Hartz IV Zehn Kilo­meter per Rad sind zumut­bar

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Hartz IV - Zehn Kilo­meter per Rad sind zumut­bar

Lange Wege. Ein Sozialge­richt verweist Hartz-IV-Bezieher aufs Rad. © Shutterstock

Hat ein Hartz-IV-Bezieher einen weiten Weg zur Arbeit, ist es zumut­bar, dass er zehn Kilo­meter mit dem Rad fährt, wenn es keine öffent­lichen Verkehrs­mittel gibt. Ein 18-jähriger Auszubildender mit 628 Euro Netto­lohn beantragte ein Darlehen, um für 4 500 Euro ein Auto zu kaufen. Er arbeitete im Schicht­dienst bis 20 Uhr, mitunter auch bis 22 Uhr. Der letzte Bus fuhr aber schon um 19 Uhr. Das Landes­sozialge­richt Nieder­sachsen-Bremen lehnte den Antrag ab. Einem erwachsenen, gesunden Leistungs­empfänger sei es zumut­bar, zweimal täglich eine Strecke von sogar bis zu zehn Kilo­metern per Rad zurück­zulegen. Im konkreten Fall waren es bis zum nächsten Bahnhof mit Nahverkehrs­zügen im Stundentakt lediglich 5,5 Kilo­meter Strecke ohne nennens­werte Steigungen oder Gefahren. Das könne auch in den Herbst- und Wintermonaten nach 20 Uhr verlangt werden (Az. L 15 AS 200/19 B ER).

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