
In Deutschland gibt es etwa 32 Millionen Gräber. Gut 80 Prozent davon, also rund 26 Millionen Gräber, sind mit Pflanzen geschmückt. © Peter Roggenthin
Viele Angehörige pflegen regelmäßig ein Grab. Doch welche Rechte und Pflichten haben sie? Und was ist, wenn sie sich nicht mehr selbst kümmern können?
Farbenfrohe Blumen auf dem Grab – das tröstet Hinterbliebene. Ein würdiger Ort der Erinnerung hilft ihnen, den Verlust eines geliebten Menschen zu verarbeiten.
Durchschnittlich 23 Jahre beträgt die Ruhezeit auf Friedhöfen, berichtet Aeternitas, die „Verbraucherinitiative Bestattungskultur“. In dieser Zeit muss das Grab gepflegt werden. Gießen an heißen Sommertagen gehört ebenso dazu wie regelmäßiges Bepflanzen und Unkrautzupfen. Wenn Hinterbliebene wegziehen oder zu krank sind, um sich zu kümmern, kann die Grabpflege durchaus zur Last werden.
Wir wollten wissen, auf welche Angebote Angehörige in diesem Fall zurückgreifen können und welche Rechte und Pflichten mit einem Friedhofsgrab verbunden sind. Außerdem haben wir erstmals Dauergrabpflegeverträge untersucht (Dauergrabpflege: Ein Vertrag über den Tod hinaus).
Unser Rat
Jahresvertrag. Wenn Sie bereits ein Grab pflegen, aber künftig eine Gärtnerei beauftragen möchten, ist für Sie ein Jahresgrabpflegevertrag erste Wahl. Er ist normalerweise jährlich kündbar und Sie bezahlen die Pflege höchstens für ein Jahr im Voraus. Die Leistungen können Sie individuell vereinbaren. Beauftragen dürfen Sie nur Firmen, die eine Zulassung vom Friedhofsträger haben.
Dauergrabpflegevertrag. Sie zahlen bei einem Dauergrabpflegevertrag die Kosten für die Grabpflege bis zum Ende des Vertrags im Voraus. Das Geld geht an eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege, die es für Sie verwaltet und dafür sorgt, dass ein Friedhofsgärtner die vereinbarten Leistungen erbringt. Sie kontrolliert dies auch. Ihr Geld ist außerdem vor dem Zugriff Dritter gesichert. Falls Sie pflegebedürftig werden und die Kosten nicht selbst tragen können, darf das Sozialamt nicht verlangen, dass Sie den Vertrag auflösen. Wir empfehlen einen Dauergrabpflegevertrag vor allem zur Vorsorge. Schließen Sie ihn nur ab, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie den Vertrag nicht kündigen möchten (Dauergrabpflege: Ein Vertrag über den Tod hinaus).
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Was gehört alles zur Grabpflege dazu?
Jeder Friedhof hat eine eigene Friedhofsordnung oder -satzung, die regelt, wie das Grab gestaltet sein darf. Oft wird erwähnt, dass sein Gesamtbild die Würde des Ortes nicht stören soll. Generell sollten keine Zweige oder Blumen über die Bepflanzungsfläche ragen. Manche Friedhöfe legen fest, wie hoch ein Gehölz auf der Grabstätte höchstens sein darf. Andere untersagen dem Nutzer, es mit Marmorkies, Sand oder Splitt zu dekorieren oder Grabplatten zu verwenden.
Wer ist für die Pflege einer Grabstätte zuständig?
Moralisch fühlen sich vielleicht mehrere Hinterbliebene für die Pflege zuständig. Rein rechtlich ist aber nur der Angehörige verantwortlich, der den Nutzungsvertrag für die Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung abgeschlossen hat. Oft akzeptiert die Verwaltung nur einen Vertragspartner, auch wenn sich mehrere Geschwister die Grabpflege teilen möchten. Der Vertragspartner erwirbt das Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeitspanne (Liegedauer). Er darf entscheiden, wie das Grab gestaltet wird, sofern die Wünsche des Verstorbenen nicht bekannt sind. Sollte die Grabpflege vernachlässigt werden, kann die Friedhofsverwaltung einen Gärtner beauftragen und dem Nutzer die Kosten in Rechnung stellen. So steht es in vielen Satzungen.
Wer trägt die Kosten für die jahrelange Grabpflege?
Das Erbrecht verpflichtet die Erben nicht, für die laufende Grabpflege zu zahlen. Im Gesetz heißt es nur: „Der Erbe trägt die Kosten für die Beerdigung des Erblassers.“ Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die laufenden Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten gehören (BGH, Az. III ZR 148/71). Die Kosten trägt alleine die Person, die den Nutzungsvertrag mit dem Friedhof abgeschlossen hat. Die Hinterbliebenen können untereinander natürlich etwas anderes vereinbaren.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Bezahlung der Grabpflege schon zu Lebzeiten zu regeln, indem der Vorsorgende einen Dauergrabpflegevertrag abschließt, oder die Grabpflege als Auflage im Testament zu regeln. Ist die Grabpflege im Testament angeordnet, gelten die laufenden Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit und müssen aus dem Nachlass bezahlt werden.
Und wenn Angehörige das Grab nicht selbst pflegen können?
Dann können sie entweder eine Gärtnerei mit den Arbeiten beauftragen, die sie selbst nicht schaffen, zum Beispiel Gießen, oder sie schließen einen Jahresgrabpflegevertrag ab. Er funktioniert wie ein Abonnement: Zu Vertragsbeginn werden die Leistungen mit einer Gärtnerei festgelegt, zum Beispiel dreimal im Jahr eine jahreszeitliche Bepflanzung sowie Grabpflege (Tabelle So viel kann Grabpflege kosten).
Der Vertrag ist häufig unbefristet und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Der Auftraggeber erhält einmal im Jahr eine Rechnung oder zweimal eine Teilrechnung.
Die dritte Möglichkeit wäre ein Dauergrabpflegevertrag. Hier zahlt der Auftraggeber die Grabpflege für die gesamte restliche Ruhezeit im Voraus. Das Geld wird von einer Treuhandgesellschaft verwaltet. Sie bezahlt regelmäßig die Friedhofsgärtnerei.
Wir empfehlen Dauergrabpflegeverträge vor allem für die Vorsorge zu Lebzeiten (siehe Unser Rat oben).
Lassen sich die laufenden Grabpflegekosten von der Einkommensteuer absetzen?
Nein. Laufende Grabpflegekosten gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Das hat das niedersächsische Finanzgericht klargestellt (Az. 4 K 12315/06). Die Begründung: Eine Dienstleistung gilt nur dann als haushaltsnah, wenn sie in der privaten Wohnung des Steuerzahlers oder auf dem Grundstück erbracht wird, auf dem sich seine Immobilie befindet. Weil laufende Grabpflegekosten auf dem Friedhof anfallen, gehören sie nicht dazu.
Es gibt eine Ausnahme: Unregelmäßig anfallende Kosten wie für die Sanierung einer Grabstätte können als außergewöhnliche Belastungen zählen, wenn sie behördlich angeordnet sind, urteilte das Finanzgericht Hessen (Az. 2 K 1964/15, nicht rechtskräftig). Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 48/17). Wie Steuerzahler von solchen Musterprozessen profitieren, können sie in unserem Special Musterprozesse nachlesen.
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- Eine Grabanlage aus schwarzem Granit ist mangelhaft, wenn sich darauf graue Aufhellungen zeigen. Der Käufer kann Rückabwicklung des Werkvertrags und sein Geld zurück...
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- Durchschnittlich 23 Jahre müssen sich Angehörige hierzulande um die Pflege eines Friedhofsgrabs kümmern. So lange beträgt die durchschnittliche Ruhezeit der...
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- Hinterbliebene müssen neben ihrer Trauerbewältigung oft noch eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen machen. Dabei können sie oft mit einer Erstattung rechnen.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung
@Eddy62: Ich hoffe doch man hat eine entsprechende Bewertung z.B. auf Google über diesen Scharlatan im Internet veröffentlicht !!!
Eine Beisetzung ist big Bussiness. Reine Beutelschneiderei wie ich aus eigener Erfahrung weiß! Für billige Urnen die im Baumarkt mit Orchideen bestückt 9,99 € kosten, die aussehen wie Tischmülleimer oder Sammeldosen der Kaffeeröstereien werden hier für viele Hundert abgerechnet. Dazu kommen die horrenden Friedhofsgebühren. WOFÜR ??? Nach X Jahren ist dann oftmals plötzlich die Pietät egal und der Verstorbene wird so oder so auf die Grüne Wiese befördert …
Ich kann daher jedem der für Neues offen ist und nicht so sehr den alten Traditionen verpflichtet ist raten, sich über die "Urne mit nach Hause nehmen + Schweiz" zu belesen. Man spart jede Menge Geld, ist nicht der Grabpflege verpflichtet und hat auch noch andere Vorteile. Mehr schreibe ich hier nicht sonst löscht der Admin gleich wieder meinen Beitrag wegen angeblicher Werbung.
Unser Friedhofsgärtner arbeitet mit der Rheinischen Treuhandstelle zusammen. Die kommen einmal jährlich, um sich mit dem Friedhofsgärtner gemeinsam alle Gräber anzusehen und zu prüfen, ob alles vertragsgemäß erledigt ist. Wir kommen zu sehr unterschiedlichen Zeiten zum Grab und nicht besonders zu den Geburts-bzw. Todestagen. Es ist immer alles in einem schönen und gepflegten Zustand und wir haben die Freiheit, die Verwandten dann zu besuchen, wenn wir es mögen und nicht weil wir dort dringend „Unkraut zupfen müssen“. Ganz abgesehen davon, finde ich es gut, dass die Verstorbenen zu Lebenszeiten ausgedrückt haben, was sie möchten und das bei der Treuhandstelle hinterlegte Geld niemand verfügen kann (z.B. Heime).
Kommentar vom Administrator gelöscht.
Wer keine Nachkommen hat, beziehungsweise seinen Kindern die Grabpflege nicht zumuten oder zutrauen kann, dem kann ich nur als letzte Ruhestätte den Friedwald empfehlen. Hier regelt alles die Natur beziehungsweise die Friewald - Verwaltung.
Der Vorteil besteht vor allem darin, dass man nicht für etwas bezahlt und die Gegenleistung teilweise oder gar ganz ausbleibt.