
Ärgern Sie sich, weil beispielsweise Ihre Hausratversicherung im Schadensfall nichts zahlt? Oder streiten Sie mit Ihrer Krankenversicherung, weil die Behandlungskosten nicht erstatten will? In solchen Fällen müssen Sie nicht unbedingt klagen. Sie können auch einen außergerichtlichen Weg wählen, indem Sie einen Ombudsmann einschalten.
Sie benötigen
- Papier und Stift
- Schriftwechsel mit dem Versicherer
- Versicherungsunterlagen
- Brief, Fax oder Internet
Schritt 1
Beschweren Sie sich erst schriftlich beim Versicherer. Heben Sie den Schriftwechsel auf.
Schritt 2
Führt das nicht zum Erfolg, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden, sofern Ihr Versicherer dort Mitglied ist. Ob das der Fall ist, steht auf der Internetseite Ombudsmann für Versicherte. Zuständig ist der Ombudsmann auch, wenn Sie bei der Vermittlung einer Versicherung Ärger mit einem Versicherungsvertreter hatten.
Die privaten Krankenversicherer haben einen eigenen Schlichter. Die dort angeschlossenen Firmen finden Sie im Internet auf der Seite des Ombudsmanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung.
Schritt 3
Formulieren Sie Ihre Beschwerde. Es ist hilfreich, dafür den Vordruck von der Internetseite der Ombudsleute zu nutzen. Schicken Sie dann die Beschwerde etwa per Post oder Fax ab. Fügen Sie – wenn möglich – eine Kopie des Schriftwechsels mit dem Versicherer sowie eine Kopie Ihres Versicherungsscheins bei. Bis auf Ihr Porto ist das Verfahren kostenfrei.
Schritt 4
Der Ombudsmann versucht dann zu vermitteln. Gelingt dies nicht, trifft er eine Entscheidung, es sei denn die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und soll von Gerichten beurteilt werden. Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Versicherer ist bei Streitfällen mit einem Wert bis zu 10 000 Euro für den Versicherer verbindlich. Bei höheren Streitwerten bis zu 100 000 Euro kann er Empfehlungen aussprechen. Der Schlichter der Krankenversicherer spricht nur unverbindliche Empfehlungen aus.
Schritt 5
Sind Sie mit dem Spruch unzufrieden, können Sie immer noch klagen. Während des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Dies gilt nicht bei Beschwerden gegen Versicherungsvermittler.