
Gold-ETC sind Schuldverschreibungen mit einer Absicherung. Dennoch kommen manche als Ersatz für Barren oder Münzen infrage. Anlegern bieten sie einige praktische Vorteile.
Gold gilt mehr denn je als ideale Alternative zum bedruckten Papier. Die Finanzkrisen der vergangenen Jahre haben das Vertrauen vieler Menschen in Papiergeld und Wertpapiere tief erschüttert. Angesichts der unvorstellbaren Schuldenberge ist das kein Wunder.
Nicht wenige halten Gold für den ultimativen Hort der Sicherheit. Ihr Gedanke: Gold behält auch in der schlimmsten Krise einen gewissen Wert.
Wir glauben zwar nicht, dass es zur Kernschmelze im Finanzsektor kommt, können das verstärkte Sicherheitsbedürfnis aber gut nachvollziehen. Und eins ist richtig: Goldbarren oder -münzen bieten eine greifbarere Sicherheit als jedes Wertpapier.
Warum sollten Anleger dann ausgerechnet in Wertpapiere investieren, die lediglich den Goldpreis widerspiegeln? Einfache Antwort: Weil es praktischer und oft auch billiger ist.
Wer nicht an den großen Finanzcrash glaubt, aber Gold unabhängig davon für eine renditeträchtige Anlage hält, liegt mit ETC richtig. Die Abkürzung steht für den englischen Fachbegriff Exchange Traded Commodities, also für börsengehandelte Rohstoffe.
Vor dem Kauf sollten Anleger allerdings wissen, wo der Goldpreis steht. Mit rund 1 600 US-Dollar kostet eine Feinunze (rund 31 Gramm) zurzeit etwa doppelt so viel wie vor drei Jahren. Der Unzenpreis ist seit mehr als zehn Jahren fast unaufhörlich gestiegen und liegt nicht weit unter seinem historischen Hoch von rund 1 900 US-Dollar. Gold ist also alles andere als billig.
Echter Goldfonds aus der Schweiz
Gold-ETC werden oft als Goldfonds bezeichnet. Das trifft die Sache nicht ganz, kommt ihr aber nahe: Wie börsengehandelte Indexfonds (ETF) lassen sich ETC gut in ein Wertpapierdepot integrieren, problemlos über die Börse handeln und über preiswerte Banken günstig kaufen und verkaufen.
Das ist professionellen Anlegern besonders wichtig. Deshalb liegen Gold-ETC in vielen breitaufgestellten Investmentfonds. Sie sind besonders bei Managern von Mischfonds und flexibel anlegenden Aktienfonds beliebt.
Für Privatanleger wäre ein spezieller Goldfonds, der das Edelmetall kauft und einlagert, besser als ein Gold-ETC. Denn nur in einem echten Fonds wäre das Gold als Sondervermögen bei einer Pleite des Anbieters geschützt. Das Gold wäre ähnlich sicher wie Barren in einem Schließfach.
Doch Fonds mit realem Gold erhalten zurzeit in Deutschland keine Zulassung durch die Behörden. Die Fondsrichtlinie der Europäischen Union verbietet, dass ein Investmentfonds das Anlegergeld in nur eine Position steckt, in diesem Falle in Gold.
Nur im Ausland können Anleger über einen Indexfonds direkt in Goldbarren investieren. Die Züricher Kantonalbank bietet mit dem ZKB Gold ETF (Isin CH 004 753 352 3) einen Fonds an, der tatsächlich physisches Gold im Bestand hat.
Nachteil für Nicht-Schweizer: Der Fonds ist nur an der Schweizer Börse gelistet. Das bedeutet für deutsche Anleger wesentlich höhere An- und Verkaufsspesen als beim Kauf über eine deutsche Börse.
ETC haben kein Sondervermögen
Geringe Kaufspesen sind ein großer Vorteil der deutschen Gold-ETC. Allerdings steht hinter ihnen kein Sondervermögen. Als Inhaberschuldverschreibungen unterliegen sie dem Risiko, dass ihr Herausgeber, der sogenannte Emittent, pleitegehen kann. Schlimmstenfalls wäre das Kapital verloren.
Dem wollen die ETC-Anbieter vorbeugen, indem sie ihre Produkte sichern. Für alle in der Tabelle aufgeführten ETC kaufen sie Goldbarren und teilen mit, wo diese gelagert werden. Sollte der Anbieter pleitegehen, weiß der Anleger zumindest, dass sein Gold existiert und wo es liegt. Ob ihm das etwas nützt, ist allerdings unklar.
Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, die Sicherheit zu erhöhen. Der bekannteste und meistgehandelte Gold-ETC in Deutschland ist Xetra-Gold (Isin DE 000 A0S 9GB 0), der Ende 2007 aufgelegt wurde. Herausgeberin ist die Deutsche Börse Commodities. Sie ist eine eigenständige Gesellschaft ohne Mehrheitseigentümer und verfolgt keinen anderen Geschäftszweck als die Verwaltung von Xetra-Gold.
Da die Gesellschaft keine zusätzlichen, eventuell risikoträchtigen Geschäfte machen darf, ist ihr Pleiterisiko sehr gering. Das hinterlegte Gold ist zwar kein Sondervermögen, dürfte aber kaum in Gefahr kommen.
Anleger lassen sich Gold liefern
Xetra-Gold hat ein Volumen von über 2 Milliarden Euro und ist der mit Abstand umsatzstärkste ETC im elektronischen Xetra-Handel.
Jeder Anteilschein von Xetra-Gold entspricht einem Gramm Gold. Mit 1 000 Anteilen kaufen Anleger also den Gegenwert eines Kilobarrens.
Mehr noch: Auf Wunsch können Käufer sich ihre Goldanteile in Form von Barren ausliefern lassen. Wie Deutsche-Börse-Sprecher Andreas von Brevern erklärt, haben bisher mehr als 600 Anleger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Rund 5 Prozent des Xetra-Gold-Bestandes gingen in Form von Barren an die Anleger.
Das verteuert die Geldanlage allerdings: Der Anleger zahlt zusätzlich zum Preis der Wertpapiere die Kosten für Herstellung und Auslieferung der Barren.
Die Kosten sind mengenabhängig und betragen mindestens 290 Euro. Es ist also unsinnig, sich für 10 Xetra-Gold-Anteile, die zurzeit rund 400 Euro kosten, einen 10-Gramm-Barren liefern zu lassen. Bei größeren Mengen ist der Kauf von Xetra-Gold mit Lieferung der Barren dagegen eine Überlegung wert.
Auch beim Goldhändler oder einer Bank zahlen Käufer für Barren schließlich einen Aufpreis. Bei einem 1-Kilogramm-Barren im Wert von derzeit rund 40 000 Euro liegen zwischen dem Verkaufs- und dem Rücknahmepreis meist 800 bis 1 000 Euro.
Einen Lieferanspruch auf handfestes Gold bieten neben Xetra-Gold auch der ETC Gold Bullion Securities und das Platino-Gold-Zertifikat der LBBW. Xetra-Gold und das Platino-Gold-Zerrtifikat haben eine weitere Besonderheit: Das gekaufte Gold bleibt unangetastet, wird also nicht durch Verwahr- oder Verwaltungskosten geschmälert.
Bei Xetra-Gold werden die Kosten von etwa 0,3 Prozent pro Jahr den Depotbanken in Rechnung gestellt. Die Jahresabrechnung für ein kostenpflichtiges Wertpapierdepot fällt also ein wenig höher aus als sonst.
Hat der Anleger ein kostenloses Depot, schaut die Bank in die Röhre oder muss die Kosten auf andere Weise hereinholen. Die Direktbank ING-Diba bietet Xetra-Gold deshalb gar nicht mehr an.
Steuerfreier Gewinn mit Barren
Steuerlich sind die Besitzer von richtigem Gold besser dran als die Eigentümer von Wertpapieren wie ETC, die den Goldpreis widerspiegeln. Die Besitzer von Barren und Münzen haben die Sicherheit, dass sie Kursgewinne nach Ablauf eines Jahres ohne Abzug einstreichen können.
Die einjährige Spekulationsfrist wird taggenau berechnet und beginnt mit Abschluss des Kaufvertrags. Wann der Kaufpreis gezahlt oder das Edelmetall ausgeliefert wurde, spielt keine Rolle.
Verschenkt oder vererbt ein Anleger sein Gold, übernimmt der Neubesitzer den Anschaffungszeitpunkt des Vorbesitzers und damit eine eventuell bereits erreichte Steuerfreiheit. Mit dem Kaufbeleg kann er dem Finanzamt den Kaufzeitpunkt nachweisen.
Viele Anleger schätzen auch die Anonymität beim Kauf von Barren und Münzen. Am Bankschalter oder beim Händler können sie Gold bis zu einem Wert von 14 999 Euro ohne Angabe der Personalien kaufen.
Erst bei größeren Beträgen müssen die Händler die Identität des Käufers feststellen. Auch beim bequemen Onlinekauf wird die Anonymität aufgegeben, wenn in der Buchhaltung des Händlers Name und Kontoverbindung des Kunden abgespeichert sind. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt sind die Daten verfügbar.
Umstrittene Steuerregeln für ETC
Anders als Gewinne aus Barren oder Münzen unterliegen Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Das gilt für Aktien genauso wie für Fonds oder Anleihen und müsste demnach auch auf ETC zutreffen.
Doch die Besteuerung ist seit Jahren strittig. Der Streitpunkt ist der Lieferanspruch auf physisches Gold, den Anleger mit bestimmten ETC erwerben. Deren Anbieter wie die Deutsche Börse Commodities (Xetra-Gold) und ETF Securities (Gold Bullion Securities) argumentieren, dass ihre ETC wie Barren oder Münzen zu behandeln seien.
Das widerspricht aber einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2009 (IV C 1 – S 2252/08/10004, siehe www.bundesfinanzministerium.de). Er geht klar davon aus, dass Gewinne aus dem Verkauf der ETC steuerpflichtig sind.
Erzielt der Anleger einen Gewinn, wenn er sein Wertpapier verkauft oder gegen Barren tauscht, sollen die depotführenden Banken seit Anfang 2010 Abgeltungsteuer abführen. Gleichzeitig gilt das gelieferte Gold zu diesem Zeitpunkt als angeschafft. Verkauft der Anleger es vor Ablauf eines Jahres erneut mit Gewinn, muss er seinen Profit über die Einkommensteuererklärung mit seinem individuellen Steuersatz versteuern.
Gewinne aus Goldanleihen sind damit gegenüber direkten Goldkäufen steuerlich im Nachteil. Im Verlustfall hat die Neuregelung allerdings einen Vorteil: Verluste aus dem Papier sind uneingeschränkt mit Zinsen und Dividenden verrechenbar.
Von der vorgegebenen Linie weichen offenbar einige Finanzämter ab. Die Steuerberatungsgesellschaft KPMG berichtet, dass den Einsprüchen einzelner Anleger stattgegeben wurde. Sie haben Glück gehabt. Die Einzelerfolge sind keine Garantie für eine geänderte Rechtsmeinung.
Tipp: Behält die Depotbank beim Verkauf eines physisch besicherten Gold-ETC oder beim Tausch in reales Gold Abgeltungsteuer ein, sollten Anleger den Ertrag und die Steuer über die jährliche Steuererklärung abrechnen. Lehnt das Finanzamt ab, können sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und Zeit gewinnen. Lehnt die Behörde wieder ab, bleibt ihnen allerdings derzeit nur, selbst dagegen zu klagen. Denn es ist noch kein Musterprozess beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
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