Erbschein beantragen

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Profilbild Stiftung_Warentest am 31.08.2023 um 11:55 Uhr
Notarielles Testament

@hanwann: Die Formulierung "notarielles Testament" umfasst beide Varianten: Sie können das Testament selbst handschriftlich verfassen und der Notar beurkundet es. Oder sie teilen dem Notar mündlich mit, was Sie möchten, und der Notar formuliert auf dieser Basis das Testament und beurkundet es.

hanwann am 31.08.2023 um 10:46 Uhr
Habe mir vom Artikel mehr Informationen erhofft

Die Aussagen zur Vererbung einer Immobilie und infolgedessen Eintragung der Erben ins Grundbuch sind schon sehr knapp gehalten. Es wird nicht näher erläutert, was "notarielles Testament" in diesem Zusammenhang konkret bedeutet. Reicht die Vorlage eines handschriftlichen, aber notariell beglaubigten, Testamentes und Vorlage des amtsgerichtlichen Eröffnungsprotokolls beim Grundbuchamt aus oder nicht, damit die Erben im Grundbuch eingetragen werden können? Andere im Artikel enthaltenen Informationen kann man sich im www auch kostenfrei beschaffen.

family am 30.05.2017 um 10:32 Uhr
2-6 Wochen Wartezeit??

Wir haben den Antrag über einen Notar (in Bayern) beim Amtsgericht Leverkusen abgegeben. Das war vor ca. 8 Wochen. Auf Nachfrage heißt es seit über 2 Wochen, der Antrag ist in Bearbeitung... Also ist die Zeitangabe von 2-6 Wo. eher in gut und schnell arbeitenden Amtsgerichten üblich, aber nicht standard.

Piefke36 am 31.03.2017 um 19:01 Uhr
Schritt 3 Kosten doppelt so hoch beim Notar

..."Denn auf die Notar­gebühr kommen 19 Prozent Mehr­wert­steuer.".... ist irreführend
Beantragt man den Erbschein über ein Notariat erhebt das Amtsgericht eine Gebühr und zusätzlich der Notar die gleiche Gebühr plus Umsatzsteuer plus Beurkundungsgebühr plus Auslagen.
Also enstehen durch den Notar mehr als doppelt so hohe Gebühren plus USt., da die Gerichtsgebühr bestehen bleibt.

Till_Wollheim am 21.09.2015 um 12:20 Uhr
Theoretisches Geplänkel

In der Regel kennt eine Bank ihre Kunden Jahrzehnten und kann dann auch sehr wohl abschätzen, ob eine Aussage der vermeintlichen Erben zutrifft oder nicht.
Aber das beste ist: der Erblasser weiß ja in der Regel, daß es mit ihm zu Ende geht. Dann soll er sein gesamtes Bankvermögen seinen Erben schenken (Schenkungsurkunde aufsetzen und Unterschrift vom Banker bestätigen lassen!! Und Schenkung vor dem Tod auch durch Übertragung auf ein -am besten- Gemeinschaftskonto der Erben ausführen - sonst unwirksam nach Tod!!). Besser noch, wenn er dies bei Zeiten tut mit Nießbrauchsvorbehalt. Dadurch wird dann nochmals kräftig Schenkungsteuer gespart! Till