
Die deutschen Behörden wollen wissen, wo sich ihre Bürger aufhalten. Um Scheinanmeldungen entgegenzuwirken, gilt seit dem 1. November 2015 ein neues bundesweites Meldegesetz. Darin sind Sie als Vermieter oder Hauptmieter verpflichtet, Ihrem Mieter oder Untermieter eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung auszustellen. test.de sagt, was Sie dabei beachten müssen.
Sie benötigen:
- Internetanschluss
- Formular für die (Ab-)Meldebestätigung
- Drucker
Schritt 1
Seit das neue Meldegesetz gilt, können Mieter ihren neuen Wohnsitz nur noch mit der Meldebestätigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt anmelden. Aus der Meldebestätigung müssen hervorgehen: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter oder Hauptmieter), die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit Datum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen.
Schritt 2
Laden Sie sich das bundesweit einheitliche Formular „Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz“ herunter. Vermieter oder Mieter finden es auf den Internetseiten der Meldeämter. Drucken Sie es aus und füllen Sie es aus. Auch wenn Sie als Hauptmieter einer Wohnung ein oder mehrere Zimmer untervermieten, müssen Sie Ihren Untermietern eine Meldebestätigung ausstellen. Achtung: Der Mietvertrag ersetzt die Meldebestätigung nicht!
Schritt 3
Halten Sie sich unbedingt an die Frist von 14 Tagen ab Einzug Ihres Mieters beim Ausstellen der Meldebestätigung. Überschreiten Sie diese Frist, drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 1 000 Euro.
Schritt 4
Bezieht Ihr Mieter beziehungsweise Untermieter eine neue Wohnung im Ausland oder bleibt aus anderen Gründen nicht in Deutschland, müssen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen auch den Auszug schriftlich bestätigen. Grund: Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, seinen bisherigen Wohnort abzumelden. Dazu muss er eine Auszugsbestätigung vorlegen. Als Vermieter sind Sie übrigens berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob Ihr Mieter sich tatsächlich an- beziehungsweise abgemeldet hat.