Wer Handwerker zu Hause hat und kurz mithilft, muss aufpassen. Falls etwas passiert, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Eine Frau hatte neue Dielenbretter für die Terrasse bestellt und beim Ausladen geholfen. Ein Stapel fiel ihr auf den Fuß. Sie musste im Krankenhaus behandelt werden, wo sie vier Wochen später an einer Lungenembolie starb. Der Witwer beantragte bei der Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente. Zunächst gab ihm das Sozialgericht recht. Seine Frau sei als sogenannte Wie-Beschäftigte der Firma tätig geworden. Doch die Berufsgenossenschaft ging in Berufung und gewann. Wer als Auftraggeber mithilft, handelt vorwiegend in eigenem Interesse, urteilte das Bayerisches Landessozialgericht (Az. L 2 U 348/14). Der Mann bekam keine Rente.