
Privatkunden müssen nach Verlust oder Diebstahl ihrer Bankkarte kein Entgelt für eine neue Karte an ihre Bank zahlen. Entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken seien generell unwirksam. Das hat der Bundesgerichthof (BGH) nun in einem Grundsatzurteil entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Postbank (Az. XI ZR 166/14).
Streit um Entgelt für Ersatzkarte
Die Postbank verwendet in ihren AGB in Bezug auf Zahlungskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ Das heißt: Verliert der Kunde seine Karte, oder wird sie ihm geklaut, muss er das der Bank melden. Nach der Sperrung ist er auf eine neue Karte angewiesen, die die Bank ihm ausstellen muss. Diese musste er bislang auf Grundlage der nun vor dem BGH verhandelten Klausel bezahlen. Kostenfrei war die Ersatzkarte bislang nur dann, wenn die Bank von sich aus die Karte austauschen wollte oder musste. Vergleichbare Klauseln mit Entgelten von meist 10 bis 20 Euro finden sich auch in den AGB anderer Kreditinstitute.
BGH sieht Banken in der Pflicht
Der BGH schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, der in einem Entgelt für eine Ersatzkarte einen ungerechtfertigten Nachteil für Bankkunden sah. Eine dies vorschreibende Klausel in AGB von Banken sei unzulässig. Hat der Kunde den Verlust oder Diebstahl seiner alten Bankkarte bei seiner Bank gemeldet, ist sie verpflichtet, eine weitere Nutzung zu verhindern. Gängiger Weg ist, sie sofort zu sperren. Dass dann eine neue Karte ausgestellt und dem Kunden übergeben werden muss, ist Folge der Sperrung und deswegen auch Teil der Verpflichtung der Bank. Die dürfe dafür dann kein Entgelt verlangen.
Urteil gilt für sämtliche Zahlkarten aller Banken
Viele andere Banken verwenden ebenfalls Klauseln in ihren AGB, die ein Entgelt für die Ausstellung einer neuen Bankkarte vorschreiben. Das Urteil betrifft alle. Keine Bank darf mehr Geld für eine neue Bankkarte verlangen, wenn die alte gestohlen wurde oder verloren gegangen ist. Kunden können im Zweifelsfall auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs verweisen. Das Urteil gilt für sämtliche Zahlungskarten von Geldinstituten, das heißt: sowohl für Girokarten als auch für Kreditkarten.
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@Aristarete: Beschweren Sie sich bei der Bank! Kunden können im Zweifelsfall auf das oben genannte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs verweisen. Das Urteil gilt für sämtliche Zahlungskarten von Geldinstituten, das heißt: sowohl für Girokarten als auch für Kreditkarten. Bitte lesen Sie auch unsere Antwort an Ich18 direkt unter Ihrer Frage. (PH)
Hallo in die Runde,
soeben habe auch ich bei der Fidor Bank, wegen Verlust, eine neue Smartcard bestellt, und siehe die 15,00 Euro wurden sofort meinem Konto belastet.
Lohnt hier ein Widerspruch, denn ich denke da gibt es wahrscheinlich irgendeine Klausel in den AGB (diese AGB habe ich bisher noch nicht gelesen), die das rechtlich so absichert, dass ich mir das wahrscheinlich sparen kann.
Früher war das übrigens kostenlos, aber da es die guten Fidor-Konditionen mittlerweile auch nicht mehr gibt, sondern viele Dinge gestrichen, bzw. kostenpflichtig wurden, wundert mich das auch nicht wirklich.
Viele Grüße
Aristarete
@lch18: Sie können sich an die Schlichtungsstelle Ihrer Bank wenden. Oder Sie gehen zu einer Verbraucherzentrale. Sie kann Ihrer Forderung Gewicht verleihen. Gibt die Bank nicht nach, riskiert sie eine Abmahnung oder einen Rechtsstreit. Mehr zum Thema in unserem Special www.test.de/Schlichtungsstellen-So-kommen-Sie-ohne-Gericht-zu-Ihrem-Recht-4910908-0/. (AK)
Meine Bank verlangt für die Ausstellung einer Ersatzkarte 15 €. Auch nach Hinweis auf das Gerichtsurteil bleibt die Bank bei der Forderung und antwortet:
"...Das bedeutet konkret, dass das Erheben des Entgeltes in Höhe von 15,00 EUR
zulässig ist, sofern der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte
führen, zu tragen hat. Der Verlust der Girocard ist ein Sachverhalt,
welcher eindeutig in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt und nicht
vom Kreditinstitut zu tragen ist. ..."
Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?
@Wilfried66: Über eine schlechte Erreichbarkeit des Sperr-Notrufs haben uns bisher Leser nicht berichtet. Der Notruf ist aus Spanien über +49 116 116 erreichbar. Falls die Verbindung nicht zustande kommt, ist der Notruf auch über +49 (0) 30 4050 4050 zu erreichen. Die Höhe der Telefongebühren ist abhängig vom ausländischen Netzbetreiber. (TK)