Hat ein Hartz-IV-Bezieher einen weiten Weg zur Arbeit, ist es zumutbar, dass er zehn Kilometer mit dem Rad fährt, wenn es keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt. Ein 18-jähriger Auszubildender mit 628 Euro Nettolohn beantragte ein Darlehen, um für 4 500 Euro ein Auto zu kaufen. Er arbeitete im Schichtdienst bis 20 Uhr, mitunter auch bis 22 Uhr. Der letzte Bus fuhr aber schon um 19 Uhr. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte den Antrag ab. Einem erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger sei es zumutbar, zweimal täglich eine Strecke von sogar bis zu zehn Kilometern per Rad zurückzulegen. Im konkreten Fall waren es bis zum nächsten Bahnhof mit Nahverkehrszügen im Stundentakt lediglich 5,5 Kilometer Strecke ohne nennenswerte Steigungen oder Gefahren. Das könne auch in den Herbst- und Wintermonaten nach 20 Uhr verlangt werden (Az. L 15 AS 200/19 B ER).
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