
Banken dürfen für das Zusenden einer Transaktionsnummer (Tan) per SMS auf das Handy eine Gebühr verlangen, wenn der Kunde die Tan für einen Zahlungsauftrag erfolgreich nutzt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil verkündet. Preisklauseln, nach denen für jede SMS-Tan eine Gebühr anfällt – auch für nicht genutzte Tans – seien dagegen unwirksam, so der BGH.
Unzulässig: Pauschalgebühr für SMS-Tans
Laut BGH ist die vorformulierte Klausel „Jede smsTan kostet 0,10 Euro (unabhängig) vom Kontomodell“ unwirksam, wenn es nicht darauf ankommt, ob ein Verbraucher die Tan auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag nutzt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15). So war es aber bei der Kreissparkasse Groß-Gerau, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf Unterlassung verklagt hatte. Sie hatte ausnahmslos alle SMS-Tans bepreist – auch solche, die etwa wegen einer technischen Fehlfunktion oder der zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wurden. Auch wäre hier eine Gebühr für einen per SMS-Tan gesendeten begründeten Phishing-Verdacht fällig geworden.
Zulässig: Gebühr für tatsächlich verwendete SMS-Tans
Zum Bedauern der Verbraucherschützer schließt die Entscheidung des BGH aber nicht aus, dass Banken und Sparkassen eine Gebühr für SMS-Tans nehmen dürfen, wenn der Kunde damit einen Zahlungsauftrag autorisiert. Der vzbv hatte hier die Auffassung vertreten, dass die sichere Versendung von SMS-Tans überwiegend im Interesse der Banken sei. Mit der pauschalen Kontoführungsgebühr von zwei Euro für das Onlinebankkonto der Kreissparkasse Groß-Gerau müssten die Kosten für die Sicherheitsabfrage per SMS-Tan abgegolten sein. Das sieht der BGH jedoch anders.
Oberlandesgericht muss erneut entscheiden
Da der BGH nicht feststellen konnte, ob die Kreissparkasse Groß-Gerau die beanstandete Klausel überhaupt anwendet, hat er das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Kunden können Gebühren zurückverlangen
Sollte die Kreissparkasse tatsächlich für jede SMS-Tan 0,10 Euro kassiert haben, ist die Klausel insgesamt unwirksam. In diesem Fall können Kunden der Kreissparkasse Groß-Gerau die Gebühren für alle – auch für genutzte – SMS-Tans der letzten drei Jahre von ihrer Bank zurückfordern. Die Gebühren sind in der Regel in der Kontoabrechnung ausgewiesen.
Wichtig: Kunden anderer Banken erwächst aus dem aktuellen BGH-Urteil kein automatischer Rechtsanspruch. Wenn im Preisverzeichnis aber festgelegt ist, dass die Bank für jede SMS-Tan eine Gebühr nimmt, sollten die Kunden versuchen, diese Gebühren zurückzufordern. Weigert sich das Geldinstitut, müssten die Kunden ihre Bank verklagen.
Unsere Datenbank zeigt alle gebührenfreien Konten
Die Gebühr für die SMS-Tan ist nur eine von vielen Gebühren, die Banken für bestimmte Transaktionen beim Führen eines Girokontos verlangen. Sie fällt im Vergleich zu anderen Gebühren auch eher gering aus. Die Zahl der Girokonten, die für Kunden noch ohne Wenn und Aber gebührenfrei sind, sinkt derzeit tendenziell. Aktuell sind es nur noch 23. Alle Konditionen zu 320 Kontomodellen finden Sie in unserem Vergleich Girokonten.
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