Ein Arzt muss ein Gutachten, das er übernommen hat, in angemessener Frist fertigen. Entsteht durch seine Verzögerung ein wirtschaftlicher Schaden, kann er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schadenersatz verpflichtet werden (Az. VI ZR 126/04). Wie lange der Arzt Zeit hat, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Mann, der eine Risikolebensversicherung abschließen wollte, war gestorben, bevor ein beauftragter Kardiologe ein Gutachten für die Versicherung erstellte. Die Frau des Verstorbenen verlangte von dem Arzt Schadenersatz.
Die Richter lehnten ihre Forderung zwar ab, weil der Arzt einen Zwischenbericht rasch vorgelegt hatte und zudem nicht gemahnt worden war. In anderen Fällen sei es aber möglich, den Mediziner mit zur Verantwortung zu ziehen.
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