
Handy am Steuer – für jene, die erwischt werden, ist das schon seit 2017 ein teurer Spaß. Hier erfahren Sie, was es kostet, wenn man mit dem Telefon erwischt wird. Zudem finden sie hier laufend aktualisiert Urteile zum Thema „Handy am Steuer“. Denn immer wieder gibt es Streit um die Handy-Regeln. Ist zum Beispiel das Aufheben eines heruntergefallenen Telefons schon eine verbotene Nutzung?
Handy am Steuer – das sind die Regeln
Im Oktober 2017 wurde das Verbot der Handynutzung beim Autofahren neu geregelt. Die entscheidende Vorschrift ist der Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf der Fahrer ein elektronisches Kommunikationsgerät wie ein Handy während der Fahrt insbesondere nur noch dann benutzen, wenn er
- das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und
- zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät (bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Straßenverkehr) erfolgt.
Nicht erlaubt: Navi-App beim Fahren bedienen
Eindeutig verboten wäre es demnach, sich zum Beispiel während der Fahrt das Handy ans Ohr zu halten und zu telefonieren. Wenn das Handy in einer Halterung an der Windschutzscheibe steckt und etwa eine Navi-App läuft, darf diese zum Beispiel nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Denn dafür ist in der Regel mehr als nur ein „kurzer Blick“ auf das Gerät notwendig. Das Nutzungsverbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für ins Auto eingebaute Musik-, Navigations- und sonstige Geräte. Welche Bedienung im Einzelfall noch erlaubt oder schon verboten ist, müssen die Gerichte klären. Erste Urteile zur neuen Rechtslage sind inzwischen ergangen (siehe unten).
Wichtig: Selbst wenn ein bestimmter Umgang mit dem Telefon nicht gegen das Handyverbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung verstößt (wie etwa das Verbinden des Handyladekabels mit einer Powerbank bei der Fahrt), lassen Autofahrer während der Fahrt am besten von allem, was ablenken kann. Denn führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Körperschaden drohen schärfere Sanktionen als nur ein Bußgeld: Dann muss sich der Fahrer womöglich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten.
Ausnahme, wenn Wagen steht und Motor ganz aus ist
Das Handyverbot greift nicht, wenn der Wagen steht und der Motor vollständig abgeschaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt an einer Ampel oder beim Warten an einer geschlossenen Bahnschranke der Motor wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik aus, gilt das Fahrzeug rechtlich nicht als ausgeschaltet. Das heißt: Wer beim Warten telefoniert, kann dennoch bestraft werden. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Wagen tatsächlich ganz aus ist, wäre die Benutzung etwa an einer Ampel nach Paragraf 23 StVO nicht verboten. Freilich riskiert der Autofahrer dann nach Paragraf 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung bestraft zu werden (Oberlandesgericht Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/06).
Rechtsfolgen bei verbotener Handynutzung
Die Geldbußen bei Verstößen betragen: 100 Euro + 1 Punkt
... mit Gefährdung: 150 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot
... mit Sachbeschädigung: 200 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot
... für Radfahrer: 55 Euro
Urteile zur Handy-Nutzung im Auto
Handyladekabel mit Powerbank verbinden erlaubt. Ein Autofahrer darf vor dem Losfahren sein Handy in eine Halterung am Armaturenbrett stecken und während der Fahrt ausschließlich das Ladekabel greifen, um das Handy mit einem externen Akku (Powerbank) zu verbinden (Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 RBs 92/19). Das stellt keinen Verstoß gegen das Handyverbot in Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung dar.
Handy halten oder umlegen ohne Handynutzung. Autofahrer dürfen ein Handy während der Fahrt nicht nutzen, wenn sie dabei das Gerät aufnehmen oder in der Hand halten. Was gilt aber, wenn der Fahrer zum Beispiel ein in den Fußraum gefallenes Handy nur aufhebt, ohne es zu nutzen? Oder wenn er das Gerät nur seinen Kindern nach hinten reicht? Mehrere Oberlandesgerichte (OLG) haben zuletzt klargestellt, dass das bloße Halten des Geräts nicht verboten ist (OLG Hamm, Az. 4 RBs 30/19; OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 102/19; OLG Celle, Az. 3 Ss (OWi) 8/19). Freilich sind solche Fälle in der Praxis die Ausnahme. Zeigt ein Überwachungsfoto oder können Polizisten bezeugen, dass der Fahrer sich das Handy bei der Fahrt ans Ohr gehalten hat, gilt das als sicheres Zeichen für eine Nutzung.
Handy kühlen verboten. In einem Fall war auch das bloße Halten des Handys verboten. Der betroffene Autofahrer telefonierte über eine Freisprechanlage und hielt dabei sein heißgelaufenes Handy vor die Kühlung. Er konnte nicht mit beiden Händen steuern, auch sei eine erhöhte Konzentration erforderlich gewesen, meinte das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws (B) 50/19). Er musste ein Bußgeld zahlen.
Videotelefonie während der Fahrt. Auch wer ein Handy während der Fahrt ohne es zu halten nutzt, handelt rechtswidrig, wenn er dabei länger auf das Display schaut. Als kurz gilt ein Blick, der nicht mehr als eine Sekunde dauert, so Detlef Burhoff, Rechtsanwalt und ehemaliger Richter am Oberlandesgericht. Ein Videotelefonat via Skype oder Whatsapp ist nach Ansicht des Amtsgerichts Magdeburg kein kurzer Blick mehr und deshalb verboten (Az. 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)).
Keine Rettungsgasse – das kann teuer werden
Teurer werden auch Verstöße gegen die Pflicht, bei Stau eine Rettungsgasse freizuhalten und Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu machen.
Geldbußen bei Verstößen: 200 Euro + 2 Punkte
... mit Behinderung: 240 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
... mit Gefährdung: 280 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
... mit Sachbeschädigung: 320 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Vermummungsverbot für Fahrer
Neu ist: Autofahrer dürfen ihr „Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken“, dass sie „nicht mehr erkennbar“ sind. Sie sollen auf Blitzerfotos identifizierbar sein.
Geldbußen bei Verstößen: 60 Euro
Diese Meldung ist erstmals am 17. Oktober 2017 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 29. Oktober 2019.