
Handy im Auto. Das Handy sollte in der Tasche bleiben. Das vermeidet Unfälle und schont Geldbeutel und Punktekonto. © Getty Images / vorDa
Handy am Steuer – das kann teuer werden und Punkte geben. Hier finden Sie die Informationen der Stiftung Warentest zur Handynutzung im Auto und auf dem Fahrrad.
Handy am Steuer – das sind die Regeln
Nach Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Autofahrer elektronische Kommunikationsgeräte wie ein Handy während der Fahrt nur benutzen, wenn er
- das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und
- zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät (bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Straßenverkehr) erfolgt.
Nicht erlaubt: Navi-App beim Fahren bedienen
Eindeutig verboten wäre es demnach, sich zum Beispiel während der Fahrt das Handy ans Ohr zu halten und zu telefonieren. Wenn das Handy in einer Halterung an der Windschutzscheibe steckt und etwa eine Navi-App läuft, darf diese zum Beispiel nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Denn dafür ist in der Regel mehr als nur ein „kurzer Blick“ auf das Gerät notwendig.
Das Nutzungsverbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für ins Auto eingebaute Musik-, Navigations- und sonstige Geräte. Welche Bedienung im Einzelfall noch erlaubt oder schon verboten ist, müssen die Gerichte klären. Erste Urteile zur neuen Rechtslage sind inzwischen ergangen (siehe unten).
Wichtig: Selbst wenn ein bestimmter Umgang mit dem Telefon nicht gegen das Handyverbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung verstößt (wie etwa das Verbinden des Handyladekabels mit einer Powerbank bei der Fahrt), lassen Autofahrer während der Fahrt am besten alles sein, was ablenken kann. Denn führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Körperschaden, drohen schärfere Sanktionen als nur ein Bußgeld: Dann muss sich der Fahrer womöglich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten.
Ausnahme: Wagen steht und Motor ist (ganz) aus
Das Handyverbot greift nicht, wenn der Wagen steht und der Motor vollständig abgeschaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt an einer Ampel oder beim Warten an einer geschlossenen Bahnschranke der Motor wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik aus, gilt das Fahrzeug rechtlich nicht als ausgeschaltet.
Das heißt: Wer beim Warten telefoniert, kann bestraft werden. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Wagen tatsächlich ganz aus ist, wäre die Benutzung etwa an einer Ampel nach Paragraf 23 StVO nicht verboten. Freilich riskiert der Autofahrer dann nach Paragraf 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung bestraft zu werden (Oberlandesgericht Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/06).
Rechtsfolgen bei verbotener Handynutzung
Die Geldbußen bei Verstößen betragen:
- 100 Euro + 1 Punkt
- ... mit Gefährdung: 150 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot
- ... mit Sachbeschädigung: 200 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot
- ... für Radfahrer: 55 Euro
Handynutzung mit tödlicher Unfallfolge
Kommt es infolge einer rechtswidrigen Handynutzung zu einem Unfall mit Verletzten oder sogar Toten, droht Autofahrern eine Freiheitsstrafe. So hielt etwa das Oberlandesgericht Hamm die Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für einen Autofahrer für gerechtfertigt, der beim Tippen von Textnachrichten mit drei Fahrradfahren kollidierte. Beim Unfall war der Autofahrer auch noch mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Ein Radfahrer starb, die beiden anderen wurden schwer verletzt. Obwohl der Autofahrer zuvor weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, lehnte das Gericht es ab, die Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen (Az. III 4 RVs 13/22).
Urteile zur Handy-Nutzung im Auto
Handy halten ohne erkennbare Nutzung. Ist ein Autofahrer im Rahmen einer Radarkontrolle mit einem Mobiltelefon in der Handy geblitzt worden, reicht das allein nicht aus für ein Bußgeld wegen verbotener Handynutzung am Steuer. Das bloße Halten oder Aufnehmen des Handys während der Fahrt ist noch keine Ordnungswidrigkeit, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21). Es muss noch eine Nutzung des Geräts hinzukommen. Diese war auf dem Radar-Foto aber nicht zu erkennen.
Handyladekabel mit Powerbank verbinden erlaubt. Ein Autofahrer darf vor dem Losfahren sein Handy in eine Halterung am Armaturenbrett stecken und während der Fahrt ausschließlich das Ladekabel greifen, um das Handy mit einem externen Akku (Powerbank) zu verbinden (Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 RBs 92/19). Das stellt keinen Verstoß gegen das Handyverbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung dar.
Handy halten oder umlegen ohne Handynutzung. Autofahrer dürfen ein Handy während der Fahrt nicht nutzen, wenn sie dabei das Gerät aufnehmen oder in der Hand halten. Was gilt aber, wenn der Fahrer zum Beispiel ein in den Fußraum gefallenes Handy nur aufhebt, ohne es zu nutzen? Oder wenn er das Gerät nur seinen Kindern nach hinten reicht?
Mehrere Oberlandesgerichte (OLG) haben zuletzt klargestellt, dass das bloße Halten des Geräts nicht verboten ist (OLG Hamm, Az. 4 RBs 30/19; OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 102/19; OLG Celle, Az. 3 Ss (OWi) 8/19). Freilich sind solche Fälle in der Praxis die Ausnahme. Zeigt ein Überwachungsfoto oder können Polizisten bezeugen, dass der Fahrer sich das Handy bei der Fahrt ans Ohr gehalten hat, gilt das als sicheres Zeichen für eine Nutzung.
Handy kühlen verboten. In einem Fall war auch das bloße Halten des Handys verboten. Der betroffene Autofahrer telefonierte über eine Freisprechanlage und hielt dabei sein heißgelaufenes Handy vor die Kühlung. Er konnte nicht mit beiden Händen steuern, auch sei eine erhöhte Konzentration erforderlich gewesen, meinte das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws (B) 50/19). Er musste ein Bußgeld zahlen.
Videotelefonie während der Fahrt. Auch wer ein Handy während der Fahrt ohne es zu halten nutzt, handelt rechtswidrig, wenn er dabei länger auf das Display schaut. Als kurz gilt ein Blick, der nicht mehr als eine Sekunde dauert, so Detlef Burhoff, Rechtsanwalt und ehemaliger Richter am Oberlandesgericht. Ein Videotelefonat via Skype oder Whatsapp ist nach Ansicht des Amtsgerichts Magdeburg kein kurzer Blick mehr und deshalb verboten (Az. 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)).
Zwischen Schulter und Ohr eingeklemmtes Handy. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gehört zum (verbotenen) Halten eines Mobiltelefons nicht zwingend, dass es in den Händen gehalten wird. Auch wer ein Handy während der Autofahrt zwischen Schulter und Ohr einklemmt, um zu telefonieren, „hält“ das Gerät und verstößt damit gegen Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung. Die durch das eingeklemmte Handy veränderte Körperhaltung berge ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, da etwa ein Schulterblick nicht mehr uneingeschränkt möglich sei (Beschluss vom 4. Dezember 2020, Az. III-1 RBs 347/20). Ebenfalls als (verbotenes) Halten schätzt das Bayerische Oberlandesgericht ein, wenn jemand sein Handy auf den Oberschenkel ablegt und es dort bedient (Az. 201 ObOWi 1507/21).
Fahrverbot für Fahrer mit Vorgeschichte
Wer beim Autofahren telefoniert, kann nicht nur eine Geldbuße und Punkte in Flensburg bekommen, sondern auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten (Paragraf 25 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz). Es wird verhängt, wenn telefonierende Fahrer andere gefährden oder einen Unfall verursachen (Bußgeldkatalog Nummer 246). Auch wenn nichts passiert, ist ein Fahrverbot als Denkzettel möglich, wenn Fahrer zuvor schon „beharrlich“ Pflichten im Verkehr verletzt hatten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah einen solchen Fall bei einem Fahrer, der im Jahr 2019 sein Handy im Auto genutzt hatte und bereits im Jahr 2018 viermal sanktioniert worden war – einmal ebenfalls wegen unzulässiger Handynutzung, dreimal wegen Tempoverstößen (Az. 202 ObOWi 1997/19).
Handyverbot gilt auch für Fahrradfahrer
Das Handyverbot beim Führen eines Fahrzeugs gilt auch für Radfahrer. Wird ein Fahrradfahrer beim Radeln mit dem Mobiltelefon in der Hand erwischt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 55 Euro bezahlen (Bußgeldkatalog Nummer 246.4). Punkte in Flensburg bekommen Radfahrer für den Handyverstoß allerdings nicht. Denn Einträge ins Flensburger Fahreignungsregister gibt es erst bei Geldbußen ab 60 Euro (Paragraf 28 Absatz 3 Nummer 3 Straßenverkehrsgesetz).
Keinen Rechtsverstoß stellt es dar, wenn Fahrradfahrer anhalten und dann telefonieren. So verhält es sich auch mit Pedelecs: Sie leisten eine Tretunterstützung bis 25 Stundenkilometern und sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Problematisch: Beim Radeln mit Handy Musik hören
Bei Fahrradfahrern ist aber nicht nur problematisch, wenn sie das Mobiltelefon während der Fahrt in den Händen halten. Manche tragen es beim Fahren in der Jackentasche und hören mit Kopfhörer zum Beispiel Musik beziehungsweise einen Podcast vom Handy oder folgen beim Radeln den Kommandos einer Navi-App. Das kann eine Beeinträchtigung des Gehörs und damit einen Verstoß gegen Paragraf 23 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung darstellen. Das Bußgeld beträgt mindestens 10 Euro (mit Gefährung: 25 Euro; mit Unfall: 35 Euro; Bußgeldkatalog Nummer 107).
Das Gesetz sagt allerdings nichts Konkretes darüber, ab wann die Musik oder eine ein Handy so laut eingestellt ist, dass das Gehör beeinträchtigt ist. Urteile dazu gibt es auch nur wenige. Im Jahr 1987 hatte das Oberlandesgericht Köln über den Fall eines Radfahrers mit „Walkman“ zu entscheiden. Von zehn möglichen Lautstärkestufen hatte er zum Musikhören bei der Fahrt Stufe 3 bis 4 eingestellt. Das Gericht sah das bereits als zu laut an (Az. Ss 12/87 (Z)).
Ob Gerichte so heute noch entscheiden würden, ist allerdings fraglich. Aber allein schon aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit sollten Radfahrer das Handy bei der Fahrt so leise stellen, dass sie nicht nur Autohupen und Polizeisirenen, sondern auch die Fahrgeräusche der anderen Verkehrsteilnehmer gut hören können.
Auch verboten: Auto-Touchscreen bedienen
Bußgeld und Fahrverbot. Das Verbot in der Straßenverkehrsordnung trifft aber nicht das Handtelefon. Für einen fest eingebauten Berührungsbildschirm im Auto gelten die gleichen Regeln. An beiden Geräten dürfen Fahrer im Verkehr grundsätzlich nicht herumspielen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jüngst ein 200-Euro-Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot für den Fahrer eines Tesla bestätigt, der während einer Fahrt über den Touchscreen das Intervall des Scheibenwischers verändern wollte (Beschluss vom 27. März 2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19).
Das sagt die StVO. Nach Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung dürfen Fahrer jegliches elektronisches Gerät bei der Fahrt nur nutzen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens darf das Gerät bei der Fahrt weder aufgenommen noch in den Händen gehalten werden. Und zweitens muss das Gerät entweder per Sprachsteuererung bedient werden beziehungsweise per Hand, wenn der Fahrer beim Tippen während der Fahrt nur einen kurzen Blick darauf wirft.
Länger als „kurz“. Der Tesla-Touchscreen erfüllt zwar die erste Voraussetzung, weil er fest eingebaut ist und vom Fahrer bei der Bedienung nicht gehalten werden muss. Im Karlsruher Fall scheiterte der Fahrer aber an der zweiten Voraussetzung: nach Feststellungen des Gerichts muss er beim Einstellen der Scheibenwischer länger als nur „kurz“ auf den Bildschirm geschaut haben, mit Folgen: Beim Einstellen der Scheibenwischer kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte mit mehreren Bäumen.
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- Für Autofahrer ist das Nutzen einer Blitzer-App illegal. Es drohen mindestens 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Doch was, wenn der Beifahrer die App nutzt?
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- Vergehen im Straßenverkehr werden seit Kurzem strenger geahndet. Besonders Rasen und Falschparken ist nun teuer. Die StVO-Novelle war zuvor lange umkämpft worden.
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- Reden ist Silber, Schweigen Gold. Das gilt vor allem, wenn Polizisten oder Staatsanwälte fragen. test.de sagt, wie Sie sich bei Verkehrskontrollen verhalten sollten.
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Das dürfte in der Allgemeinheit nicht stimmen:
Wer Musik / Fahrtrichtungsvorgaben / Annahme von Gesprächen über ein Mono-Bluetooth-Headset hört, im begrenzten Maße mit der "Tip-Methode" (weniger als eine Sekunde) mit dem Mobilfunkgerät kommuniziert, ist auf der sicheren Seite.
Grundsatz: Hände am Lenker und keinen Blick aufs Display, der länger als eine Sekunde dauert. (also kein Video ohne anzuhalten)! (;-))
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_F9_S987.htm
@Knowing: Uiuiui, diese Textstelle haben wir offensichtlich abgelenkt durch den Blick aufs Handtelefon geschrieben 😊. Danke für Ihren Hinweis. Bitte Entschuldigen Sie die Fehler! Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch! (PK)
Moin liebes Test-Team,
nach dem Lesen des Abschnitts
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"Handyverbot gilt auch für Fahrradfahrer
Das Handyverbot beim Führen eines Fahrzeugs gilt auch (xxx) die Radfahrer. Wird ein Fahrradfahrer beim Radeln mit dem Mobildtelefon in der Handy erwischt,..."
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interessiert mich brennend, ob es sich bei dem "Mobildtelefon" um das neueste Technikgadget einer bekannten Boulevardzeitung handelt?
Und warum erwischt man es "in der Handy" und nicht "in dem Handy"?
;-)
Herzliche Grüße und ein (nunmehr ernstgemeintes) Danke für Ihre Arbeit.
Kommentar vom Autor gelöscht.