
Ein falscher Klick auf dem Smartphone – und schon ist die Abofalle zugeschnappt. Wer beim Studieren seiner Handyrechnung feststellt, dass er angeblich Spiele, Videos, Klingeltöne oder bewegliche Smileys abonniert hat, braucht Geduld und Hartnäckigkeit, um das vom Konto abgebuchte Geld zurück zu erhalten. Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an handystress@stiftung-warentest.de. Ihre Erfahrungsberichte helfen uns bei der Arbeit.
Anbieter waschen ihre Hände in Unschuld
Die Mobilfunkanbieter sind meist keine Hilfe für ihre Kunden. Kein Wunder: Sie verdienen mit an der Abzocke. Ein großer Teil des „Abo“-Betrags, den Sie für den „Drittanbieter“ kassieren, bleibt bei ihnen. Deshalb waschen sie ihre Hände oft in Unschuld und verweisen an den „Drittanbieter“. Dieser hat seinen Sitz jedoch oft im Ausland. Für den Kunden wäre es schwer, sein Geld zurück zu bekommen. Doch verantwortlich ist nicht der „Drittanbieter“, sondern der Mobilfunkanbieter. Um Abofallen von vornherein zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine Drittanbietersperre einzurichten. Kunden haben ein Recht darauf. (Mehr dazu in unserem Special Handy-Abofallen.)
Mobilfunkanbieter in der Pflicht
Wenn das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen ist und Kosten für nicht genutzte Dienste auf der Handyrechnung stehen, sollte der Kunde nicht zahlen. Er sollte den entsprechenden Rechnungsposten sowohl beim Mobilfunkanbieter als auch beim „Drittanbieter“ schriftlich beanstanden. Der „Drittanbieter“ lässt in der Regel nichts mehr von sich hören. Kunden sollten den Mobilfunkanbieter in die Pflicht nehmen und verlangen, dass der beanstandete Betrag von der Rechnung gestrichen wird. Laut Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 2 O 340/14) darf er sich nicht wegducken und an „Drittanbieter“ verweisen. Dieses Urteil hat die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Firma E-Plus (Base) erwirkt. „Wer eine Zahlung verlangt, kann nicht auf einen Dritten verweisen“, so die Verbraucherzentrale. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
„Buttonlösung“ soll Abzocke verhindern
Dennoch haben Kunden die besten Aussichten, unrechtmäßig abgebuchtes Geld zurück zu bekommen. Denn bereits seit 2012 gilt die „Buttonlösung“. Ein Kauf im Internet oder ein Abo ist erst dann gültig, wenn der Kunde erkennen kann, mit welchem Klick er den Kauf ausgelöst hat. Hierzu muss er einen Button mit einem eindeutigen Hinweis anklicken, beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“ oder „jetzt kaufen“. Ein Klick auf ein Werbebanner gilt also nicht als Bestellung. Trotz dieser Regelung versuchen Mobilfunkfirmen und „Drittanbieter“ immer wieder, Verbrauchern ein „Abo“ unterzuschieben. Oft ist damit gar keine Gegenleistung verbunden. In diesen Fällen gilt: Auf gar keinen Fall zahlen und sich vom Mobilfunkanbieter auch nicht mit Mahnungen unter Druck setzen lassen.
Leseraufruf: Ärger mit der Handyrechnung?
Haben Sie Ärger mit Ihrem Mobilfunkanbieter, etwa weil er nicht nachvollziehbar Kosten eines „Drittanbieters“ abgerechnet hat? Hat er die Erstattung verweigert und Sie aufgefordert, Ihr Geld selbst beim „Drittanbieter“ zurückzufordern? Mailen Sie uns Ihre Erfahrungen an handystress@stiftung-warentest.de.
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