Grundstücks­grenze Nicht eigenmächtig verändern

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Grund­stücks­eigentümer dürfen nicht eigenmächtig den Grenz­zaun zum Nach­barn verändern – auch nicht indem sie hinter einen bereits vorhandenen Maschendrahtzaun einen Holz­flecht­zaun setzen. Auch wenn dieser Holz­zaun auf dem eigenen Grund­stück steht, verändert er das Erscheinungs­bild der gemein­samen Grenze. Ihr optischer Eindruck ist ebenso geschützt wie der Zaun selbst. Ohne Zustimmung des Nach­barn darf er nicht verändert werden. Im verhandelten Fall stand seit 30 Jahren ein Maschendrahtzaun von etwa einem Meter Höhe zwischen den Grund­stücken. Die Besitzer auf der einen Seite stellten unmittel­bar davor einen 1,80 Meter hohen und 20 Meter langen Holz­flecht­zaun auf. Während der Drahtzaun unauffäl­lig wirkte, sei der Holz­zaun besonders markant, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Az. V ZR 42/17).

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