Onlineanbieter müssen in ihrem Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Verbraucher sie schnell und unkompliziert erreichen können. Die Adresse, die Google im Impressum nannte, entpuppte sich jedoch als nutzlos. Kunden, die eine E-Mail schickten, bekamen eine automatische Antwort: Wegen der Vielzahl von Anfragen könnten die eingehenden E-Mails nicht gelesen werden. Google verwies auf seine Hilfeseiten. Laut Kammergericht Berlin sei das unzulässig. Auch zum Beispiel Kontaktformulare ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene E-Mail-Adresse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Google legte Revision ein (Az. 23 U 124/14).
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