Eine Frau, deren rechtes Kniegelenk seit einem Unfall stark lädiert ist, bekommt kein Geld von ihrer Grundfähigkeitsversicherung. Sie wollte die vereinbarte Monatsrente von 500 Euro. Wegen Dauerschmerz sei sie zu drei im Vertrag als Grundfähigkeiten genannten Aktivitäten nicht mehr in der Lage: Sie könne höchstens 10 Minuten stehen, keine 200 Meter gehen und nicht niederknien.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied jedoch: Sie habe nicht drei, sondern allenfalls zwei Grundfähigkeiten verloren. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter „Knien oder Bücken“: „Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich danach wieder aufzurichten.“ Demnach reiche es aus, wenn sie sich bücken könne statt niederzuknien. Dass sie dazu noch in der Lage war, hatte die Frau selbst eingeräumt (Az. 5 U 86/30).
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