
Die Ware ist bestellt, das Paket unterwegs verschwunden – trotzdem will der Händler Geld. Derlei Streitigkeiten lassen sich außergerichtlich klären – wenn der Händler mitmacht. © Shutterstock
Seit heute müssen Händler auf ihrer Internetseite angeben, ob sie bereit sind, bei Streitigkeiten mit Kunden an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Eine Schlichtung kann Verbrauchern wie Unternehmen lange und teure Prozesse ersparen. Doch unser Check von 19 Webseiten großer Versandhändler zeigt: Nur wenige Unternehmen wollen mitmachen. Wir haben nachgefragt, warum.
Verbraucherschlichtung: schnell und günstig
Ab dem 1. Februar 2017 sind Händler mit mehr als zehn Beschäftigten verpflichtet, auf ihrer Webseite mitzuteilen, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Betroffen sind nach Schätzungen der Bundesregierung rund 230 000 Unternehmen und Unternehmer. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei. Unternehmer zahlen zwar eine Pauschale für die Durchführung der Schlichtung. Das ist für sie aber günstiger als ein verlorener Gerichtsprozess. Kunde und Händler bekommen binnen 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag von der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl am Rhein. Zum Vergleich: Am Amtsgericht dauert es im Schnitt mehr als sieben Monate bis das Gericht ein Urteil spricht.
Händler bremsen eine gute Idee aus
Klingt eigentlich nach einer tollen Idee. Nur: Wer macht mit? test.de hat sich die Webseiten von 19 großen Versandhändlern angeschaut. Ergebnis: Nur der Textilhändler H&M ist dazu bereit.
Diese 18 Unternehmen verweigern sich einer Schlichtung:
- Alternate
- Amazon
- Apple
- Baur
- Bonprix
- Conrad Electronic
- Cyberport
- Esprit
- Media Markt
- MyToys
- Notebooksbilliger
- Otto
- Saturn
- Telekom
- Tchibo
- Thomann
- Weltbild
- Zalando
Baur kommt Infopflicht nicht nach
Einige Anbieter brachten den Hinweis erst kurz vor Ablauf der Frist auf ihren Webseiten unter, in zwei Fällen sogar erst heute am frühen Nachmittag. Auf der Webseite von Baur haben wir immer noch keinen Hinweis gefunden (Stand: 1. Februar 2017, 14:45 Uhr), obwohl er laut Gesetz dort ab heute „leicht zugänglich“ platziert sein soll. [Update 2.2.2017] Inzwischen hat Baur einen entsprechenden Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. [Ende Update]
Händler: Wir sind schon kulant genug
Viele Verweigerer begründen ihre Entscheidung gegenüber test.de damit, dass sie bei Kundenbeschwerden bereits sehr kulant seien. Es komme so gut wie nie zu Rechtsstreitigkeiten. Doch wenn es kaum Ärger gibt, warum lassen die Händler für die wenigen Streitfälle dann keine außergerichtliche Lösung zu?
Kunden können Schlichtungsantrag bequem einreichen
Der Elektrohändler Notebooksbilliger begründet seine Absage unter anderem mit dem „hohem Bürokratieaufwand“. Versandhändler Baur nimmt nicht teil, weil die Schlichtung „für unsere Kunden einen unverhältnismäßigen Aufwand“ bedeuten würde. Schaut man sich die Verfahrensordnung der Schlichter aus Kehl allerdings genauer an, sind diese Ängste unbegründet. Der Kunde kann seine Beschwerde formlos per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg einreichen. Am bequemsten ist es, den vorformulierten Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens auszufüllen, darin das Problem mit dem Händler zu schildern, gegebenenfalls Unterlagen wie einen E-Mail-Austausch mit dem Händler anzuhängen und das Ganze anschließend online an den Verbraucherschlichter abzusenden. Der Aufwand für den Kunden hält sich in Grenzen.
Tipp: Bevor Sie sich beschweren, prüfen Sie erst, ob Ihre Argumente auch stichhaltig sind. Welche gesetzlichen Regeln für Umtausch, Reklamation und Gewährleistung gelten, erklären wir in unseren FAQ Kaufrecht.
Händler dürfen Schlichtung im Einzelfall auch ablehnen
Anschließend informiert der Schlichter den Händler und fragt nach, ob er zur Teilnahme an der Schlichtung bereit ist. Ist das Unternehmen einverstanden, entwirft der Verbraucherschlichter einen Schlichtungsvorschlag. Der Händler hat mit der Sache keine weitere Arbeit: es werden keine Zeugen gehört, kein teurer Sachverständiger hinzugezogen. Ist der Händler mit der Entscheidung des Schlichters nicht einverstanden, bleibt dem Kunden nur der Gerichtsweg.
Ohne vorherigen Einigungsversuch keine Schlichtung
Händler müssen auch keine Angst davor haben, dass unzufriedene Kunden nun in Heerscharen sofort zur Schlichtungsstelle rennen. Der Schlichter fängt erst an zu arbeiten, wenn der Kunde selbst zuvor versucht hat, sich mit dem Händler zu einigen. Kosten entstehen für den Händler erst dann, wenn er im Einzelfall vom Schlichter über die Kundenbeschwerde informiert wurde und die Teilnahme an der Schlichtung unterschreibt. Bis dahin kann er die Schlichtung immer ablehnen und die damit verbundenen Kosten verhindern.
Außergerichtliche Streitbeilegung als günstige Alternative
Das Schlichtungsverfahren ist in vielen Fällen billiger als ein Prozess.
Beispiel: Ein Kunde streitet mit seinem Onlinehändler um die Reparatur eines 800 Euro teuren Handys. Die Parteien können sich nicht einigen – die Sache landet beim Verbraucherschlichter. Dieser entscheidet zugunsten des Verbrauchers. Der Händler zahlt für das Schlichtungsverfahren 300 Euro – egal wie es ausgeht. Hätte er es auf einen Prozess ankommen lassen und diesen verloren, müsste er mit Anwalts- und Gerichtskosten von rund 770 Euro rechnen.
„Gerade kleine Online-Händler würden von der Streitbeilegung profitieren, da Gerichtsverfahren für Einzelunternehmer häufig nicht zu stemmen sind“, sagt Peggy Sachse, Rechtsanwältin beim Händlerbund. Unsere kleine Stichprobe zeigt: Einige mittelständische Unternehmen wie das Autohaus Schlingmann in Gifhorn oder der Online-Weinhändler weingut.de sehen das offenbar auch so: Sie sind bereit zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.
Allgemeine Schlichtungsstelle arbeitet schon seit April 2016
Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. ist eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte unabhängige Schlichtungsstelle. Sie ist staatlich finanziert. Derzeit kümmern sich zwei Schlichter mit juristischer Ausbildung, sogenannte Streitmittler, um Verbraucher-Beschwerden. 825 Schlichtungsanträge sind seit April 2016 eingegangen, sagt Felix Braun, Vorstand des Trägervereins. In 113 Fällen kam es zu einer Einigung zwischen Verbraucher und Händler. „Dabei gab es sowohl Fälle, die für den Kunden ausgingen als auch Fälle, in denen sich die Position des Händlers als richtig erwies“, so Braun. Meist setzten sich allerdings die Argumente des Kunden durch.
Schlichtung ist einen Versuch wert
Auch wenn derzeit viele große Händler noch mauern: Felix Braun rät, den Schlichtungsantrag auch dann zu stellen, wenn das Unternehmen auf seiner Website die Teilnahmebereitschaft verweigert. Denn nicht selten stimme der Händler im konkreten Fall dann doch einer Schlichtung zu. Das Risiko für den Verbraucher ist gering: Das Verfahren ist für ihn nicht nur kostenfrei, auch die Verjährung ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das bedeutet: Wer mit dem Schlichtungsvorschlag nach 90 Tagen nicht zufrieden ist, kann notfalls immer noch vor Gericht klagen.
Info-Pflicht gilt auch in größeren Filialen
Die neue Pflicht ab dem Februar 2017 trifft nicht nur Online-Versandhändler, sondern auch den stationären Handel und Dienstleister wie zum Beispiel Versicherungen. Grundsätzlich müssen sich alle Geschäfte erklären, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben – so sieht es Paragraf 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor. Da dies auf nahezu jedes Unternehmen zutrifft, müssen ab Februar 2017 flächendeckend und branchenübergreifend neue Geschäftsbedingungen aushängen.
Folgende Ausnahmen gibt es:
- Kleine Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten. Sie müssen nicht informieren, können aber freiwillig ihre Teilnahme an der Verbraucherschlichtung erklären.
- Business-to-business (B2B). Die neue Info-Pflicht trifft auch die Unternehmer nicht, die ausschließlich mit Unternehmern Geschäfte machen.
Wenn eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist
Für Streitigkeiten um Gesundheitsleistungen (Behandlungsfehler) oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind die Verbraucherschlichter nicht zuständig. Sie kommen immer nur dann ins Spiel, wenn es keine branchenspezifische, staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt. In vielen Branchen haben sich solche Spezialschlichter bereits etabliert. Verbraucher, die mit ihrer Rechtsschutzversicherung streiten, müssen zum Beispiel den Versicherungsombudsmann anrufen. Kunden, die mit ihrem Telekommunikationsanbieter streiten, wenden sich an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur. Für Kunden privater Banken ist der Bankenombudsmann zuständig. Einen Überblick über die exstierenden Branchenschlichter bietet unser Special Schlichtungsstellen: So kommen Sie ohne Gericht zu Ihrem Recht. Eine Liste der siebzehn staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen findet sich auf der Website des Bundesamts für Justiz.
In Geschäftsbedingungen und Impressum schauen
Wer sich unsicher ist, wohin er seine Beschwerde schicken soll, schaut besser noch einmal ins Impressum oder in die AGB seines Händlers. Falls ein Unternehmen an einer branchenspezifischen Schlichtungsstelle teilnimmt, sollte sich die entsprechende Info dort finden. Solche Schlichtungsstellen gibt es zum Beispiel für Banken, Versicherungen, Fluggesellschaften, Rechtsanwälte und Energieunternehmen.
Besonders kompliziert ist es bei der Telekom
Bei Unternehmen, die in mehreren Branchen tätig sind, kann es dabei schon mal zu merkwürdigen Ergebnissen kommt. So nimmt die Deutsche Telekom AG zum Beispiel an der schon lange existierenden Schlichtung bei der Bundesnetzagentur teil, wenn ein Kunde Probleme bei der Rufnummernmitnahme hat, es Streit über die Rechnung gibt oder der Telefonanschluss gestört ist. Beschwert sich der gleiche Telekom-Kunde, weil sein im Telekom-Shop gekauftes Handy trotz Defekts nicht umgetauscht wird, steht er unter Umständen blöd da: Für diese Geschäfte verweigert die Telekom derzeit nämlich die Teilnahme an der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle.
Fazit: Von einer Schlichtung profitieren letztlich alle
Die Weigerung vieler Unternehmen, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, klingt sehr nach Ausrede. Wenn es, wie die Händler sagen, nie ernste Probleme mit Kunden gibt, müsste die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung für die Unternehmen mit wenig Aufwand möglich sein. Die seit Jahren erfolgreich arbeitenden Schlichtungsstellen der privaten Banken und Versicherungen machen es vor. Die überwiegende Anzahl der privaten Banken und Versicherungsgesellschaften nimmt an der Verbraucherschlichtung teil. Anders als bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl ist der Schlichterspruch für die teilnehmenden Banken und Versicherungen sogar bindend. Sogar die deutschen Fluggesellschaften, die viele Jahre in Verweigerungshaltung verharrten, haben sich vor drei Jahren dazu durchringen können, an der Schlichtung bei der privaten Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) teilzunehmen. Offenbar sind all diese Branchen irgendwann zu der Erkenntnis gelangt, dass sie unterm Strich von diesem alternativen Weg der Konfliktlösung profitieren. Was Banken, Versicherungen und Airlines möglich ist, sollten auch die Händler schaffen.
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@Franzi7382: Wir können an dieser Stelle nicht prüfen, mit welchen Eigenschaften die Ware beworben wurde. Hierzu wenden Sie sich am besten an Ihre Verbraucherberatungsstelle: www.verbraucherzentrale.de
Allgemein lässt sich sagen, dass Kunden gegenüber dem Verkäufer einer mangelbehafteten Ware auch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Mangel kausal dafür verantwortlich ist, dass das Eigentum des Kunden beschädigt wurde. Das Nichtvorliegen einer beworbenen Eigenschaft stellt einen Mangel dar.
Doch auch bei einem solchen Mangelfolgeschaden stellt sich das Problem, dass die Kunden beweisen müssen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Nur innerhalb der ersten 6 Monate gilt eine Beweislastumkehr zugunsten der Käufer. Sind die 6 Monate vorbei, haben Verbraucher es schwer, ihre Rechte durchzusetzen. (maa)
Wir haben bei einem bekannten Kaffeeverkäufer selbstklebende Spiegel erworben. In der Beschreibung würde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man diese an Türen, Tapeten etc. Anbringen darf. Gesagt, getan...nun wollten wir diese von unserer Tür abmachen und haben uns damit das Türblatt kaputt gemacht. Das Dekor ist mit angefangen. Nachdem ich den Kaffeehersteller kontaktiert habe, bietet man mir einen Gutschein in Höhe von 75 euro aus Kulanzgründen an. Mit der kaputten Tür hätten sie nichts zu tun, da dies in der Gebrauchsanweisung steht, das dies passieren kann (steht allerdings nichts davon irgendwo). Nach Recherche habe ich herausgefunden, dass auch auf der Internetseite viele Verbraucher das gleiche Problem mit den spiegeln haben. Muss der Kaffeehersteller für den Schaden aufkommen, da sein Produkt falsch beworben wurde? Oder kann ich über die 75 euro glücklich sein?
Ende August 2016 bin ich umgezogen. Von movinga beauftragter Spediteur ließ leider den großen Kleiderschrank da, beschädigte aber das Treppenhaus stark.
Unser Tischler holte den Schrank nach einer Woche ab, für EUR 1.650,--. Vermieter ließ das Treppenhaus renovieren und zog EUR 1.150,-- von Kaution ab. Ich fuhr zur nachträglichen Schrankabholung, Reinigung und verspäteter Rückgabe der Wohnung 14 Stunden und über 620 km. Movinga will von Reinigungsleistung profitieren, verweigert aber Entlohnung der Zeit. Verärgerter Nachmieter übernahm die Wohnung nicht vorzeitig und zahlte deshalb auch nicht eine Monatsmiete.
movinga lässt ihre Inkassofirma billpay regelmäßig die Zahlung anmahnen und "verlängert" die Zahlungsfrist der Umzugsrechnung erst nach Widerspruch. movinga verzögert eine Einigung wegen angeblicher Verzögerung von deren Versicherung.
Gerne würde ich das friedlich abschließen, selbst mit Konzessionen. Leider läuft das auf einen Rechtsstreit hinaus, da Schlichtungsverweigerung
@rb2053: Ihre Erfahrung bestätigt unseren Eindruck, dass die Verbraucherschlichtung von Händlern weitgehend ignoriert und damit eine gute Idee des Gesetzgebers ausgebremst wird. Auf Ihren Kommentar hin haben wir uns die aktuelle Internetseite von real angeschaut. Der Hinweis auf die Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung befindet sich nicht im Impressum, sondern in den AGB unter Punkt 13.7. Verwirrenderweise sind auch die Unternehmen, die NICHT an einer Verbraucherschlichtungsstelle (in Deutschland) teilnehmen, verpflichtet, auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen. Mit dem Link auf die Plattform entsteht zunächst der Eindruck, der Händler würde bei der Schlichtung mitmachen. Im nächsten Satz liest er dann, dass das Unternehmen doch nicht mitmacht. Das ist vom Gesetzgeber nicht gut gelöst.(PK)
Selbst bei Händlern, die auf ihrer Webseite erklären, dass sie an der außergerichtlichen Schlichtung teilnehmen, heißt das noch lange nichts. Die Firma Hitmeister (jetzt von Real übernommen) hatte auf Ihrer Webseite den Verweis zur Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform. Dort hatte ich im November 2016 einen Fall eröffnet, der dann aber nach 30 Tagen ohne jegliche Reaktion von Hitmeister automatisch geschlossen wurde.
Interessanterweise steht im Impressum von Real aktuell nur, dass sich die Firma verpflichtet sieht auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, ohne jedoch zu erklären, ob sie an dem Verfahren teilnimmt.