Gewusst wie Melde­bestätigung für Mieter ausstellen

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Gewusst wie - Melde­bestätigung für Mieter ausstellen

© imago / Steinach, plainpicture

Die deutschen Behörden wollen wissen, wo sich ihre Bürger aufhalten. Um Schein­anmeldungen entgegen­zuwirken, gilt seit dem 1. November 2015 ein neues bundesweites Meldegesetz. Darin sind Sie als Vermieter oder Haupt­mieter verpflichtet, Ihrem Mieter oder Untermieter eine schriftliche oder elektronische Melde­bestätigung auszustellen. test.de sagt, was Sie dabei beachten müssen.

Sie benötigen:

  • Internet­anschluss
  • Formular für die (Ab-)Melde­bestätigung
  • Drucker

Schritt 1

Seit das neue Meldegesetz gilt, können Mieter ihren neuen Wohn­sitz nur noch mit der Melde­bestätigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt anmelden. Aus der Melde­bestätigung müssen hervorgehen: Name und Anschrift des Wohnungs­gebers (Vermieter oder Haupt­mieter), die Art des melde­pflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit Datum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der melde­pflichtigen Personen.

Schritt 2

Laden Sie sich das bundes­weit einheitliche Formular „Wohnungs­geber­bestätigung gemäß § 19 Bundes­meldegesetz“ herunter. Vermieter oder Mieter finden es auf den Internet­seiten der Meldeämter. Drucken Sie es aus und füllen Sie es aus. Auch wenn Sie als Haupt­mieter einer Wohnung ein oder mehrere Zimmer unter­vermieten, müssen Sie Ihren Untermietern eine Melde­bestätigung ausstellen. Achtung: Der Miet­vertrag ersetzt die Melde­bestätigung nicht!

Schritt 3

Halten Sie sich unbe­dingt an die Frist von 14 Tagen ab Einzug Ihres Mieters beim Ausstellen der Melde­bestätigung. Über­schreiten Sie diese Frist, drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 1 000 Euro.

Schritt 4

Bezieht Ihr Mieter beziehungs­weise Untermieter eine neue Wohnung im Ausland oder bleibt aus anderen Gründen nicht in Deutsch­land, müssen Sie ihm inner­halb von zwei Wochen auch den Auszug schriftlich bestätigen. Grund: Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, seinen bisherigen Wohn­ort abzu­melden. Dazu muss er eine Auszugs­bestätigung vorlegen. Als Vermieter sind Sie übrigens berechtigt, bei der Meldebehörde nach­zufragen, ob Ihr Mieter sich tatsäch­lich an- beziehungs­weise abge­meldet hat.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • norbert.fiedler am 08.08.2016 um 22:02 Uhr
    Ein richtiges Gesetz zur genau richtigen Zeit ;-)

    Angesichts des massiven Überangebotes dem damit einhergehenden Leerstand von Mietwohnungen kommt dieses Gesetz, welches das Vermieten von Wohnraum endlich wieder ein Stück bürokratischer macht und somit verkompliziert und erschwert, genau richtig. Da freut sich der Vermieter, dass er von seiner Langeweile erlöst wird, um Staatsschnüffelei tatkräftig zu unterstützen. Die Bürger freuen sich schon auf den nächsten Streich der Bürger aus Schilda.

  • Gelöschter Nutzer am 08.08.2016 um 17:26 Uhr
    Lemminge

    Zunächst danke ich der SW für die leicht verständliche Zusammenstellung der wichtigsten Informationen des geänderten Meldegesetzes. Die SW trifft in dieser Angelegenheit natürlich kein Verschulden, dennoch macht es mich wütend, wenn ich hier lesen darf, dass man als Vermieter bzw. in der Folge als Mieter auch ja die 14 Tage Frist einhalten sollte, damit nicht etwa irgend ein Beamter bis zu €1.000 Bußgeld verlangt. Gleichzeitig halten sich aber etliche Hunderttausende Immigranten in unserem Land auf, von denen niemand die genaue Zahl, geschweige denn irgendwelche Meldedaten kennt. Sie sind als Folge des von Kanzlerin Merkel begangenen Rechtsbruch an den Behörden vorbei in unser Land geströmt, weil die Behörden schlicht überfordert waren - vielleicht hatte ja ein Umgezogener Bürger seine 14 Tage Frist überschritten und ein Bußgeldbescheid musste gefertigt werden. Das Wappentier Deutschlands sollte folgerichtig ein Lemming sein. Das passt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.08.2016 um 09:32 Uhr
    gewusst wie

    @Bogenfredy: Es tut uns sehr leid, aber das Buch ist in unserem Shop tatsächlich vergriffen. Vielleicht werden Sie aber im Buchhandel noch fündig. (PH)

  • Bogenfredy am 05.08.2016 um 18:24 Uhr
    Gewusst wie !

    Im Finaztestheft 8/2016 Seite 98 ist erwäht, das dass Buch Gewust wie im Shop für € 9,90 zu bestellen ist. Auf der Shop- Seite ist es aber nicht aufgeführt. Warum?

  • Antefix am 20.07.2016 um 15:19 Uhr
    "Blauäugig"

    Eine Darstellung bereits gesammelter Erfahrungen zur Sache sollte durch die StiWa alsbald folgen.
    In Zeiten ausstehender Miet- bzw. Miet- und Umlagenrestzahlungen allüberall scheint es illusorisch, z.B. von ausziehenden (unbemerkt das Land verlassenden) Wohnungsnutzern Schritt 4 erfüllt zu sehen. Die Meldebehörde durfte aus den viel zitierten Datenschutzgründen einem Miete-Gläubiger die neue Adresse nicht einmal mitteilen, wenn sie sie - z.B. durch Neuanmeldung innerhalb des nur ländereigenen Meldebehördenverbundnetzes - leicht erfahren konnte oder (früher einmal) eher zufällig gefunden hatte. - Auch Schritt 1 wird bei entfernt wohnenden Vermietern eher unbeliebt bleiben, solange ihnen die eigentlichen Backgrounds und Absichten des bußgeldbewehrten Meldegesetzes nicht klargemacht werden: Eine weitere dankbare Aufgabe für die StiWa !