
Der Facebook-Auftritt der Stiftung Warentest hat über 600 000 Follower. Einer Post im Jahr 2016 war besonders erfolgreich: Eine Meldung über Strafen für Hassreden fand fast 2 Millionen Leser. Fast 50 000 mal wurde reagiert, geteilt oder „geliked“. Das Thema bewegt. Die sozialen Netzwerke müssen aktiver werden: Seit Anfang 2018 gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Betroffene Nutzer können aber auch online bei der Polizei Anzeige erstatten.
Lassen Sie sich nicht entmutigen
Im Netz herrscht mitunter ein rauer Ton. In den Kommentarspalten sozialer Medien wie Facebook kann es schnell auch mal beleidigend werden. Und immer wieder müssen diskussionsbereite Nutzer regelrechte Hass-Posts ertragen. Auf dem eigenen Facebook-Auftritt hatte die Stiftung Warentest im Mai 2016 dazu aufgerufen, sich von Hasskommentaren nicht entmutigen zu lassen. Eine fortschrittliche Gesellschaft benötigt sachliche Diskussionen. Sie dürfen nicht von jenen verhindert werden, die nur Hass schüren wollen.
Eine Kontroverse über die Diskussionskultur
In kürzester Zeit entspann sich natürlich auch über diese Meldung eine heftige Kontroverse. Was ist noch Meinung? Wo beginnt die Hassrede? Wie weit darf die Moderation von Facebook-Beiträgen gehen? Anlass für Diskussionen gaben auch die Beispiele, die die Stiftung Warentest für Hassreden und die Konsequenzen in ihrem Facebook-Post notierten. Wird hart genug bestraft? Oder viel zu lasch? Die Reaktionen waren vielfältig – und gingen bis zu heftigen, persönlichen Angriffen gegen unsere Facebook-Moderatoren.
Neues Gesetz gegen Hassbotschaften
Bereits im Dezember 2015 hatten sich Politik und Wirtschaft darauf verständigt, dass strafbare Inhalte schneller aus dem Netz entfernt werden sollen. Doch das ging nur schleppend voran. Der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas konstatierte im Herbst 2016: „Insgesamt werden strafbare Inhalte noch immer viel zu wenig und viel zu langsam gelöscht. Das größte Problem liegt darin, dass die Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern nicht ernstgenommen werden“. Maas reagierte mit einer Gesetzesinitiative: Mithilfe des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sollen soziale Netzwerke dazu gezwungen werden, Hasskommentare, Hetze und rechtswidrige Inhalte schneller zu löschen. Das Gesetz trat im Oktober 2017 in Kraft.
Soziale Netzwerke müssen strafbare Inhalte schneller löschen
Für Facebook, Twitter & Co galt eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Januar 2018 müssen sie strafbare Inhalte nun schneller löschen, wenn sie entsprechende Hinweise von Nutzern erhalten. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat darüber hinaus ein Online-Beschwerdeformular eingerichtet. Löscht oder sperrt ein soziales Netzwerk rechtswidrige Inhalte trotz der Beschwerde eines Nutzer nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, kann er dies beim BfJ melden.
Unterschiedlich lange Fristen
Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen soziale Netzwerke innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Für andere gemeldete Inhalte gilt zunächst die Unverzüglichkeit, das heißt, das soziale Netzwerk muss ohne schuldhaftes Zögern reagieren. Das Gesetz selbst sagt aber, dass die Frist ab Eingang der Beschwerde in der Regel sieben Tage beträgt. Das BfJ prüft den Sachverhalt und leitet gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren gegen den Netzwerkbetreiber ein. Möglich sind Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.
Hassrede im Netz und ihre Konsequenzen

So klappt die Online-Anzeige
Doch die Opfer von Internethass können sich nicht nur bei den sozialen Netzwerken beschweren. In den meisten Bundesländern bietet die Polizei inzwischen die Möglichkeit, Anzeigen einfach online zu erstatten. Die Links zur jeweiligen „Internetwache“ oder „Onlinewache“ finden Sie am Ende dieses Artikels. Klicken Sie auf den Link und suchen Sie den Bereich Onlineanzeige. Manchmal bekommen Sie noch eine Auswahl der Vergehen, die Sie anzeigen können.
Das müssen Sie angeben
Füllen Sie das Formular gewissenhaft aus. Sie müssen die klassischen W-Fragen beantworten: Was ist passiert? Wie, wo und wann ist es passiert? Wer wurde geschädigt? Sie werden nach Tathilfsmitteln und Zeugen gefragt, nach der Schadenhöhe und möglichen Motiven des Täters. Natürlich werden auch Ihre persönlichen Daten erfragt: Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort und wie Sie telefonisch für Rückfragen erreichbar sind.
Das weitere Verfahren
Nach dem Absenden wird Ihnen eine Bestätigungsseite mit dem polizeilichen Aktenzeichen (Tagebuchnummer) angezeigt, die Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken sollten. Manchmal geht automatisch eine Kopie der Anzeige an Ihre E-Mail-Adresse. Bisweilen können Sie Beweise wie Bilder oder andere Dokumente als elektronische Anlage beifügen. Geht das nicht, müssen Sie diese per Post unter Angabe des Aktenzeichens senden. Die eingehenden Onlineanzeigen werden von Sachbearbeitern bewertet und an die zuständige Dienststelle weitergeleitet, wo sie endgültig bearbeitet werden.
Lieber einmal drüber schlafen
Eine einmal erstattete Anzeige können Sie nicht zurückziehen. Denken Sie daher gründlich darüber nach, ob Sie wirklich eine Online-Strafanzeige stellen möchten. Schließlich handelt es sich in der Regel um einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich anderer Menschen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass es sich um eine Straftat handelt, können Sie auf den Webseiten der Onlinewachen meist auch nur einen „Hinweis“ geben. Für akute Notfälle wie Einbruch oder Autodiebstahl wählen Sie den Notruf 110.
In diesen Ländern können Sie online Anzeige erstatten
Bremen (nur Sachbeschädigung und Fahrraddiebstahl)
In diesen Ländern läuft es etwas anders
In den folgenden Ländern gibt es noch keine Internetwache im strengeren Sinn. Es gibt aber die Möglichkeit, die Polizei via Internet zu kontaktieren.
* Diese Meldung erschien erstmals am 18. Mai 2016 auf test.de. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 4. Mai 2018.