Grab­pflege Wer sich kümmert, wenn sich niemand kümmern kann

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Grab­pflege - Wer sich kümmert, wenn sich niemand kümmern kann

In Deutsch­land gibt es etwa 32 Millionen Gräber. Gut 80 Prozent davon, also rund 26 Millionen Gräber, sind mit Pflanzen geschmückt. © Peter Roggenthin

Viele Angehörige pflegen regel­mäßig ein Grab. Doch welche Rechte und Pflichten haben sie? Und was ist, wenn sie sich nicht mehr selbst kümmern können?

Farben­frohe Blumen auf dem Grab – das tröstet Hinterbliebene. Ein würdiger Ort der Erinnerung hilft ihnen, den Verlust eines geliebten Menschen zu verarbeiten.

Durch­schnitt­lich 23 Jahre beträgt die Ruhe­zeit auf Friedhöfen, berichtet Aeternitas, die „Verbraucher­initiative Bestattungs­kultur“. In dieser Zeit muss das Grab gepflegt werden. Gießen an heißen Sommer­tagen gehört ebenso dazu wie regel­mäßiges Bepflanzen und Unkraut­zupfen. Wenn Hinterbliebene wegziehen oder zu krank sind, um sich zu kümmern, kann die Grab­pflege durch­aus zur Last werden.

Wir wollten wissen, auf welche Angebote Angehörige in diesem Fall zurück­greifen können und welche Rechte und Pflichten mit einem Friedhofs­grab verbunden sind. Außerdem haben wir erst­mals Dauer­grab­pflege­verträge untersucht (Dauergrabpflege: Ein Vertrag über den Tod hinaus).

Unser Rat

Jahres­vertrag. Wenn Sie bereits ein Grab pflegen, aber künftig eine Gärtnerei beauftragen möchten, ist für Sie ein Jahres­grab­pflege­vertrag erste Wahl. Er ist normaler­weise jähr­lich künd­bar und Sie bezahlen die Pflege höchs­tens für ein Jahr im Voraus. Die Leistungen können Sie individuell vereinbaren. Beauftragen dürfen Sie nur Firmen, die eine Zulassung vom Friedhofs­träger haben.

Dauer­grab­pflege­vertrag. Sie zahlen bei einem Dauer­grab­pflege­vertrag die Kosten für die Grab­pflege bis zum Ende des Vertrags im Voraus. Das Geld geht an eine Treu­hand­stelle für Dauer­grab­pflege, die es für Sie verwaltet und dafür sorgt, dass ein Friedhofs­gärtner die vereinbarten Leistungen erbringt. Sie kontrolliert dies auch. Ihr Geld ist außerdem vor dem Zugriff Dritter gesichert. Falls Sie pflegebedürftig werden und die Kosten nicht selbst tragen können, darf das Sozial­amt nicht verlangen, dass Sie den Vertrag auflösen. Wir empfehlen einen Dauer­grab­pflege­vertrag vor allem zur Vorsorge. Schließen Sie ihn nur ab, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie den Vertrag nicht kündigen möchten (Dauergrabpflege: Ein Vertrag über den Tod hinaus).

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was gehört alles zur Grab­pflege dazu?

Jeder Friedhof hat eine eigene Friedhofs­ordnung oder -satzung, die regelt, wie das Grab gestaltet sein darf. Oft wird erwähnt, dass sein Gesamt­bild die Würde des Ortes nicht stören soll. Generell sollten keine Zweige oder Blumen über die Bepflan­zungs­fläche ragen. Manche Friedhöfe legen fest, wie hoch ein Gehölz auf der Grabstätte höchs­tens sein darf. Andere untersagen dem Nutzer, es mit Marmorkies, Sand oder Splitt zu dekorieren oder Grabplatten zu verwenden.

Wer ist für die Pflege einer Grabstätte zuständig?

Mora­lisch fühlen sich vielleicht mehrere Hinterbliebene für die Pflege zuständig. Rein recht­lich ist aber nur der Angehörige verantwort­lich, der den Nutzungs­vertrag für die Grabstätte mit der Friedhofs­verwaltung abge­schlossen hat. Oft akzeptiert die Verwaltung nur einen Vertrags­partner, auch wenn sich mehrere Geschwister die Grab­pflege teilen möchten. Der Vertrags­partner erwirbt das Nutzungs­recht für eine bestimmte Zeitspanne (Liegedauer). Er darf entscheiden, wie das Grab gestaltet wird, sofern die Wünsche des Verstorbenen nicht bekannt sind. Sollte die Grab­pflege vernach­lässigt werden, kann die Friedhofs­verwaltung einen Gärtner beauftragen und dem Nutzer die Kosten in Rechnung stellen. So steht es in vielen Satzungen.

Wer trägt die Kosten für die jahre­lange Grab­pflege?

Das Erbrecht verpflichtet die Erben nicht, für die laufende Grab­pflege zu zahlen. Im Gesetz heißt es nur: „Der Erbe trägt die Kosten für die Beerdigung des Erblassers.“ Der Bundes­gerichts­hof vertritt die Auffassung, dass die laufenden Grab­pflege­kosten nicht zu den Beerdigungs­kosten gehören (BGH, Az. III ZR 148/71). Die Kosten trägt alleine die Person, die den Nutzungs­vertrag mit dem Friedhof abge­schlossen hat. Die Hinterbliebenen können unter­einander natürlich etwas anderes vereinbaren.

Außerdem gibt es die Möglich­keit, die Bezahlung der Grab­pflege schon zu Lebzeiten zu regeln, indem der Vorsorgende einen Dauergrabpflegevertrag abschließt, oder die Grab­pflege als Auflage im Testament zu regeln. Ist die Grab­pflege im Testament ange­ordnet, gelten die laufenden Grab­pflege­kosten als Nach­lass­verbindlich­keit und müssen aus dem Nach­lass bezahlt werden.

Und wenn Angehörige das Grab nicht selbst pflegen können?

Dann können sie entweder eine Gärtnerei mit den Arbeiten beauftragen, die sie selbst nicht schaffen, zum Beispiel Gießen, oder sie schließen einen Jahres­grab­pflege­vertrag ab. Er funk­tioniert wie ein Abonnement: Zu Vertrags­beginn werden die Leistungen mit einer Gärtnerei fest­gelegt, zum Beispiel dreimal im Jahr eine jahres­zeitliche Bepflan­zung sowie Grab­pflege (Tabelle So viel kann Grabpflege kosten).

Der Vertrag ist häufig unbe­fristet und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht frist­gerecht gekündigt wird. Der Auftrag­geber erhält einmal im Jahr eine Rechnung oder zweimal eine Teil­rechnung.

Die dritte Möglich­keit wäre ein Dauer­grab­pflege­vertrag. Hier zahlt der Auftrag­geber die Grab­pflege für die gesamte restliche Ruhe­zeit im Voraus. Das Geld wird von einer Treu­hand­gesell­schaft verwaltet. Sie bezahlt regel­mäßig die Friedhofs­gärtnerei.

Wir empfehlen Dauer­grab­pflege­verträge vor allem für die Vorsorge zu Lebzeiten (siehe Unser Rat oben).

Lassen sich die laufenden Grab­pflege­kosten von der Einkommensteuer absetzen?

Nein. Laufende Grab­pflege­kosten gehören nicht zu den haus­halts­nahen Dienst­leistungen. Das hat das nieder­sächsische Finanzge­richt klar­gestellt (Az. 4 K 12315/06). Die Begründung: Eine Dienst­leistung gilt nur dann als haus­halts­nah, wenn sie in der privaten Wohnung des Steuerzah­lers oder auf dem Grund­stück erbracht wird, auf dem sich seine Immobilie befindet. Weil laufende Grab­pflege­kosten auf dem Friedhof anfallen, gehören sie nicht dazu.

Es gibt eine Ausnahme: Unregelmäßig anfallende Kosten wie für die Sanierung einer Grabstätte können als außergewöhnliche Belastungen zählen, wenn sie behördlich ange­ordnet sind, urteilte das Finanzge­richt Hessen (Az. 2 K 1964/15, nicht rechts­kräftig). Das Verfahren ist derzeit beim Bundes­finanzhof anhängig (Az. VI R 48/17). Wie Steuerzahler von solchen Muster­prozessen profitieren, können sie in unserem Special Musterprozesse nach­lesen.

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hassnainaslam am 07.03.2019 um 11:50 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

binDagegen am 26.02.2019 um 00:32 Uhr
eien sehr interessante Alternative !!!

@Eddy62: Ich hoffe doch man hat eine entsprechende Bewertung z.B. auf Google über diesen Scharlatan im Internet veröffentlicht !!!
Eine Beisetzung ist big Bussiness. Reine Beutelschneiderei wie ich aus eigener Erfahrung weiß! Für billige Urnen die im Baumarkt mit Orchideen bestückt 9,99 € kosten, die aussehen wie Tischmülleimer oder Sammeldosen der Kaffeeröstereien werden hier für viele Hundert abgerechnet. Dazu kommen die horrenden Friedhofsgebühren. WOFÜR ??? Nach X Jahren ist dann oftmals plötzlich die Pietät egal und der Verstorbene wird so oder so auf die Grüne Wiese befördert …
Ich kann daher jedem der für Neues offen ist und nicht so sehr den alten Traditionen verpflichtet ist raten, sich über die "Urne mit nach Hause nehmen‎ + Schweiz" zu belesen. Man spart jede Menge Geld, ist nicht der Grabpflege verpflichtet und hat auch noch andere Vorteile. Mehr schreibe ich hier nicht sonst löscht der Admin gleich wieder meinen Beitrag wegen angeblicher Werbung.

gisikapellen am 12.01.2019 um 12:03 Uhr
Es ist nicht alles schlecht.

Unser Friedhofsgärtner arbeitet mit der Rheinischen Treuhandstelle zusammen. Die kommen einmal jährlich, um sich mit dem Friedhofsgärtner gemeinsam alle Gräber anzusehen und zu prüfen, ob alles vertragsgemäß erledigt ist. Wir kommen zu sehr unterschiedlichen Zeiten zum Grab und nicht besonders zu den Geburts-bzw. Todestagen. Es ist immer alles in einem schönen und gepflegten Zustand und wir haben die Freiheit, die Verwandten dann zu besuchen, wenn wir es mögen und nicht weil wir dort dringend „Unkraut zupfen müssen“. Ganz abgesehen davon, finde ich es gut, dass die Verstorbenen zu Lebenszeiten ausgedrückt haben, was sie möchten und das bei der Treuhandstelle hinterlegte Geld niemand verfügen kann (z.B. Heime).

Nancy48 am 09.01.2019 um 10:11 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht.

Hape49 am 07.01.2019 um 18:06 Uhr
Es gibt auch Alternativen

Wer keine Nachkommen hat, beziehungsweise seinen Kindern die Grabpflege nicht zumuten oder zutrauen kann, dem kann ich nur als letzte Ruhestätte den Friedwald empfehlen. Hier regelt alles die Natur beziehungsweise die Friewald - Verwaltung.
Der Vorteil besteht vor allem darin, dass man nicht für etwas bezahlt und die Gegenleistung teilweise oder gar ganz ausbleibt.