
Arbeitskosten für Handwerker wirken sich oft steuermindernd aus.
Handwerkerarbeiten müssen nicht im eigenen Haus stattfinden, um die Arbeitskosten in der Steuererklärung angeben zu dürfen. Aber ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ muss schon sein. Das Finanzgericht Nürnberg stellte nun klar, dass die Reparatur einer Wohnungstür in einer Schreinerwerkstatt auf keinen Fall dazu gehört. Die Verbindung zum Haushalt war bei der Wohnungstür zwar eindeutig, doch leider nahm der Schreiner die Tür mit in die Werkstatt und reparierte sie nicht vor Ort. Das Finanzamt akzeptierte die Kosten nicht und das Finanzgericht teilte diese Auffassung (Az. 4 K 16/17).
Akzeptiert hatte der Bundesfinanzhof Arbeiten für einen Hausanschluss, auch wenn diese außerhalb des eigenen Grundstücks erfolgen (Az. VI R 56/12).