Jobcenter können Hartz-IV-Empfänger vorzeitig in Rente schicken – und zwar auch dann, wenn der vorzeitige Ruhestand zu Rentenabschlägen führt. Das entschied das Bundessozialgericht am 19. August 2015 in einem Grundsatzurteil (Az. B 14 AS 1/15 R).
Ein Hartz-IV-Empfänger aus Duisburg hatte geklagt, weil das Jobcenter ihn mit 63 Jahren – zwei Jahre vor seiner regulären Altersrente – in den Ruhestand schicken wollte. Dadurch bekam er monatlich etwa 77 Euro weniger Rente. Als er sich weigerte, den Rentenantrag zu stellen, tat das Jobcenter dies für ihn. Zu Recht, befand das Gericht. Der Kläger müsse die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, weil sie seine Hilfsbedürftigkeit beseitige.
Ausnahmen gibt es in bestimmten Härtefällen: etwa wenn Hartz-IV-Empfänger kurz davor sind, ihre Rente abschlagsfrei zu bekommen, sie in nächster Zukunft einen Job in Aussicht haben oder sozialversichert beschäftigt sind und aufstockend Arbeitslosengeld erhalten. Das war bei dem Kläger nicht der Fall.