Unternehmen, die Hauptpreise versprechen, müssen jetzt auch zahlen.
"Ja, es ist endlich wahr geworden! Ihnen wurde garantiert und unwiderruflich ein Preis der "Großen Eurox-Sonderziehung im Wert von 30.000 DM zugesprochen!" Diese und andere tolle Gewinnmitteilungen verschicken Firmen wie der Eurox Versandhandel in Siegen zu Tausenden. Doch auf das Geld warten die "zweifelsfrei festgestellten Gewinner" meist vergeblich. Denn der Gewinn dient den Firmen nur als Köder. Die angeblichen Gewinner sollen bei der Anforderung des Gewinns Waren bestellen.
Doch mit dieser Masche soll es bald vorbei sein: Ab 1. Juni 2000 können "glückliche Gewinner" ihren Preis einklagen. Denn eine neue, in das Fernabsatzgesetz aufgenommene Vorschrift bestimmt, dass Unternehmen, die Preise versprechen, diese auch herausrücken müssen. Noch wichtiger: Die Anbieter müssen schon dann zahlen, wenn sie durch die Gestaltung der Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt haben, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen hat.
Dieser Passus des Gesetzes richtet sich gegen einen Trick, den fast alle dubiosen Anbieter von Gewinnspielen anwenden. Sie erwecken bewusst den Eindruck, der Adressat habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und den Hauptpreis gewonnen.
Tatsächlich besteht für die Angeschriebenen jedoch lediglich die Möglichkeit, einen der Hauptpreise zu gewinnen. Diese Information wurde Bür- gern jedoch mehr oder weniger vorenthalten, denn sie stand wenn überhaupt nur im Kleingedruckten.
Das führte dazu, dass die angeblich stolzen Gewinner von Bargeldpreisen, Sparbüchern, nagelneuen Autos und hochwertigen HiFi-Produkten die mitgeschickte "offizielle Gewinner-Benachrichtigung" mit "Echtheits-Zertifikat" oder "Garantie-Coupon" und Notarstempel für echt hielten. Eine absichtliche Irreführung des Verbrauchers, die der neue Gewinnspielparagraph verhindern soll.
Sittenwidrige Werbung
In der sicheren Hoffnung auf einen Preis oder in der Annahme, dass der gewonnene Preis sicherer sei, bestell-ten die "Sieger" die in beigelegten Prospekten angebotenen Waren. Nicht wenige dubiose Anbieter unterstützten die Überlegungen der Gewinner noch, indem sie die "Gewinnanforderung" oder den "persönlichen Bargeld-Auszahlungs-Scheck" direkt an die Bestellung von Waren koppelten. Das Motto der Anbieter: Nur wer bestellt, erhält den versprochenen Gewinn. Solche Regelungen sind zwar sittenwidrig, aber nur schwer zu bekämpfen.
Kassette als Hauptpreis
Das Ende vom Lied war immer gleich: Gut gelaunte Gewinner bestellten Billigwaren wie Badelatschen, Vasen, Decken und Schmuck und zahlten dafür teures Geld. Der versprochene Gewinn blieb jedoch regelmäßig aus. Oder der angekündigte "wunderbare Preis der Marke Philips" wie zum Beispiel eine Stereoanlage oder eine Kamera entpuppte sich wie beim 3 Pagen Versand in Aachen als unbespielte Philips-Kassette, auf die Sieger "ihre liebste Musik aufnehmen und wann immer sie wollen abspielen" können.
Der Ärger der Besteller über den ausbleibenden Gewinn ist meist groß, zumal die Rechnung für die bestellte Ware immer prompt kommt. Vor allem bei Anbietern im Ausland und dort sitzen zahlreiche unseriöse Gewinnspielveranstalter ist auch eine Rückabwicklung der Verträge schwierig. Zwar gelang es den Verbraucherzentralen in der Vergangenheit häufiger, die unter falschen Voraussetzungen zustande gekommenen Kaufverträge zu stornieren, sodass die "glücklichen Gewinner" nicht noch draufzahlen müssen. Doch Klagen vor Gericht auf die Auszahlung des versprochenen Gewinns blieben fast immer erfolglos.
Nichts bestellen
Das soll sich ab dem 1. Juni 2000 ändern. Jedenfalls in Deutschland und Österreich. In den anderen Ländern der Europäischen Union gibt es keinen entsprechenden Gewinnspielparagraphen. Hier gilt deshalb weiter der Rat: Gewinnspielunterlagen wegwerfen und bloß nichts bestellen. Alle anderen "Gewinner" sollten jedoch klagen. Denn die Aussichten, tatsächlich den versprochenen Hauptpreis zu erhalten, sind durch die neue Vorschrift im Fernabsatzgesetz ausgesprochen rosig.
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