Für den Kauf einer Immobilie verlangt das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent des Kaufpreises. Von einem Käufer wollte die Behörde auch auf die künftigen Erschließungskosten Grunderwerbsteuer kassieren. Das darf sie aber nicht, wenn tatsächlich ein unerschlossenes Grundstück verkauft wird, entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 31/02).
So hatte sich der Käufer vertraglich verpflichtet, später einen Ablösebeitrag für die Erschließung an die Gemeinde zu zahlen. Damit hatte er jedoch kein erschlossenes Grundstück erworben, sondern lediglich die Erschließungssicherheit, schlussfolgern die Finanzrichter. Deshalb darf das Finanzamt darauf keine Grunderwerbsteuer kassieren.
Tipp: Bezahlen Sie mit dem Kaufpreis der Immobilie auch Einrichtungsgegenstände wie zum Beispiel Küchenmöbel, müssen Sie darauf keine Grunderwerbsteuer zahlen. Komplett entfällt die Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Immobilie von Verwandten in gerader Linie – also von Eltern, Großeltern, Kindern, Stiefkindern, Enkeln oder vom Ehepartner. Steuerfrei sind zudem Immobilien, deren Kaufpreis nicht mehr als 2 500 Euro beträgt.
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