Wer zu spät kommt, den bestraft der Kunde: Handwerker, die fest vereinbarte Termine sausen lassen, müssen unter Umständen einen Verzugsschaden begleichen. Der Kunde kann zum Beispiel eine Entschädigung verlangen, wenn er für den Termin extra einen Urlaubstag genommen hat. Freiberufler können ihren Verdienstausfall geltend machen.
- Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz, muss er einen festen Termin ausgemacht haben am besten schriftlich. Die lockere Verabredung "im Laufe des Vormittags" fällt nicht darunter. Auch bei festen Terminen gilt: Der Kunde muss eine "angemessene Zeit" warten, kann also nicht schon nach einer Viertelstunde Verspätung das Haus verlassen. Eine Geduldsprobe von über drei Stunden ist in der Regel aber nicht mehr zumutbar.
- Die Forderung nach Ausgleich eines Verzugsschadens kann der Handwerker nur abschmettern, wenn bei der Verspätung höhere Gewalt im Spiel war, also beispielsweise ein Autounfall.
- Natürlich hat auch der Kunde Pflichten und kann umgekehrt vom Handwerker regresspflichtig gemacht werden. Ist der Kunde zum abgesprochenen Zeitpunkt nicht anzutreffen, muss er die Aufwendungen des Dienstleisters erstatten.
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