
1 200 Euro Steuerersparnis gibt es nur, wenn die Arbeiten tatsächlich zu Hause erledigt wurden.
Wer Handwerkerkosten steuerwirksam abziehen will, muss die Arbeiten in seinem Haushalt erbringen lassen. Das bestätigte in einem neuen Urteil das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1252/16).
Der Fall
Geklagt hatte ein Ehepaar, das einem Raumausstatter zwei Sofas und einen Sessel zum Aufpolstern gab. Der Handwerker holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner etwa vier Kilometer entfernt gelegenen Werkstatt. Für die Rechnung über rund 2 600 Euro beantragte das Paar Steuerermäßigung. Weil die Leistung aber nicht „im“ Haushalt der Kläger erbracht wurde, lehnte das Finanzamt ab.
Leistungsort entscheidend
Zu Recht, bestätigte das Gericht. Die strikte Unterteilung in „häuslich“ und „außerhäuslich“ führe zwar dazu, dass es allein vom Leistungsort abhänge, ob eine Tätigkeit steuerbegünstigt sei. Das habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, so die Richter in ihrer Begründung.