Die neue Info-Pflicht zur Schlichtungsbereitschaft ab Februar tritt neben eine ältere Informationspflicht: die Pflicht der Unternehmen, online auf die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinzuweisen („OS-Plattform“). Sinn und Zweck der OS-Plattform ist es, Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu helfen. Die Plattform ist keine europäische Schlichtungsstelle, sondern ein technisches Hilfsmittel zur Übermittlung von ausländischen Kundenbeschwerden.
Hilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
Beispiel: Ein Deutscher kauft Wein bei einem Händler in Frankreich. Anschließend will er sich über zu wenig gelieferte Flaschen beschweren. Die OS-Plattform hilft ihm dabei. Dort kann er die Beschwerde in seiner Muttersprache formulieren. Der Händler bekommt sie dann in seiner Landessprache übermittelt. Erledigen die beiden Parteien das Problem nicht schon auf dieser Ebene, wird die Sache an eine Schlichtungsstelle weitergeleitet, wenn eine solche Stelle existiert und die Parteien zur Schlichtung bereit sind.
Auch Schlichtungs-Verweigerer müssen auf OS-Plattform hinweisen
Die Information zur OS-Plattform kann für Verbraucher leicht zur Verwirrung führen, denn sie steht neben der neuen Info-Pflicht zur Schlichtungsbereitschaft. Im Impressum von Media Markt und Saturn heißt es etwa:
„Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Kunde kann die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.“
Das klingt nach Hü und Hott. Aber verwirrenderweise sind die Händler zum Hinweis auf die OS-Plattform auch dann gesetzlich verpflichtet, wenn sie zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung gar nicht bereit sind. Für Verbraucher bedeutet ein solches Impressum: Das Unternehmen macht bei der Schlichtung nicht mit.
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@Franzi7382: Wir können an dieser Stelle nicht prüfen, mit welchen Eigenschaften die Ware beworben wurde. Hierzu wenden Sie sich am besten an Ihre Verbraucherberatungsstelle: www.verbraucherzentrale.de
Allgemein lässt sich sagen, dass Kunden gegenüber dem Verkäufer einer mangelbehafteten Ware auch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Mangel kausal dafür verantwortlich ist, dass das Eigentum des Kunden beschädigt wurde. Das Nichtvorliegen einer beworbenen Eigenschaft stellt einen Mangel dar.
Doch auch bei einem solchen Mangelfolgeschaden stellt sich das Problem, dass die Kunden beweisen müssen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Nur innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Beweislastumkehr zugunsten der Käufer. Sind die 6 Monate vorbei, haben Verbraucher es schwer, ihre Rechte durchzusetzen. (maa)
Wir haben bei einem bekannten Kaffeeverkäufer selbstklebende Spiegel erworben. In der Beschreibung würde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man diese an Türen, Tapeten etc. Anbringen darf. Gesagt, getan...nun wollten wir diese von unserer Tür abmachen und haben uns damit das Türblatt kaputt gemacht. Das Dekor ist mit angefangen. Nachdem ich den Kaffeehersteller kontaktiert habe, bietet man mir einen Gutschein in Höhe von 75 euro aus Kulanzgründen an. Mit der kaputten Tür hätten sie nichts zu tun, da dies in der Gebrauchsanweisung steht, das dies passieren kann (steht allerdings nichts davon irgendwo). Nach Recherche habe ich herausgefunden, dass auch auf der Internetseite viele Verbraucher das gleiche Problem mit den spiegeln haben. Muss der Kaffeehersteller für den Schaden aufkommen, da sein Produkt falsch beworben wurde? Oder kann ich über die 75 euro glücklich sein?
Ende August 2016 bin ich umgezogen. Von movinga beauftragter Spediteur ließ leider den großen Kleiderschrank da, beschädigte aber das Treppenhaus stark.
Unser Tischler holte den Schrank nach einer Woche ab, für EUR 1.650,--. Vermieter ließ das Treppenhaus renovieren und zog EUR 1.150,-- von Kaution ab. Ich fuhr zur nachträglichen Schrankabholung, Reinigung und verspäteter Rückgabe der Wohnung 14 Stunden und über 620 km. Movinga will von Reinigungsleistung profitieren, verweigert aber Entlohnung der Zeit. Verärgerter Nachmieter übernahm die Wohnung nicht vorzeitig und zahlte deshalb auch nicht eine Monatsmiete.
movinga lässt ihre Inkassofirma billpay regelmäßig die Zahlung anmahnen und "verlängert" die Zahlungsfrist der Umzugsrechnung erst nach Widerspruch. movinga verzögert eine Einigung wegen angeblicher Verzögerung von deren Versicherung.
Gerne würde ich das friedlich abschließen, selbst mit Konzessionen. Leider läuft das auf einen Rechtsstreit hinaus, da Schlichtungsverweigerung
@rb2053: Ihre Erfahrung bestätigt unseren Eindruck, dass die Verbraucherschlichtung von Händlern weitgehend ignoriert und damit eine gute Idee des Gesetzgebers ausgebremst wird. Auf Ihren Kommentar hin haben wir uns die aktuelle Internetseite von real angeschaut. Der Hinweis auf die Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung befindet sich nicht im Impressum, sondern in den AGB unter Punkt 13.7. Verwirrenderweise sind auch die Unternehmen, die NICHT an einer Verbraucherschlichtungsstelle (in Deutschland) teilnehmen, verpflichtet, auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen. Mit dem Link auf die Plattform entsteht zunächst der Eindruck, der Händler würde bei der Schlichtung mitmachen. Im nächsten Satz liest er dann, dass das Unternehmen doch nicht mitmacht. Das ist vom Gesetzgeber nicht gut gelöst.(PK)
Selbst bei Händlern, die auf ihrer Webseite erklären, dass sie an der außergerichtlichen Schlichtung teilnehmen, heißt das noch lange nichts. Die Firma Hitmeister (jetzt von Real übernommen) hatte auf Ihrer Webseite den Verweis zur Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform. Dort hatte ich im November 2016 einen Fall eröffnet, der dann aber nach 30 Tagen ohne jegliche Reaktion von Hitmeister automatisch geschlossen wurde.
Interessanterweise steht im Impressum von Real aktuell nur, dass sich die Firma verpflichtet sieht auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, ohne jedoch zu erklären, ob sie an dem Verfahren teilnimmt.