch frei. Am Abend will sie sich bei einer weiteren Familie vorstellen, die Interesse hat. Ach ja, Bezahlung bitte in bar. Schwarz­arbeit? Geht gar nicht ... Aber in so einem Ausnahme­fall ... Alle machen es doch so. Die Ehrlichen sind doch eh die Dummen ...

Unterm Strich ist die legale Variante oft güns­tiger

Es ist verlockend, der Haus­halts­hilfe einfach für ihre Arbeit Geld­scheine zuzu­stecken. Es schadet aber dem Fiskus und den Sozial­versicherungs­trägern. Ihnen entgehen Steuern und Beiträge. Rechnungen zu kontrollieren und zu begleichen oder gar als Arbeit­geber aufzutreten ist aufwendiger, kann sich aber lohnen. Unterm Strich sparen oft diejenigen, die eine Haus­halts­hilfe legal beschäftigen. Sie können einen Teil ihrer Ausgaben steuerlich absetzen. Und sie ersparen sich unvor­hergesehene Kosten: Schwarz­arbeit kann teuer werden, wenn etwas schiefläuft.

Bußgelder und Strafen drohen

Haus­halts­hilfen - Legal beschäftigen – und dennoch sparen

Schaden. Geht beim Putzen die teure Vase zu Bruch, haftet eine Haus­halts­hilfe meist nur, wenn sie mit Absicht oder grob fahr­lässig gehandelt hat. ©  Fotolia / euthymia

Privatleute fühlen sich oft sicher, wenn sie ihre Putzfee schwarz beschäftigen. Schließ­lich dürfen Fahnder nicht ohne weiteres in die Wohnung. Auffliegen können die Auftrag­geber trotzdem. Ihnen drohen dann Nach­zahlungen, Bußgelder oder Strafen. Melden sie einen Minijob nicht an, kostet das bis zu 5 000 Euro Geldbuße. Hat ein Ausländer ohne Arbeits- oder Aufenthalts­erlaubnis geputzt, droht zusätzlich Ärger. Lassen die heimlichen Helfer Wert­gegen­stände oder Schlüssel mitgehen, bringen sich die Bestohlenen selbst in Probleme, wenn sie Anzeige erstatten. Verletzt sich ein Schwarz­arbeiter bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg, springt die gesetzliche Unfall­versicherung ein. Sie kann sich die Ausgaben für zum Beispiel ärzt­liche Behand­lungen vom Auftrag­geber zurück­holen. Er muss die Beiträge nach­zahlen und hohe Geldbußen fürchten.

Rechnungen nicht bar begleichen

Legal zu handeln, ist einfach. Zumal wenn Reinigungs­kräfte ein Gewerbe angemeldet haben. Sie stellen eine Rechnung. Thomas Methler, der bei der Minijob-Zentrale für Grund­satz­fragen zuständig ist, rät: „Auftrag­geber müssen darauf achten, dass die Rechnung ordentlich ausgestellt ist.“ Bei Rechnungen bis zu 150 Euro Gesamt­summe genügen Name und Anschrift der Gewer­betreibenden, Rechnungs­datum, Art und Umfang der Leistung, Betrag, Mehr­wert­steuer, der zugehörige Mehr­wert­steu­ersatz beziehungs­weise ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Bei höheren Beträgen kommen die Steuer­nummer oder Umsatz­steuer-Identifikations­nummer sowie eine laufende Rechnungs­nummer dazu. Eine simple Quittung reicht also nicht. Barzahlen kommt ebenfalls nicht infrage, wenn ein Auftrag­geber die Ausgaben für eine selbst­ständige Reinigungs­kraft in der Steuererklärung geltend machen möchte.

Kostenlose Hilfe durch die Renten­versicherung

Wird eine Putz­hilfe beschäftigt, die weder als Selbst­ständige noch als Arbeitnehmerin angemeldet ist, können Nach­zahlungen und Geldbußen fällig werden. Auftrag­geber dürfen Angaben der Putz­hilfe aber vertrauen, wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass etwas nicht stimmt. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann bei der Clearing-Stelle der Deutschen Renten­versicherung kostenlos den Status fest­stellen lassen (Telefon 0 800/10 00 48 00).

Putz­dienste arbeiten nicht immer recht­lich sauber

Ein Putz­dienst­vermitt­lerportal bietet dagegen nicht die Gewähr, recht­lich auf der sicheren Seite zu sein. Alle fünf in einer Stich­probe geprüften Portale erwiesen sich unter anderem wegen recht­licher Unsicherheiten als nicht empfehlens­wert (Test Putzdienste, test 11/2014). Die Vermittler Book A Tiger, Clean Agents, Helpling, Home­joy und Putzfee lassen sich zum Beispiel das Honorar der Putz­kräfte über­weisen und leiten es nach Abzug einer Provision weiter. Das Gesetz schreibt aber vor, es „auf das Konto des Erbringers der Leistung“ zu zahlen. Das ist die Putz­kraft. Daher ist nicht sicher, ob das Finanz­amt die Rechnungen anerkennt.

Minijob-Anmeldung ist einfach

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Steu­ersparmodell. Im Beispielfall ist der Minijob finanziell güns­tiger als Schwarz­arbeit. Denn ein Teil der Ausgaben lässt sich steuerlich absetzen. © Stiftung Warentest

Eine Putz­hilfe ohne Gewerbe müssen Auftrag­geber als Arbeitnehmerin anmelden. Das ist einfach, wenn sie kurz­zeitig beschäftigt ist oder höchs­tens 450 Euro im Monat auf gering­fügiger Basis verdient. Ein Formular, der sogenannte Haus­halts­scheck, reicht, um einen Minijob im Privathaushalt anzu­melden (Minijob anmelden). Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie ein. Maximal 14,54 Prozent des Arbeits­entgelts trägt der Arbeit­geber. Das deckt Lohn­steuer, Beiträge zur Sozial­versicherung und Umlagen ab. Auf den Minijobber entfallen 13,7 Prozent, wenn er nicht von der Renten­versicherungs­pflicht befreit ist. Die Minijob-Zentrale zieht auch den Teil beim Arbeit­geber ein. Der zahlt entsprechend weniger aus.

Mindest­lohn gilt auch für Haus­halts­jobs

Minijobbern steht bezahlter Urlaub zu. Sind sie krank, muss der Arbeit­geber sie bis zu sechs Wochen weiterbezahlen. Mutter­schutz- und Kündigungs­fristen und Ähnliches sind einzuhalten. Gilt ein Beschäftigungs­verbot für eine Frau in der Schwangerschaft, erstattet die Minijob-Zentrale aber 100 Prozent der Lohn­kosten, bei Krankheit 80 Prozent. Bei einem Unfall springt die gesetzliche Unfall­versicherung mit ihren Leistungen ein. Brutto 8,50 Euro Mindest­lohn pro Stunde gelten auch im Haushalt. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Schüler unter 18 Jahren. Genaueres findet sich unter www.der-mindestlohn-gilt.de.

Was das Finanz­amt anerkennt

Das Finanz­amt erkennt 20 Prozent der Kosten im Jahr an, maximal 510 Euro. Als Nach­weis bescheinigt die Minijob-Zentrale zu Jahres­beginn das Arbeits­entgelt und die Abgaben des Vorjahres. Oft ist ein Minijob daher güns­tiger als Schwarz­arbeit. Da liegt der Gedanke nahe, Ehegatten und zuhause lebende Kinder als Haus­halts­hilfe zu beschäftigen. Sie dürfen aber nicht als Minijobber im eigenen Haushalt angemeldet werden. Ansonsten kommen fast alle als Minijobber infrage. Arbeits­losen wird aber unter Umständen ein Teil des Entgelts auf den Leistungs­bezug ange­rechnet. Bei Jugend­lichen empfiehlt es sich, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Sie dürfen ab 13 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters leichte Arbeiten durch­führen, bis 15 Jahre aber höchs­tens zwei Stunden am Tag.

Über Länder­grenzen hinweg

Bei Bewerbern aus Ländern außer­halb der EU ist es ratsam, sich den Aufenthalts­titel zeigen zu lassen. Denn es ist verboten sie ohne Arbeits- und Aufenthalts­erlaubnis zu beschäftigen. Bei Minijobbern aus der Europäischen Union ist keine Arbeits­erlaubnis erforderlich. Nur für Kroaten gelten bis Ende Juni Einschränkungen. In der Regel nicht möglich sind Minijobs für Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Land leben und einen wesentlichen Teil ihres Einkommens erzielen. Der Arbeitnehmer muss sich das von der zuständigen Stelle seines Landes bescheinigen lassen. Der Arbeit­geber in Deutsch­land muss ihn in diesem Staat anmelden und dort Sozial­versicherungs­beiträge zahlen.

Wenn ein Minijob nicht möglich ist

Haus­halts­hilfen - Legal beschäftigen – und dennoch sparen

Unfall. Ein Sturz von der Leiter beim Putzen kann üble Folgen haben – auch für den Auftrag­geber, wenn die Putz­hilfe schwarz beschäftigt wurde. © Thinkstock

Aufwand und Abgabenhöhe steigen auch deutlich, wenn ein Minijob nicht oder nicht mehr möglich ist, etwa weil die Haus­halts­hilfe zu viel mit mehreren Minijobs verdient. Grund­sätzlich muss der Arbeit­geber das selbst prüfen, indem er die Aushilfe nach weiteren Beschäftigungen befragt. Methler sagt: „Aber auch die Minijob-Zentrale über­prüft, ob das Arbeits­entgelt aus mehreren Minijobs über 450 Euro liegt und informiert die Arbeit­geber.“ Spätestens dann muss sich der Arbeit­geber selber um alles kümmern: seine Haus­halts­hilfe bei der Krankenkasse und der Unfall­versicherung anmelden, Steuern und Abgaben berechnen und abführen. Das gilt auch für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften oder bei Tätig­keiten in Gewerberäumen. Das Haus­halts­scheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten kommt dann nicht infrage. Nur Privatleute dürfen es für Jobs in Privaträumen nutzen.

Tipp: Privatleuten hilft die Minijob-Zentrale bei der Suche. Die kostenlose Vermitt­lungs­platt­form finden Sie unter www.haushaltsjob-boerse.de im Internet.

Wann Barzahlung doch möglich ist

Sogar für Putz­perlen mit Hang zum Bargeld hat die Minijob-Zentrale eine Lösung: Als Haus­halts­hilfe angemeldete Minijobber dürfen Privatleute bar bezahlen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.04.2019 um 09:06 Uhr
    Minijob gewerblich und haushaltsnah an einem Ort

    @SaveEn19: Wenden Sie sich mit Detailfragen zu Minijobs bitte direkt an die Minijobzentrale: E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Postadresse: Minijob-Zentrale, 45115 Essen.
    Ein Minijobber kann sowohl im gewerblichen Bereich arbeiten als auch in einem privaten Haushalt. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. (TK)

  • SaveEn19 am 01.04.2019 um 23:23 Uhr
    Minijob gewerblich und haushaltsnah an einem Ort

    Eine Anfrage: ist es möglich , den gleichen Minijobber für die Arbeit iin einem Haus mit zwei Verträgen zu beschäftigen? Ein Vertrag (ca. 60 € /Monat) für Tätigkeiten in 2 selbstgenutzten eigenen Wohnungen als haushaltsnah, ein zweiter Vertrag (ca. 65 €/Monat) für Arbeiten für 2 Mietwohnungen.
    Art der Arbeiten z.B. Winterdienst, Treppenhausreinigung,Gartenarbeiten)
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.