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Antworten auf die wichtigsten Fragen

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Preis­erhöhung richtig prüfen

Mein Versorger hat die Preise ange­hoben. Was soll ich tun?

Kündigen Sie nicht vorschnell. Die Regel „Neukunden­preise sind oft güns­tiger als die für Bestands­kunden“ gilt nicht mehr. Heute gibt es Tarife, die für Neukunden teurer als die Grund­versorgung sind. Oft lohnt es daher, trotz einer Erhöhung beim bisherigen Anbieter zu bleiben. Wenn eine Preis­erhöhung kommt, sollten Sie zweierlei tun:

Preise vergleichen. Prüfen Sie, ob es ein güns­tigeres Angebot gibt. Dies dürfte derzeit schwer sein. Dabei hilft Ihnen unsere Schritt für Schritt-Anleitung. Wichtig ist auch, die Tarife Ihres Grund­versorgers mit einzubeziehen. Sie sind nicht immer in den Portalen gelistet.

Tipp: Nutzen Sie Preis­vergleichs­portale wie Check24, Verivox oder Strom­auskunft. Alle drei stellen in der Preis­über­sicht direkt den Kilowatt­stunden­preis da. Dies erleichtert den Preis­vergleich.

So geht es: Geben Sie Ihre Post­leitzahl und Jahres­verbrauch in die Suchmaske ein und sehen in einer Ergeb­nisliste die Tarife, bei deren Vermitt­lung das Portal eine Provision erhält. Unser kostenfreier Test von Vergleichsportalen für Strom und Gas hilft, sich zurecht­zufinden. Wie Ihr Grund­versorger abschneidet, sehen Sie ebenfalls: Zeigt die Ergeb­nisliste keine Ersparnis, ist der Grund­versorgungs­tarif am güns­tigsten. Dessen Preis veröffent­lichen beide Portale, entweder über der Ergeb­nisliste oder links an der Seite.

Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Abschlag senken möchte?

Grund­sätzlich muss sich die Abschlags­höhe am Vorjahres­verbrauch und am aktuellen Preis orientieren. Wenn sich Preis­bestand­teile oder Ihr Verbrauch ändern, können Sie eine Anpassung Ihres Abschlags proportional zur Veränderung verlangen. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch deutlich gesunken ist, muss Ihr Versorger dies berück­sichtigen. Der Auszug eines Kindes oder der Austausch der Heizung könnten Gründe für einen nied­rigeren Verbrauch sein.

Kürzen Sie Ihre Abschlags­zahlung nicht aber eigenmächtig. Bei Zahlungs­rück­ständen von zwei Monats­abschlägen, die zusammen nicht höher als 100 Euro sein dürfen, droht eine Anschluss­sperre.

Gilt bei einer Preis­erhöhung ein Sonderkündigungs­recht?

Ja, auch wenn sich Steuern oder Abgaben erhöhen, kommen Sie vorzeitig aus dem Vertrag. Anbieter sind verpflichtet, im Erhöhungs­schreiben sowohl den alten als auch den neuen Preis zu nennen sowie ein Datum, bis zu dem Sie den Vertrag frist­los kündigen können.

Tipp: Bei einem regulären Vertrags­wechsel kündigt der neue Versorger Ihren bisherigen Tarif. Wenn Sie aber Ihr Sonderkündigungs­recht wegen einer Preis­erhöhung nutzen, sollten Sie selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren.

Preis­garantie schützt nur teil­weise

Bin ich mit einer Preis­garantie vor einer Erhöhung geschützt?

Bei vielen Verträgen nicht. Denn die meisten Garan­tien decken nicht alle Preis­bestand­teile des Strom- oder Gaspreises ab, sondern oft nur Beschaffung und Vertrieb. Bei Gas sind 28 Prozent des Gesamt­preises durch nicht Garan­tien abge­deckt (So setzt sich der Gaspreis zusammen). Steigen diese Abgaben, Entgelte oder Steuern, kann diese Preis­erhöhung oft an die Kunden weiterge­geben werden. Den genauen Umfang der Garantie können Sie in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) zum Vertrag nach­lesen. Gestiegene Markt­preise dürfen Firmen aber bei einer Preis­garantie nicht an Sie weiterreichen.

Was für Umlagen und Mehr­wert­steuer gilt

Welcher Mehr­wert­steu­ersatz gilt für Gaslieferungen?

Die Mehr­wert­steuer beträgt auf den gesamten Gasbezug ist seit 1. Oktober 2022 nur 7 Prozent anstelle von 19 Prozent. Das gilt auch für Fern­wärmever­träge und Flüssiggas. Der reduzierte Satz sollte eigentlich bis zum 31. März 2024 gelten. Jetzt hat Finanz­minister Christian Lindner bekannt gegeben, dass die Mehr­wert­steuer vorzeitig, nämlich schon Ende Februar 2024, wieder auf 19 Prozent steigen soll.

Darf mein Versorger neue ­Umlagen weitergeben, obwohl ich eine Preis­garantie habe?

Das hängt davon ab, welche Preis­bestand­teile garan­tiert wurden. Die meisten Garan­tien beziehen sich nicht auf den Endpreis, sondern garan­tieren nur den Gaseinkaufs­preis (siehe Grafik). Die Erhöhung anderer Preis­bestand­teile wie die Mehr­wert­steuer, Netz­entgelte oder Umlagen kann – abhängig vom Vertrag – weiterge­geben werden. Solche Garan­tien heißen oft einge­schränkte Preis­garantie oder Preisfixierung. Zu Ende Februar 2024 soll die reduzierte Mehr­wert­steuer auf Gas wieder ange­hoben werden. Diese Mehr­kosten werden wohl häufig an die Kunden weiterge­geben werden, auch wenn dies erst in der Schluss­rechnung erfolgt.

Wann eine Sperre des Gasanschlusses droht

Ich kann meine Energierechnung nicht mehr bezahlen. Wann droht eine Sperre?

Eine Sperre kommt nur, wenn ein Haushalt mit zwei monatlichen Abschlägen, die höher als 100 Euro sind, im Rück­stand ist. Welche Frist gilt, hängt von der Vertrags­art ab. In der Grund­versorgung muss eine Sperre vier Wochen vorher angedroht werden. Dies kann auch in einer Mahnung stehen. Außerdem muss der Versorger schriftlich mitteilen, wie sich eine Unter­brechung vermeiden ließe, zum Beispiel durch Ratenzahlung. Der tatsäch­liche Sperr­termin muss mindestens acht Werk­tage vorher angekündigt werden.

Für Sonder­verträge gilt, was in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen steht. Laut Bundesnetzagentur ist in solchen Verträgen die Sperrung meist ähnlich geregelt wie bei Grund­versorgungs­tarifen.

Tipp: Ignorieren Sie keinesfalls die Andro­hung einer Versorgungs­unter­brechung. ­Vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger eine Lösung, zum Beispiel ­Ratenzahlung. Es gibt Härtefall­regelungen. Wert­volle Tipps gibt es bei den Verbraucherzentralen. Viele beraten kostenlos zum Thema.

Schaden­ersatz für Gas.de Kunden

Können ehemalige Kunden von Gas.de jetzt noch Schaden­ersatz fordern?

Ja. Die Verjährungs­frist für Gas.de-Kunden endet am 31. Dezember 2024. Das gilt, sofern sie nicht die Schlichtungs­stelle einschalten oder klagen. Mehr­kosten, die durch den Vertrags­bruch entstanden sind, sollten Kunden unbe­dingt einwand­frei dokumentieren. Denn sie sind es, die beweisen müssen, dass tatsäch­lich ein Schaden in der von ­ihnen geforderten Höhe entstanden ist.

Wie sollten betroffene Kundinnen und Kunden vorgehen?

Wir haben eine Kundin von Gas.de unterstützt, die erfolg­reich Schaden­ersatz von 769,91 Euro forderte. Der Weg war mühsam, die Vorgehens­weise hat sich aber bewährt.

Der Fall: Wie alle ehemaligen Gas.de-Kunden wurde die Berlinerin Christiane L.* seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von Gas.de beliefert. Sie kam zunächst für acht Wochen in die Erst­versorgung der Gasag. Ihre Preis­garantie bei Gas.de war abge­laufen, und in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) stand: Der Vertrag verlängert sich nach 12 Monaten Erst­vertrags­lauf­zeit jeweils um vier Wochen, die Kündigungs­frist beträgt einen Monat. Gas.de hätte also regulär zu Anfang Februar kündigen können. Wichtig: Die Kündigungs­fristen in den AGB gelten für Kunden und das Unternehmen gleichermaßen.

Wie berechnet man den Schaden­ersatz?

Die Mehr­kosten berechnen sich aus der Differenz des neuen und des alten Preises bis zum Ende der ursprüng­lichen Preis­garantie beziehungs­weise Lauf­zeit des gekündigten Vertrags. Weil ihre Abrechnung aus der Grund­versorgung vorlag, konnte die Berliner Christiane L. ihren Schaden gut beziffern. Sie hat dort 6 565 Kilowatt­stunden verbraucht und dafür 1 230,46 Euro bezahlt. Bei Gas.de hätte sie für dieselbe Menge 460,55 Euro bezahlt. Für die Differenz von 769,91 Euro forderte sie Schaden­ersatz und setzte Gas.de dafür eine Frist von vier Wochen.

Tipp: Bei der Berechnung des Schaden­ersatzes hilft ein Rechner der Verbraucherzentralen. Außerdem hilft Ihnen unsere unten stehende Check­liste. Wie Sie Ihre Forderung formulieren, zeigt ein entsprechender Musterbrief der Verbraucherzentralen.

Wenn Sie Ihren Gaszähler abge­lesen haben, sehen Sie Ihren Gasverbrauch in Kubik­metern. Unserer Rechner hilft bei der Umrechnung in Kilowatt­stunden. Wenn Sie Gas.de-Kunde sind, tragen Sie als Belieferungs­einstellung den 3. Dezember 2021 ein. Um den Brief nutzen zu können, müssen Sie die Rest­lauf­zeit Ihres Vertrags und die Höhe des Schadens kennen.

Wie ermittele ich die Rest­lauf­zeit meines Vertrags?

Sie müssen zunächst prüfen, wie lange Gas.de Sie eigentlich noch zu den vertraglich vereinbarten güns­tigen Preisen beliefern müsste. Schauen Sie dazu in Ihr Begrüßungs­schreiben – auch Liefer­bestätigung genannt. Dort finden Sie das Datum des Liefer­beginns und die Vertrags­lauf­zeit. Die Rest­lauf­zeit ist die Zeitspanne zwischen dem Liefer­stopp und dem im Begrüßungs­schreiben genannten Vertrags­ende. Sollten Sie schon länger als ein Jahr Kunde sein, verlängern sich die Verträge bei den genannten Anbietern oft um weitere zwölf Monate. Genaues zur Vertrags­verlängerung steht in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB), die Sie mit der Liefer­bestätigung erhalten haben.

Soll ich mit der Einschaltung der Schlichtungs­stelle drohen?

Ja, das kann helfen. Die Berlinerin Christiane L wies gleich im ersten Schreiben darauf hin, dass sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden würde, sollte es zu keiner Einigung kommen. Belege für Verbrauch und entstandene Kosten schickte sie mit. Es folgte ein umfassender Schrift­wechsel. L.* erhielt anfangs ­Angebote, die unter­halb der Schadenhöhe lagen – zunächst 195 Euro, dann 490 Euro.

Nachdem sie sich an die Schlichtungs­stelle Energie gewandt hatte, erfüllte Gas.de ihre Forderung schließ­lich. Zum Schlichter­spruch kam es nicht. Gas.de wollte sich wohl höhere Verfahrens­kosten ersparen.

Check­liste: Schaden­ersatz fordern

So gehen Sie vor. Eine Anleitung.

Schritt 1. Mehr­kosten richtig berechnen

Wichtig ist, die Mehr­kosten richtig zu berechnen und zu dokumentieren. So gehen Sie vor.

Fotografieren Sie zweimal Ihren Zählerstand: am Tag der Kündigung oder Preis­erhöhung und zum Ablaufdatum der Preis­garantie. Die Differenz entspricht der Energiemenge, für die der alte, güns­tigere Preis vereinbart war.

Beachten Sie: Ihr Gaszähler misst nicht in Kilowatt­stunden. Multiplizieren Sie ihre Energiemenge mit der Zustands­zahl des gelieferten Gases und mit dem Brenn­wert. Beides finden Sie in alten Rechnungen. Sie können zum Umrechnen unseren Rechner nutzen, oder selbst rechnen.

Hier ein Beispiel: In der Schluss­rechnung Ihres Grund­versorgers steht der Zählerstand 1.671,000 m3. Sie lesen zum Ende der Rest­lauf­zeit Ihres Vertrags den Wert von 1.968,282 m3 ab. Die Differenz der beiden Werte beträgt 297,282 m3. Diesen Wert müssen Sie zuerst mit der Zustands­zahl des gelieferten Gases (hier 0,9655) multiplizieren und anschließend mit dem Brenn­wert. Beide finden Sie auf einer alten Rechnung. Der Brenn­wert ist vor allem davon abhängig, ob Sie L-Gas oder H-Gas erhalten. Gas.de hat für Berlin mit einem Brenn­wert von 11,240 gerechnet.

Unser Muster­haushalt im Beispiel könnte also zusätzlich die Mehr­kosten für 3 226 Kilowatt­stunden veranschlagen.

Schritt 2. Anbieter anschreiben

Schreiben Sie Ihrem ­Versorger, dass Ihnen durch seine rechts­widrige Kündigung oder Preis­erhöhung ein Schaden entstanden ist. Beziffern Sie diesen und erklären Sie, wie Sie ihn ermittelt haben. Setzen Sie dem Versorger eine Frist von vier Wochen. Über­weist das Unternehmen den ausstehenden Betrag nicht oder meldet es sich womöglich nicht zurück, stellen Sie einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie. Oft kommt es während des Verfahrens zur Einigung. Der Schlichter­spruch ist unver­bindlich.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Testjunkie am 30.11.2023 um 14:33 Uhr
    Horrorrechnung

    Gassperre obwohl anderer Lieferant!
    Ich habe eine HORRORRECHNUNG bekommen, diese habe ich nun bei der Schlichtungsstelle reklamiert, die Stadtwerke droht mir mit der Sperre da ich eine Zahlung verweigere, können die mir das Gas abdrehen obwohl ich seit über 7 Monaten einen "anderen Lieferanten" habe?

  • Testjunkie am 30.11.2023 um 14:26 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.08.2022 um 08:26 Uhr
    Neuer Artikel vom 15.8.2022

    @To1: Bitte lesen Sie unseren aktuellen Artikel zur Gaskrise:
    www.test.de/Gaskrise-Alarmstufe-ist-in-Kraft-was-Haushalte-wissen-muessen-5897633-0/#question-8

  • Tol1 am 26.08.2022 um 12:49 Uhr
    Die Tipps passen nicht mehr

    Es werden keine günstigen Tarife mehr angeboten mit Preisbindung für Neukunden. Die Hinweise mit jährlichem Wechsel und Neukundenboni sind leider nur kopiert und eingefügt.
    Wenn ich falsch liegen sollte, dann gerne ein Hinweis. Ich habe hierbei sehr gerne Unrecht

  • wesyx am 02.01.2022 um 11:19 Uhr
    Horrorpreise bei Vergleichsportalen !!

    Ich habe grade bei Check24 und Verivox einen Gasanbieter gesucht. Bei einem Verbrauch von 20000 kW/h liegt der Grundversorgertarif bei 1800.- € jährlich. Die günstigsten Angebote bei den Vergleichsportalen liegen bei ca. 3500.- €, als fast das doppelte !!