
Handwerkerleistungen im Haushalt können Steuerzahlern pro Jahr bis 1 200 Euro Steuererstattung bringen. Das gilt auch für Erd-, Pflanz- und andere Arbeiten, die ein Gartenbaubetrieb im Garten eines selbstgenutzten Hauses ausführt, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 61/10). Das Finanzamt hatte die Steuerermäßigung mit der Begründung verweigert, es handle sich drei Jahre nach dem Einzug nicht um förderfähige Renovierungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsarbeiten. Es sei etwas Neues entstanden und das sei grundsätzlich nicht begünstigt. Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen das weniger eng: Ob der Garten nach dem Einzug neu angelegt oder umgestaltet wird, ist für die Steuerermäßigung ohne Belang. Es geht um förderfähige Leistungen in einem vorhandenen Haushalt, zu dem zweifelsfrei auch der Garten gehört. Grundsätzlich gilt: Handwerkerleistungen bis zu 6 000 Euro erkennt das Finanzamt zu 20 Prozent an, also höchstens 1 200 Euro. Materialkosten sind hiervon ausgenommen und müssen in der Rechnung getrennt aufgeführt werden.