Grundstückseigentümer, die einen Baukostenzuschuss für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung zahlen mussten, können diesen nicht als Handwerkerkosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Arbeiten am öffentlichen Wasserverteilungs- oder Wassersammelnetz stehen nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einzelnen Haushalten und sind deshalb nicht als Handwerkerkosten von der Steuerlast abziehbar, so der Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/16). Anders ist es bei Haus- und Grundstücksanschlüssen an das Wasserverteilungsnetz. Da diese zum Haushalt gehören und Kosten dafür Eigentümer direkt betreffen, sind sie weiterhin steuerlich absetzbar.