Mobilfunkanbieter wimmeln häufig Kunden ab, wenn diese sich gegen Abofallen wehren. Wir zeigen hier typische Fälle, erklären die Rechtslage und sagen wie Kunden gegenüber Mobilfunkfirmen am besten argumentieren.
Widerruf
Brief von Klarmobil an Kunde Heinz Spörke und andere Kunden „Bitte beachten Sie, dass bei einigen virtuellen Gütern kein Widerrufsrecht besteht.“
Die Rechtslage. Das Widerspruchsrecht für Bestellungen per Telefon ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (BGB § 355 und § 356 BGB)
Finanztest empfiehlt. Wenn Sie nichts gekauft haben, bestreiten Sie, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Abofalle
Nachricht von O2 im Kundenchat an Kunde Denis Astakhov „Wenn du diese Abos nicht abgeschlossen hast, kündige diese bitte unbedingt sofort.“
Die Rechtslage. Einen Abovertrag, den man gar nicht abgeschlossen hat, braucht man auch nicht zu kündigen.
Finanztest empfiehlt. Verlangen Sie das gesamte Geld zurück. Geben Sie sich nicht damit zufrieden, dass Mobilfunkfirma oder Drittanbieter eine Kündigung bestätigt – aber das bis dahin kassierte Geld nicht zurückzahlen will.
Kinder und Smartphone
Brief von O2 an Kundin Katja Geßner „Die Überlassung (des Handys) an Dritte oder Minderjährige obliegt Ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht. Sie alleine verantworten somit alle Kosten, die mit Ihren Verträgen verursacht werden.“
Die Rechtslage. Minderjährige dürfen ohne Einwilligung oder Genehmigung der Eltern keine Verträge abschließen – auch nicht per Smartphone (§ 107 BGB und § 108 BGB).
Finanztest empfiehlt. Teilen Sie Ihrem Mobilfunkanbieter schriftlich mit, dass Ihr Kind, das den Handy-Anschluss nutzt, von Ihnen keine Einwilligung oder Genehmigung für einen Kauf erhalten hat.
Reklamation
Brief von Mobilcom-Debitel an Kunden „Bei weiteren Fragen zu den berechneten Leistungen bitte ich Sie, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen.“
E-Mail von Klarmobil an Kundin Heike Gohlus „Wir haben uns aus Kulanz mit dem Drittanbieter in Verbindung gesetzt.“
Standardbrief der Telekom an Kunden „Setzen Sie sich direkt mit dem Anbieter der Leistung in Verbindung … Alternativ können auch wir beim Anbieter für Sie nachfragen.“
Standardmail von Klarmobil an ihre Kunden „Wenden Sie sich daher direkt für weitere Fragen an den Fremdanbieter.“
Die Rechtslage. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs von 2006 muss sich ein Mobilfunkunternehmen „die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegen halten lassen“ (Az. III ZR58/06). Dies ist keine „Kulanz“. Auch nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur muss sich der Mobilfunkanbieter um Reklamationen kümmern.
Finanztest empfiehlt. Weisen Sie den Mobilfunkanbieter auf die Rechtslage und die Vorgaben der Bundesnetzagentur hin. Er muss sich um Ihre Reklamation kümmern und „Rückerstattungen“ der an Drittanbieter geleisteten Zahlungen „unbürokratisch“ erledigen, so die Bundesnetzagentur.
Nachweis einer Bestellung
E-Mails von Klarmobil an ihre Kunden „Wir haben Ihnen bereits erklärt, dass wir die Dienste der Fremdanbieter über unsere Mobilfunkrechnung abrechnen, wir jedoch keine Einsicht in diese Daten haben.“ Oder: „Die Nutzung der reklamierten Dienste konnte eindeutig Ihrer Rufnummer zugeordnet werden.“
Die Rechtslage. Der Mobilfunkanbieter muss laut § 312 BGB nachweisen, dass Kunden das bestellt haben, was auf der Rechnung steht.
Finanztest empfiehlt. Weisen Sie die Mobilfunkfirma darauf hin, dass es für eine Bestellung, die Sie willentlich und wissentlich nicht ausgeführt haben, keinen Nachweis gibt. Die Behauptungen des Anbieters sind keine Beweise für eine Bestellung.
Anschlusssperre
Brief von Blau an Kundin Christina Haßlinger „Um zu vermeiden, dass wir Ihren Anschluss nach § 45k TKG auch für ausgehende Telefonie sperren müssen, zahlen Sie bitte …“
Brief von Vodafone an Kunden „Wir behalten uns vor, die Geschwindigkeit Ihrer Datenverbindung ab sofort … zu drosseln … Wenn Sie nicht zahlen, sperren wir Ihren Mobilfunkanschluss.“
Die Rechtslage. Eine Sperre muss die Mobilfunkfirma laut § 45 k des Telekommunikationsgesetzes 14 Tage vorher schriftlich ankündigen. Sie ist möglich, wenn der Kunde mit mindestens 75 Euro Telefonkosten im Rückstand ist. Kosten für Drittanbieter zählen nicht mit, wenn der Kunde diese Forderung bestreitet.
Finanztest empfiehlt. Weisen Sie den Mobilfunkanbieter auf die Rechtslage hin.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Spam
Lesebrief von Kashifa Molek in 5/2022, S.07
Das Vorgehen ist immer das gleiche. Der Trick besteht darin, dass im Vorfeld des Telefonats darauf hingewiesen wird, dass Gespräche zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden. Die sind dann wirklich anonymisiert und kein Mensch will sie je finden.
Das Ergebnis des Verkaufsgesprächs wird dann aufgezeichnet, man muss während der Aufzeichnung mehrfach zustimmen. Auf Nachfrage heißt es, diese Gespräche werden 3 Jahre aufbewahrt, weil sie zum Vertrag gehören, und jederzeit herangezogen werden können!?! Die Verträge die danach kommen, weichen vom Inhalt des Verkaufsgesprächs ab. Trotz vieler Telefonate danach, dabei sind die Vodafoneleute auch nicht mehr so freundlich, und vieler Mails bekommt man die zugesagten Details nicht mehr! Obwohl ich die Daten und Namen der Telefon-Verkäufer durchgegeben habe, heißt es, die Aufnahmen liegen nicht vor?
Wie nennt man sowas? Ist es Betrug, Versehen, raffiniertes Vorgehen, Täuschung!?!
Unter dem folgenden Link finden Betroffene ein Formular, um sich bei der Bundesnetzagentur über eine Handy-Abofalle zu beschweren. Darüber informieren Sie die Bundesnetzagentur über die Abofalle und das amt kann prüfen, ob es aufsichtsrechtlich gegen einen Anbieter vorgeht:
www.bundesnetzagentur.de/_tools/RumitelStart/Form14Drittanbieter/node.html
Ein zweites Beschwerdeformular leitet den Weg in die außergerichtliche Schlichtung ein. Das ist eine kostenlose Möglichkeit, einen Streit mit dem Anbieter zu klären, wenn die Beschwerde beim Anbieter direkt keinen Erfolg hatte:
www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html
Solange die Frist zum Widerruf der Sepa-Lastschrift nicht überschritten ist, kann man sich den bezahlten Rechnungsbetrag insgesamt auch über die Bank zurückholen.
Wichtig: Überweisen Sie den zu Recht geforderten Betrag der Rechnung umgehend. Hier müssen Sie genau rechnen, auch was die Mehrwertsteuer betrifft.
Hallo,
auch bei uns ist es zur Abofalle gekommen.
Seit einigen Monaten wurden bei dem Handy meines minderjährigen Sohnes Beträge über Drittanbieterleistungen abgezogen.
Es wurde nie ein Vertrag abgeschlossen, auch eine Recherche auf dem Handy (SMS) oder der Mail lief ins Leere, es gab keine Hinweise auf ein zufällig abgeschlossenes Abo.
Ich habe mich soweit an alle hier aufgeführten Tipps gehalten, einen Musterbrief gesendet, darauf hingewiesen das mein Sohn minderjährig ist und wirklich gegen alles Einspruch erhoben.
Ich habe ebenfalls mit der Zurückbuchung gedroht und mich an die Bundesnetzagentur gewandt.
Leider ist bisher nichts passiert, der Anbieter sperrt sich und ich habe nicht die Mittel um ein Mahnverfahren zu führen oder gar vors Gericht zu gehen.
Welche Möglichkeiten bleiben mir jetzt ? Kommen die wirklich damit durch ? Können Sie mir in dieser Situation helfen ?
Ich bin wirklich mit meiner Weisheit am Ende und habe das Geld schon abgeschrieben.