Eine Handyversicherung springt bei Diebstahl oft nicht ein. Denn verletzt jemand seine Sorgfaltspflichten und passt nicht gut genug auf das Telefon auf, muss die Versicherung nicht leisten. So entschied das Amtsgericht Wiesbaden zum Beispiel: Ein Handyversicherer muss nicht zahlen, wenn das Telefon aus einem Rucksack in einer unverschlossenen Umkleidekabine geklaut wurde (Az. 93 C 193/11 (34)). Weil dann kein Schadensfall vorliegt, kann ein verärgerter Kunde seinen Vertrag dann nicht einmal außerordentlich und vorzeitig kündigen.
Handy weg beim Kleider anprobieren
Auch eine junge Frau, der in ähnlicher Situation in einem Geschäft das Mobilfunkgerät gestohlen wurde, hatte nichts von ihrem Handy-Schutzbrief. Sie probierte Kleider an. Während sie sich im Spiegel betrachtete, wurde ihre in der Umkleidekabine aufgehängte Jacke samt dem in der Jackentasche aufbewahrten Smartphone geklaut. Obwohl Diebstahl in ihrer Police mitversichert war, musste der Versicherer nicht für das gestohlene Handy aufkommen, entschied das Landgericht Bremen (Az. 6 S 14/14).
Handy muss in ständigem persönlichen Gewahrsam sein
Laut Versicherungsbedingungen gibt es bei Handypolicen in der Regel nach Diebstahl des Gerätes nur Geld, wenn ein Telefon vorher „in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt“ wurde. Das heißt nach gängiger Rechtsprechung: Es muss ständig am Körper getragen werden, oder der Besitzer darf es zumindest keinen Moment aus den Augen lassen. Sobald ein Dieb die Möglichkeit hat, ein Handy unbemerkt zu klauen, verweigert der Versicherer normalerweise die Leistung.
Handy beim Tanzen geklaut
Hatte der Besitzer dagegen gut auf sein Mobilfunkgerät aufgepasst, als es trotzdem abhanden kam, muss ein Handyversicherer üblicherweise einstehen. Einem Mann wurde sein Smartphone auf der Tanzfläche geklaut. Er hatte es in der vorderen Hosentasche und wurde beim Tanzen angerempelt. Den Verlust bemerkte er später und vermutete, dass es sich um einen Trickdiebstahl handelte.
Aufbewahrung in vorderer Hosentasche reicht
Der Versicherer argumentierte auch hier: Der Kunde habe das Gerät nicht sicher mit sich geführt. Im Kleingedruckten stehe, dass insbesondere in Clubs und Diskotheken das Mitführen des Mobiltelefons in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche dazu führe, dass der Schutz ausgeschlossen ist. Doch die Richter am Amtsgericht Wiesbaden gaben dem Bestohlenen recht: Er habe das Gerät sicher mitgeführt. In der vorderen Hosentasche hatte er das Telefon in ausreichendem Maße im Blick (Az. 91 C 2911/18 (28). Der Versicherer musste seinem Kunden 1 057 Euro erstatten.
Tipp: Überlegen Sie sehr gut, ob Sie eine Handyversicherung wirklich benötigen. Der Schutz ist nicht billig. Die Leistungen im Schadensfall sind überschaubar. Ein verlorenes Telefon ist ärgerlich, aber es geht nicht um so große Summen, dass eine Police unbedingt notwendig wäre.
Diese Meldung ist erstmals am 26. Februar 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde am 11. September 2019 aktualisiert.