Kunden müssen Gewährleistungsansprüche direkt beim Verkäufer geltend machen. Sie können nicht den Schaden anderswo reparieren lassen und das Geld vom Händler zurückfordern. Deshalb ließ der Bundesgerichtshof einen Autokäufer abblitzen, bei dessen Seat Arosa schon nach 7 400 Kilometern der Motor streikte. Schließlich habe der Händler keine Möglichkeit gehabt zu prüfen, ob der Fahrer den Schaden selbst verursacht hatte (Az. VIII ZR 100/04).
Tipp: Händler sind gesetzlich zu zwei Jahren Gewährleistung verpflichtet, bei Gebrauchtwaren zu mindestens einem Jahr. In dieser Zeit müssen sie selbst einstehen. Sie dürfen Kunden nicht an den Hersteller verweisen.
Etwas anderes als die Gewährleistung ist die Garantie: Die ist freiwillig und darf zum Beispiel festlegen, dass der Kunde sich an den Hersteller wenden und die Ware auf eigene Kosten dorthin schicken muss. Garantieleistungen werden interessant, wenn die gesetzliche Gewährleistung nicht mehr greift.
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