
Wenn Banken und Sparkassen von Girokonto-Kunden Gebühren „pro Buchungsposten“ verlangen, ist das rechtswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Vor allem Volksbanken und Sparkassen sind betroffen. Sie müssen Ihren Kunden jetzt alle ab 01.01.2012 gezahlten Gebühren erstatten. Das gilt auch für Geschäftskonten. test.de erklärt die Rechtslage und sagt, was zu beachten ist.
„Preis pro Buchungsposten“ – Klausel geht zu weit
Begründung der Bundesrichter für ihre neuen Kontoführungsgebühren-Urteile: Wenn Kunden für jede Buchung Gebühren zahlen müssen, erfasse die entsprechende Vertragsklausel auch Buchungen zur Korrektur von Bankirrtümern. Zu solchen Buchungen sind Banken und Sparkassen jedoch gesetzlich verpflichtet. Sie dürfen dafür kein Entgelt verlangen. Die Folge: Die Klausel ist insgesamt unwirksam. Die Banken und Sparkassen müssen gezahlte Gebühren erstatten, wenn Kunden sie auf der Grundlage der Geschäftsbedingung „Preis pro Buchungsposten“gezahlt haben.
Wichtig: Sie dürfen nur die Gebühren zurückfordern, die aufgrund der pauschalen Klausel „ Preis pro Buchungsposten“ abgeflossen sind. Gebühren, für die es besondere Vereinbarungen im Kleingedruckten gibt, können Sie nicht zurückfordern, so lange nicht auch diese Regelung rechtswidrig ist. Nur wenn sie diese Formulierung in den Geschäftsbedingungen stehen haben, könnten Sie von den aktuellen Entscheidungen des Gerichts profitieren. Wenn Sie für Ihr Girokonto einen pauschalen Preis bezahlen, müssen Sie nicht weiterlesen.
Sieg für Verbraucherschützer
Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dem Urteil seine strenge Linie gegenüber Banken und Sparkassen. In einem Fall hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen eine Raiffeisen-Bank geklagt. In einem anderen Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung einer Sparkasse zur Erstattung von Gebühren in Höhe von genau 77 637,38 Euro an einen Versicherungsmakler, der die Beitragszahlung für mehrere Tausend Versicherungsverträge monatlich über sein Geschäftskonto abwickelte. Inzwischen hat das Landgericht Frankthal (Pfalz) geurteilt: Buchungsposten-Gebühren sind auch dann rechtswidrig, wenn der Preisaushang um den Zusatz „Preis wird nur erhoben wenn die Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden fehlerfrei erfolgen“ ergänzt ist. Auch diese Formulierung schließe nicht zuverlässig aus, dass Kunden für Korrekturbuchungen zahlen müssen, argumentierten die Richter. Korrekturbuchungen erfolgen auch im Interesse des Kunden und in der Regel fehlerfrei.
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Erstattung zurück bis 2013
Die Erstattungsforderung der Kunden verjährt drei Jahre nach Ende der Zahlung von Gebühren. Erstattung aller ab 01.01.2012 gezahlten Gebühren können Sie nur noch verlangen, wenn es Ihnen in allerletzter Minute durch eine Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts gelingt, die Verjährung noch im Jahr 2015 zu stoppen. Die Forderung auf Erstattung von im Jahr 2013 gezahlter Gebühren verjährt am 31.12.2016. Die Gebühr lag in der Regel nur bei wenigen Cent. Da sie jedoch für jede Buchung zu zahlen war, summieren sich die Gebühren insgesamt auf erhebliche Beträge. Oft wird es sich lohnen, die Kontoauszüge zu kontrollieren und alle rechtswidrigen Gebühren zusammenzurechnen. Bei der Erstattungsforderung hilft ein Musterbrief der Stiftung Warentest.
Bundesgerichthof, Urteil vom 27.01.2015
Aktenzeichen: XI ZR 174/13
Verbraucherschutzanwalt: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
Bundesgerichthof, Urteil vom 28.07.2015
Aktenzeichen: XI ZR 434/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Markowsky und Dr. Feber, Baden-Baden
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 7 O 210/15 (nicht rechtskräftig)
Verbraucherschutzanwalt: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg
Die erste Fassung der Meldung war am 27.01.2015 erschienen. Sie wurde seitdem mehrmals aktualisiert, letzmalig am 28.12.2015.