
Zurück in den Beruf. Nach langer Krankheit ist das oft nicht leicht. In kleineren Schritten geht es meist besser. © Adobe Stock / wooooooojpn
Wenn Mitarbeiter nach längerer Krankheit oder einem schweren Unfall wieder ins Arbeitsleben zurückkehren, können sie das stufenweise tun – nach dem Hamburger Modell.
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@Pflegedienst
• Gemeint ist wohl Arbeitnehmer? Klares jein: Im amtl. KBV-Formular (Muster 20) zur Stufenweisen Wiedereingliederung hat der Arbeitgeber ja seit jeher anzugeben (am Ende), ob z.B. für die „geleisteten Arbeitsstunden“ ein „(Teil-)Arbeitsentgelt gezahlt“ wird. Ist das der Fall, so sollte ggf. das Krankengeld reduziert werden.
www.kbv.de/media/sp/Muster_20_2019.pdf
• Prof. Dr. Nebe: „Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse, ist es weiterhin wichtig, dass diese auch als Zuschüsse (gemäß § 23c SGB IV) und nicht als Entgelt behandelt werden,
www.buzer.de/23c_SGB_IV.htm?m=%22nicht%20um%20mehr%20als%2050%20Euro%20im%20Monat%20übersteigen%22#hit
• denn ansonsten besteht das Risiko der Anrechnung auf das Krankengeld/Übergangs- oder Verletztengeld, wovon weder Beschäftigter noch Arbeitgeber etwas haben.“
https://fma.reha-recht.de/index.php/Thread/48-Gibt-es-die-Möglichkeit-einen-Fahrtkostenzuschuss-zu-erhalten/?postID=128&highlight=Anrechnung#post128
Kommentar vom Autor gelöscht.
@Pflegdienst: Wir wüssten nicht, was dagegen spräche. Mit Sicherheit kann Ihnen aber Ihre Krankenkasse bzw. der Spitzenverband der Krankenkassen mehr zu den Rahmenbedingungen sagen. (PH)
https://www.gkv-spitzenverband.de
Endlich hat auch ein Landessozialgericht den Anspruch auf Erstattung notwendiger FAHRKOSTEN bei der stufenweisen Wiedereingliederung bestätigt. Das Berufungsgericht hat Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen!
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil, 28.05.2020, L 6 KR 100/15
www.dejure.org/2020,24755
So schon Sozialgericht Düsseldorf, 12.09.2016 - S 9 KR 632/15, wonach der Träger der Rehabilitation zu erstatten hat (rechtskräftig). Das ist auch sachgerecht: Denn Fahrtkosten belasten den Versicherten während der Eingliederung, in welcher dieser regelmäßig kein Arbeitsentgelt erhält, sondern z.B. lediglich Krankengeld, im Verhältnis weitaus mehr als im regulären Berufsalltag.
www.dejure.org/2016,65064
Ebenso Sozialgericht Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19. Berufung ist anhängig beim LSG Sachsen.
www.dejure.org/2020,17431
Können wir als Arbeitgeber bei Mitarbeitern im Hamburger Modell
die Differenz auffüllen, so dass der Arbeitgeber zusammen mit den Krankengeld seinen vollen Lohn bekommet?
Wir betreiben zwei ambulante Pflegedienste (...).