Grund­fähig­keits­versicherung Tückische Bedingungen

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Eine Frau, deren rechtes Kniegelenk seit einem Unfall stark lädiert ist, bekommt kein Geld von ihrer Grund­fähig­keits­versicherung. Sie wollte die vereinbarte Monats­rente von 500 Euro. Wegen Dauer­schmerz sei sie zu drei im Vertrag als Grund­fähig­keiten genannten Aktivitäten nicht mehr in der Lage: Sie könne höchs­tens 10 Minuten stehen, keine 200 Meter gehen und nicht nieder­knien.

Das Ober­landes­gericht Saarbrücken entschied jedoch: Sie habe nicht drei, sondern allenfalls zwei Grund­fähig­keiten verloren. In den Versicherungs­bedingungen heißt es unter „Knien oder Bücken“: „Die versicherte Person ist nicht fähig, sich nieder­zuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegen­stand vom Boden aufzuheben und sich danach wieder aufzurichten.“ Demnach reiche es aus, wenn sie sich bücken könne statt nieder­zuknien. Dass sie dazu noch in der Lage war, hatte die Frau selbst einge­räumt (Az. 5 U 86/30).

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